Adequacy of Following Distance in Rear-End Collision Involving Heavy Goods Vehicle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA heavy goods vehicle driver, proceeding at 80 km/h with a 40m gap, collided with a passenger car that had braked suddenly after another car in front decelerated due to traffic, as the passenger car aggressively merged into the gap between the two larger vehicles. The court reasoned that the general legal requirement is maintaining an "adequate" following distance, which allows for stopping even with abrupt braking, and while customary rules like the "half-speed rule" are useful aids, they are not absolute and do not strictly apply to heavy goods vehicles or complex maneuvers, especially since a specific mandatory 100m separation rule cited for heavy vehicles applies only to non-urban roads; therefore, the adequacy of the distance in this specific case, considering factors like vehicle type, load, and varied braking capabilities, required a case-by-case assessment rather than automatic reliance on simplified rules, leading to the reversal of the initial dismissal of the charges.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 3 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV; Adequacy of Following Distance in Rear-End Collision Involving Heavy Goods Vehicle: The court reasoned that the general legal requirement is maintaining an "adequate" following distance, which allows for stopping even with abrupt braking, and while customary rules like the "half-speed rule" are useful aids, they are not absolute and do not strictly apply to heavy goods vehicles or complex maneuvers, especially since a specific mandatory 100m separation rule cited for heavy vehicles applies only to non-urban roads; therefore, the adequacy of the distance in this specific case, considering factors like vehicle type, load, and varied braking capabilities, required a case-by-case assessment rather than automatic reliance on simplified rules, leading to the reversal of the initial dismissal of the charges.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
SOG 1999 Nr. 22
Art. 34 Abs. 4 SVG,
12 Abs. 1 VRV. *Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren*.
Der Berufschauffeur C. fuhr mit seinem Lastenzug auf dem Normalstreifen der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h in einem Abstand von 40 m zu dem vor ihm fahrenden A. Dieser bremste wegen eines Rückstaus sein Fahrzeug ab. Gerade in diesem Moment bog B. mit ihrem Personenwagen von der Überholspur in die Lücke zwischen den Fahrzeugen A. und C. ein und bremste stark. Trotz Vollbremsung fuhr C. auf den Personenwagen von B. auf und schob diesen in das Fahrzeug des A. Die Kantonspolizei verzeigte (unter anderem) den Lastwagenchauffeur
C. wegen Verletzung verschiedener Verkehrsregeln, namentlich wegen ungenügenden Abstandhaltens. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge. Dagegen führt die Polizei Beschwerde. Die Anklagekammer hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:
2. c) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Faustregel, dass der Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen die Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Metern betragen solle (Bsp: Geschwindigkeit 80 km/h, Abstand
40 m), gelte für Lastwagen eben gerade nicht, da diese einen längeren Bremsweg hätten. Zudem schreibe Art. 10 Abs. 3 VRV für schwere Motorwagen ohnehin einen zwingenden Abstand von 100 m vor. Der Beschuldigte hätte als Berufschauffeur in Kenntnis der baustellenbedingt schwierigen Verkehrssituation an der Unfallstelle das Fehlverhalten der Automobilistin B. voraussehen und den Abstand beziehungsweise seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen. (...)
d) Den Ausführungen der Beschwerdeführerin hält der Untersuchungsrichter in seiner Vernehmlassung entgegen, die Anwendbarkeit der sogenannten "1/2-Tacho-Regel" auf alle Fahrzeugkategorien sei bis zum heutigen Zeitpunkt unumstritten gewesen. Die Annahme, der Beschuldigte wäre mit seinem Lastenzug wegen ungenügenden Abstands auch ohne das Einbiegen der Automobilistin B. auf das Fahrzeug des A. aufgefahren, sei spekulativ. Ohne Unfall wäre der Beschuldigte nicht angezeigt worden. Im Übrigen sei die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 VRV hier nicht anwendbar, da diese sich auf das Fahren "ausserorts" und somit nicht auf Autobahnen beziehe. (...)
3. a) Zu ihren Gunsten mag die Beschwerdeführerin aus Art. 10 Abs. 3 VRV nichts abzuleiten. Wie der Untersuchungsrichter dazu richtig bemerkt, ist die Regelung zwar ausserorts, nicht aber auf Autobahnen anwendbar, da dem Überholenden hier der dazu vorgesehene Streifen ohne Gegenverkehr zur Verfügung steht. Die Pflicht, einen absoluten Abstand von 100 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, macht unter diesen Umständen keinen Sinn. Dies geht aus dem klaren Gesetzeswortlaut und dessen Zweck ebenso hervor, wie die alleinige Gültigkeit der Bestimmung für Führer von schweren Motorfahrzeugen untereinander. Gegenüber anderen, schnelleren Fahrzeugen ist der Abstand auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten ohnehin nicht konstant. Über einen absoluten Abstand zwischen Lastwagen und Personenwagen - und somit zum vorliegenden Fall - schweigt sich das Gesetz in diesem Artikel aus; es sind die allgemeinen Abstandsregeln heranzuziehen. (...)
b) Das Strassenverkehrsrecht stellt (von Spezialbestimmungen abgesehen) keine absolute Regel über den einzuhaltenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf. Es verlangt lediglich einen "ausreichenden" Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 4 SVG), wobei die Verordnung präzisiert, dass der Abstand dann ausreichend ist, wenn der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Um nicht nur bei erfolgten Auffahrunfällen lapidar auf ungenügenden Abstand schliessen zu müssen und um den betroffenen Behörden die Berechnungen der (von verschiedensten Faktoren abhängigen) Bremsverzögerungen zweier hintereinander verkehrender Fahrzeuge zu ersparen, hat die Praxis dazu Faustregeln entwickelt. Die Üblichsten sind die "2-Sekunden-Regel" (Abstand gleich dem Weg, den das nachfolgende Fahrzeug in 2 Sekunden zurücklegt) oder die bereits erwähnte 1/2-Tacho-Regel (entsprechend einem Abstand von 1,8 s; René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 1984, N 531). Es handelt sich dabei aber lediglich um Hilfsregeln, die nur im Normalfall zur Berechnung des ausreichenden Abstandes herangezogen werden dürfen. Bestehen Zweifel am Einfluss anderer Faktoren (Länge der Reaktionszeit des Fahrers, Pedaldruck und Art der Bremsung, Besonderheiten der Fahrbahn, Umweltverhältnisse; vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 530), so ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Das Bundesgericht wendet gar die 1/2-Tacho-Regel nur auf den Abstand zwischen Personenwagen an (BGE 104 IV 194). Die Annahme der Beschwerdeführerin, Lastwagen hätten in der Regel tiefere mittlere Verzögerungswerte, ist wohl zutreffend und in concreto wären auf Grund der unterschiedlichen Fahrzeugkategorien, der ungleichen Geschwindigkeiten und Verzögerungsvermögen (wiederum abhängig von den besonderen Fahrzeugmerkmalen) die Faustregeln nicht ohne Weiteres anwendbar. Ob der Abstand des vom Beschuldigten gelenkten Lastwagenzugs zum "Vordermann" A. ausreichend im Sinne des Gesetzes war, ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände zu eruieren. Diesbezüglich ungeklärt ist auch die Frage nach der Beladung des Lastwagens und des Anhängers, die Einfluss auf den Bremsweg und damit den einzuhaltenden Abstand haben kann.
*Obergericht Anklagekammer,
Urteil vom 1. Februar 1999*