Complainant v. Accused: Trespass Conviction and Failure to Adjudicate Compensation Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant requested the conviction and sentencing of an accused party for trespass in a criminal complaint, explicitly claiming party compensation and costs upon conviction. The investigating judge failed to rule on the compensation claim in the resulting conviction order and did not formally serve this order on the complainant, who only learned of it accidentally. The higher court allowed the appeal based on a denial of justice, reasoning that according to procedural rules, a conviction order must rule on court and party costs, and if a party compensation is explicitly requested, the order must address it; furthermore, the party entitled to appeal the cost decision must be formally notified of the order to enable the use of their right to appeal, aligning with the systematic requirement to serve other pertinent procedural decisions on complainants or applicants.
Legislator-Regeste
KI-generiertComplainant v. Accused: Trespass Conviction and Failure to Adjudicate Compensation Claim: Form und Inhalt der Strafverfügung sind in § 135 StPO geregelt. Namentlich ist auch über die Gerichtsund Parteikosten zu befinden. Hat der Verletzte ausdrücklich Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt, muss der Untersuchungsrichter darüber in der Strafverfügung befinden, wenn der Beschuldigte verurteilt wird. Gegen den Parteikostenentscheid steht dem anzeigenden bzw. antragstellenden und eine Entschädigung geltend machenden Verletzten das Rekursrecht zu (Klaus Beat Lämmli: Die Strafverfügung nach solothurnischem Prozessrecht, Diss. Bern 1983, S. 142 f.).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1999 Nr. 26
§ 135 StPO. *Die Strafverfügung, mit welcher der Beschuldigte verurteilt wird, ist dem Anzeiger bzw. dem Antragsteller förmlich zu eröffnen, wenn ihnen ein Rekursrecht zusteht.*
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Strafanzeige, gerichtet an das Untersuchungsrichteramt, die Verurteilung und Bestrafung seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau wegen Hausfriedensbruchs beantragt; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge. Mit dieser Formulierung gab er zum Ausdruck, er mache für den Fall der Verurteilung eine Parteientschädigung geltend und die Verfahrenskosten seien nach den gesetzlichen Regeln zu verteilen. Der Untersuchungsrichter unterliess es jedoch, darüber in der die Beschuldigte verurteilenden Strafverfügung zu befinden und den Entscheid dem Antragsteller zu eröffnen. Dieser erhielt bloss zufällig Kenntnis davon. Das Obergericht hiess die wegen Rechtsverweigerung erhobene Beschwerde gut:
Form und Inhalt der Strafverfügung sind in § 135 StPO geregelt. Namentlich ist auch über die Gerichtsund Parteikosten zu befinden. Hat der Verletzte ausdrücklich Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt, muss der Untersuchungsrichter darüber in der Strafverfügung befinden, wenn der Beschuldigte verurteilt wird. Gegen den Parteikostenentscheid steht dem anzeigenden bzw. antragstellenden und eine Entschädigung geltend machenden Verletzten das Rekursrecht zu (Klaus Beat Lämmli: Die Strafverfügung nach solothurnischem Prozessrecht, Diss. Bern 1983, S. 142 f.).
Damit er vom Rechtsmittel allenfalls Gebrauch machen kann, muss er von der Strafverfügung erfahren. Da die Verfügung, einer Anzeige keine Folge zu geben (§ 81 StPO), die Einstellungsverfügung (§ 85 StPO) wie auch die Einziehungsverfügung (§ 85bis StPO) dem Anzeiger oder Antragsteller bzw. dem Drittansprecher förmlich zu eröffnen sind, ist es systematisch richtig, auch mit der Strafverfügung gemäss § 135 StPO so zu verfahren und sie denjenigen Anzeigern sowie Antragstellern zu eröffnen, denen gegen den Entscheid das Rekursrecht zur Verfügung steht. Schon Lämmli wies darauf hin, dass demjenigen Verletzten, der ausdrücklich eine Parteientschädigung geltend gemacht hat, eine Kopie der Strafverfügung zu eröffnen sei, da ihm das Rekursrecht im Entschädigungspunkt zustehe (a.a.O., S. 153). (
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. April 1999*