Vocational Trainee Health Insurance Premium Reduction Eligibility and Parental Inclusion Criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns whether an individual, who was in vocational initial training and independently taxed, qualifies for an individual premium reduction for health insurance or must be included in their parents' calculation, with the court clarifying that status as a person "in training" is determined based on the circumstances as of January 1st of the claim year, and that the relevant training must be an initial professional education capable of justifying continued parental support. Furthermore, the court established that the determination of whether the parents were granted the social deduction for children in training, which triggers inclusion in the parental calculation instead of an independent claim, is based on the income assessed in the preceding year's state tax assessment, and the validity of that deduction is confirmed if the individual's income in that assessment year did not exceed the relevant threshold for the deduction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 277 Abs. 2 ZGB; Vocational Trainee Health Insurance Premium Reduction Eligibility and Parental Inclusion Criteria: aa) Die Sonderregelung für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung knüpft an den Umstand an, dass bei diesem Personenkreis die Unterhaltspflicht der Eltern regelmässig den Eintritt der selbständigen Besteuerung und oft auch das Erreichen des Mündigkeitsalters überdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Daraus ergibt sich, dass die Ausbildung, welche in § 2 VO PV vorausgesetzt wird, geeignet sein muss, die Fortdauer der Unterhaltspflicht über das Mündigkeitsalter hinaus zu begründen. Erforderlich ist also gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 117 II 373; 118 II 98 ff.) eine berufliche Erstausbildung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1999 Nr. 45
§ 19 Abs. 1 VO KVG; § 2 VO PV: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. *Die Frage, ob jemand als Person in Ausbildung im Sinne dieser Bestimmungen gilt, beantwortet sich auf Grund der Umstände am 1. Januar des Anspruchsjahres (Erw. 4a). § 18 Abs. 3 Satz
1 VO KVG: Als letzte Steuerveranlagung gilt die Staatssteuerveranlagung des dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahres (Erw. 4b).*
2. a) Anspruchsberechtigt ist, wer bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert ist, am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und dessen Aufwendungen für die Prämien einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens übersteigen (§ 16 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, VO KVG, BGS 832.13).
b) Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VO KVG). Personen, die selbständig besteuert werden, haben dagegen grundsätzlich einen eigenen Prämienverbilligungsanspruch. Der Regierungsrat kann jedoch den Anspruch auf Prämienverbilligung für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung abweichend regeln oder ganz ausschliessen (§ 19 Abs. 1 VO KVG).
c) Gestützt auf die ihm in § 19 Abs. 1 VO KVG erteilte Ermächtigung hat der Regierungsrat in § 2 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV, BGS 832.213) unter dem Titel "Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung" folgende Sonderregelung erlassen: "Die Einoder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungsund Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (Ziff. 35 der Steuererklärung), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird."
3. Personen, die selbständig besteuert werden, haben demnach dann keinen selbständigen Anspruch auf Prämienverbilligung (sondern werden als Kind in die Berechnung des Anspruchs der Eltern einbezogen), wenn sie als Personen in Ausbildung im Sinne von § 19 Abs. 1 VO KVG und § 2 VO PV gelten und wenn den Eltern in der massgebenden Steuerveranlagung der Sozialabzug gemäss Ziffer 35 der Steuererklärung gewährt wurde.
4. Das Versicherungsgericht hatte bereits verschiedentlich über Anwendungsbereich und Inhalt von § 2 VO PV zu befinden. Es hat dabei die folgenden Grundsätze entwickelt:
a) Zu bestimmen ist zunächst der persönliche Anwendungsbereich von § 2 VO PV bzw. die Tragweite des Begriffs "selbständig besteuerte Personen in Ausbildung". Während das Kriterium der selbständigen Besteuerung keine Probleme bereitet, ist das Kriterium "in Ausbildung" in zweierlei Hinsicht zu konkretisieren: Einerseits ist festzulegen, welche Art von Ausbildung gemeint ist, und andererseits ist zu entscheiden, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob sich eine Person in Ausbildung befinde, massgebend ist.
