Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1999.2 • OG SO ZZ.1999.2 KI-generiert

Pension Capital Transfer Denial During Marital Separation

Geschäftsnummer ZZ.1999.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request during separation proceedings to transfer half of the debtor spouse's second pillar pension capital to the creditor spouse, finding that this specific request could not be granted because a divorce had not yet been pronounced and, crucially, a transfer from the occupational benefit scheme against the will of the debtor is impermissible in cases of marital separation. The court reasoned that while the creditor spouse would indirectly benefit from the debtor's pension via maintenance payments if separation persists until retirement age, a transfer of half the capital would only be possible upon divorce according to applicable provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 22 Abs. 1 aFZG, Art. 22 Abs. 1 FZG, Art. 151 oder; Pension Capital Transfer Denial During Marital Separation: The court reasoned that while the creditor spouse would indirectly benefit from the debtor's pension via maintenance payments if separation persists until retirement age, a transfer of half the capital would only be possible upon divorce according to applicable provisions.

Schlagwörter

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Ruhegehalt Kapitaltransfer Scheidungsverfahren Ehegatte Zahlung der Leistungen Einkommenssplitting Trennungsklage und berufliche Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22 Abs. 1 aFZG
Art. 22 Abs. 1 aFZG, Art.
Art. 22 Abs. 1 FZG
Voraussetzung dafür wäre, dass erstens die Scheidung ausgesprochen wird (Art. 22 Abs. 1 FZG) und zweitens ein Rentenanspruch gemäss Art.
Art. 151 oder
1 FZG) und zweitens ein Rentenanspruch gemäss Art. 151 oder 152 ZGB besteht.
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Volltext

SOG 1999 Nr. 2

Art. 22 Abs. 1 aFZG, Art. 146, 151 f. aZGB. *Bei Gutheissung einer Trennungsklage ist gegen den Willen des Schuldners keine Übertragung eines Teils der zweiten Säule möglich.*

16. Auf den Antrag, die Hälfte des Pensionskassenguthabens des Ehemannes sei auf ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen, kann nicht eingetreten werden. Voraussetzung dafür wäre, dass erstens die Scheidung ausgesprochen wird (Art. 22 Abs. 1 FZG) und zweitens ein Rentenanspruch gemäss Art. 151 oder 152 ZGB besteht. Beides ist nicht gegeben. Bei Ehetrennungen ist keine Übertragung gegen den Willen des Schuldners möglich. Frau P. wird darunter allerdings nicht zu leiden haben: Sind Herr und Frau P. im Rentenalter immer noch getrennt, wird sie von der relativ hohen Pensionskassenrente des Ehemannes indirekt - über ihren Unterhaltsbeitrag - profitieren. Sind sie jedoch vorher geschieden, wird das Scheidungsgericht ihr die Hälfte des dannzumaligen Rentenkapitals zusprechen (Art. [neu] 122 ZGB).

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. September 1999*