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ZZ.1999.41 • OG SO ZZ.1999.41 KI-generiert

Municipality Road Construction Denial in Groundwater Protection Zone S2

Geschäftsnummer ZZ.1999.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality sought a permit to construct a third forest access road within an existing groundwater protection zone S2, which was previously allowed for agricultural and forestry roads under the old regulations. The court upheld the denial of the permit, reasoning that the new Water Protection Ordinance, effective immediately upon its enactment, strictly prohibits construction and digging in Zone S2 if it negatively alters the protective layer, as this zone is intended to prevent contamination of the drinking water supply, especially given the local karst geology and proximity to a vital water source; therefore, even if the municipality presented extraordinary circumstances or important reasons for the road, a permit could only be granted if the risk to the drinking water supply could be demonstrably excluded, which was not established here.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 2 GSchV; Municipality Road Construction Denial in Groundwater Protection Zone S2: 12 f. Anhang 4 zur GSchV auch weiterhin in drei Teilzonen unterteilt. Entsprechend den erheblichen öffentlichen Interessen, denen das GSchG dient, ist die neue GSchV seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 1999 sofort auf die bestehenden Schutzzonen anwendbar (ZBl 1995, S. 369 f.).

Schlagwörter

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Gewässerschutz Wasserversorgung Strassenbau Landwirtschaftszone Schutzzone Quellenrecht Gewässerschutz, Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1999 Nr. 41

4 Ziffer 222 Abs. 1 GSchV. *Die neue Gewässerschutzverordnung ist sofort auf die nach altem Recht ausgeschiedenen, bestehenden Schutzzonen anwendbar. Im engeren Schutzbereich (Zone S2) besteht ein Bauverbot.*

Das Waldgebiet Neuschwang liegt im Revier der Bürgergemeinde S. Es enthält für die Forstwirtschaft interessante Baumbestände, die für die Bewirtschaftung nur ungenügend erschlossen sind. Der eintönige Fichtenbestand soll teilweise geschlagen und das Gebiet soll im Interesse der Natur in eine gemischte Bestockung übergeführt werden. Zur besseren Erschliessung des Gebiets plant die Bürgergemeinde S. den Bau von 3 Maschinenwegen im Rüschgraben. Zwei Wege wurden bewilligt. Hingegen verfügte das Bau-Departement, für den dritten Maschinenweg im Rüschgraben könne keine Baubewilligung erteilt werden. Der Weg liege in der Grundwasserschutzzone 2 (S 2). Die Bürgergemeinde beschwert sich erfolglos beim Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen:

2. a) Im Jahre 1992 hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 461 den Schutzzonenplan für die Stollenund die Rüschgrabenquellen der Wasserversorgung G. genehmigt. Im dazugehörigen Schutzzonenreglement wird das Bauen von landund forstwirtschaftlichen Strassen in der Zone S2 grundsätzlich zugelassen.

b) Inzwischen sind aber neue Vorschriften in Kraft getreten. Wie bisher schreiben das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) und Art. 29 Abs. 2 der neuen Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201 in der Fassung vom 28. Oktober 1998) vor, dass die Kantone die zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen erforderlichen Grundwasserschutzzonen auszuscheiden haben. Die bestehenden Schutzzonen gelten weiterhin. Sie werden gemäss Ziffer

12 f. Anhang 4 zur GSchV auch weiterhin in drei Teilzonen unterteilt. Entsprechend den erheblichen öffentlichen Interessen, denen das GSchG dient, ist die neue GSchV seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 1999 sofort auf die bestehenden Schutzzonen anwendbar (ZBl 1995, S. 369 f.).

Im vorliegend zu beurteilenden engeren Schutzbereich (Zone S2) soll u.a. verhindert werden, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen und dass das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird. Neu ist, dass gemäss Ziffer 222 des Anhanges 4 zur GSchV in dieser Zone das Erstellen von Anlagen und das Graben verboten sind, wenn dies die schützende Deckschicht nachteilig verändert. Bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder eine Anreicherungsanlage gefährden, sind innert angemessener Frist zu beseitigen (Art. 31 Abs. 2 GSchV). Für alle bestehenden Grundwasserschutzzonen gelten, unabhängig von den Bestimmungen in den einzelnen Schutzzonenreglementen, mindestens die in Anhang 4 Ziffer 2 GSchV formulierten Nutzungsbeschränkungen. Dies scheint die Beschwerdeführerin nicht zu bestreiten, beantragt sie doch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.

c) Die Behörde kann gemäss Anhang 4 Ziffer 222 Abs. 1 GSchV aus wichtigen Gründen für Anlagen (auch Tiefbauten) Ausnahmen vom Bauverbot gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts sind derartige Ausnahmen nur in Fällen denkbar, die der Gesetzgeber nicht vorausgesehen hat, denn das Gesetz enthält eine schematische Normalordnung, die charakteristische Fälle vor Augen hat. Ausnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn die Regelordnung Resultate zeitigt, die der Gesetzgeber nicht gewollt hat oder die übergeordneten Grundsätzen zuwiderlaufen. Ausnahmebewilligungen dürfen nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn dadurch die gesetzliche Ordnung nicht korrigiert wird (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 23, Ziff. 7 f.). Nach § 138 Planungsund Baugesetz (PBG, BGS 711.1) können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und wenn die Einhaltung einer konkreten Norm zu einer ausserordentlichen Härte führen würde (vgl. SOG 1988, Nr. 28).

Es wäre deshalb vorliegend zu prüfen, ob ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und ob wichtige Gründe für die Durchbrechung des gesetzlichen Bauverbots geltend gemacht werden. Diese können jedoch nur durchdringen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung nach praktischer Erfahrung ausgeschlossen ist. Das Fehlen der Gefährdung müsste in Felduntersuchungen sorgfältig abgeklärt sein.

Der Kantonsgeologe begründet die Begrenzung der S2 Zone anhand der geologischen Karte einleuchtend. Eine Gefährdung der Trinkwassernutzung kann nach den Erfahrungen des Geologen in ähnlichen Gebieten des Juras ohne weitere Beweismassnahmen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Wie der Kantonsgeologe ausführte, würde auch bei der Überarbeitung des Schutzzonenplanes die Grenze der S2-Zone nicht verschoben und der Erdabtrag für den Wegbau müsste im Karstgebiet verboten werden. Dies wegen der nahen und ergiebigen Trinkwasserfassung, die künftig regionale Bedeutung erhalten könnte und wegen der hohen Fliessgeschwindigkeit des Wassers im Kalkgestein.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auf der Seite der Forstwirtschaft ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und wichtige Gründe für den Wegbau geltend gemacht werden können.

*Verwaltungsgericht,

Urteil vom 23. November 1999*