aa) Die Sonderregelung für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung knüpft an den Umstand an, dass bei diesem Personenkreis die Unterhaltspflicht der Eltern regelmässig den Eintritt der selbständigen Besteuerung und oft auch das Erreichen des Mündigkeitsalters überdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Daraus ergibt sich, dass die Ausbildung, welche in § 2 VO PV vorausgesetzt wird, geeignet sein muss, die Fortdauer der Unterhaltspflicht über das Mündigkeitsalter hinaus zu begründen. Erforderlich ist also gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 117 II 373; 118 II 98 ff.) eine berufliche Erstausbildung.
bb) Da die Sonderregelung von § 2 VO PV an die elterliche Unterhaltspflicht anknüpft, bildet sie einen Teil der persönlichen und familiären Verhältnisse des Gesuchstellers. In zeitlicher Hinsicht erklärt § 16 Abs. 3 VO KVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres für massgeblich. Auch bezüglich der Frage, ob sich eine Person in Ausbildung befindet und damit für die Prämienverbilligung der Sonderregelung von § 2 VO PV unterliegt, ist dieses Datum als massgebend zu betrachten (vgl. auch Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden, PVG, 1997 Nr. 18, wo in Bezug auf eine ähnlich lautende Regelung ebenso entschieden wurde).
cc) Der Sonderregelung für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung unterliegt somit regelmässig, wer am 1. Januar des jeweiligen Anspruchsjahres (für 1999 am
1. Januar 1999) in einer beruflichen Erstausbildung stand. Vorbehalten bleiben müssen besondere Umstände, welche zu einem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs vor dem Abschluss der beruflichen Erstausbildung führen, wie insbesondere bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern.
b) Steht fest, dass eine Person der Sonderregelung von § 2 VO PV unterliegt, so hat sie keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, sondern wird als Kind in die Berechnung des Anspruchs der Eltern miteinbezogen, falls den Eltern in der massgebenden Steuerveranlagung für sie der Sozialabzug nach Ziffer 35 der Steuererklärung (entspricht dem Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11) gewährt wurde. Diesbezüglich ist zu klären, welche Veranlagung massgebend ist und welche Bedeutung dem Einwand des Betroffenen zukommt, die Eltern hätten ihn - trotz Sozialabzug - nicht unterstützt.
aa) Gemäss §
18 Abs. 3 Satz 1 VO KVG sind für die Beurteilung des Prämienverbilligungs-Anspruchs die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung nach kantonalem Steuergesetz massgebend. Verwaltung und Versicherungsgericht haben diese Bestimmung in dem Sinne interpretiert, dass, sofern keine Zwischenveranlagung vorliegt, auf die Werte der Staatssteuerveranlagung des dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahres abzustellen sei. Für die Prämienverbilligung 1999 ist somit die Staatssteuerveranlagung 1998 massgebend. Für diese Regelung spricht insbesondere der Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit.
bb) Die Frage, ob der Sozialabzug vorgenommen wurde, ist somit für das Jahr 1999 nach Massgabe der Steuerwerte der Staatssteuerveranlagung 1998 zu beurteilen.
cc) Dem Einwand, die angeblich unterstützte Person habe ihren Lebensunterhalt aus ihrem eigenen Einkommen bestritten, trägt bereits das Steuerrecht Rechnung: Der Sozialabzug gemäss Ziffer 35 der Steuererklärung (bzw. gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG) ist gemäss § 23 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsund Gemeindesteuern (VOStG) nur dann zulässig, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes Fr. 11'000.- nicht übersteigt. Liegt das steuerbare Einkommen darunter, so wurde den Eltern der Sozialabzug zu Recht gewährt.
c) Ob eine Person ihren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend macht, ist für das Bestehen des gegen den Staat gerichteten Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht massgebend.
5. Der Beschwerdeführer befand sich am 1. Januar 1999 unbestrittenermassen noch in beruflicher Erstausbildung. Er unterliegt somit für die Prämienverbilligung 1999 der Sonderregelung von § 2 VO PV. Wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, wurde den Eltern im Steuerjahr 1998 für ihn der Sozialabzug gewährt. Aus den Akten ergibt sich, dass das satzbestimmende Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Staatssteuerveranlagung 1998 Fr. 10'459.- betrug und damit unter dem Grenzbetrag von Fr. 11'000.- lag. Der Sozialabzug wurde den Eltern daher zu Recht gewährt, und ein selbständiger Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 1999 ist ausgeschlossen.
*Versicherungsgericht,
Urteil vom 23. Dezember 1999*