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ZZ.1999.14 • OG SO ZZ.1999.14 KI-generiert

Separation Support vs. Property Division Proceedings

Geschäftsnummer ZZ.1999.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning separation, the court addressed the question of whether the division of matrimonial property should be handled in the same proceedings as the claim for separation support, or if it could be referred to a separate procedure. The court reasoned that unlike in divorce, the interdependence between support payments and the division of property is lower during separation because, under the relevant law, the separation support amount remains subject to adjustment—including potential increases—based on significant and lasting changes in economic circumstances. Therefore, where the property division involves non-liquid assets or complex matters that lack sufficient documentation, referring the property settlement to a separate procedure is permissible, as the level of support is not decisively reliant on the immediate property settlement outcome.

Legislator-Regeste

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Separation Support vs. Property Division Proceedings: Der Unterhalt der Trennungsklägerin richtet sich entgegen ihrer Rechtsschrift nicht nach Art. 151 f. ZGB, sondern nach Art. 163 ff. (Hans Hinderling/Daniel Steck: Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 268). [...] Zu beachten ist, dass bei der Trennung - im Gegensatz zur Scheidung - auch eine Rentenerhöhung zulässig ist, wenn veränderte Verhältnisse vorliegen (BGE 95 II 73; Walter Bühler/Karl Spühler: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Bern 1980, N 45 Vorbemerkungen zu Art. 149 - 157 ZGB).

Schlagwörter

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Gütertrennung Scheidungsverfahren eheliches Vermögen flüssige Mittel Schadenregulierung veränderte Verhältnisse Seperates Verfahren für güterrechtliche Auseinandersetzung bei Ehetrennung

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 II 73
[...] Zu beachten ist, dass bei der Trennung - im Gegensatz zur Scheidung - auch eine Rentenerhöhung zulässig ist, wenn veränderte Verhältnisse vorliegen (BGE 95 II 73; Walter Bühler/Karl Spühler: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Bern 1980, N 45 Vorbemerkungen zu Art.
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Volltext

SOG 1999 Nr. 14

§ 231 ZPO. *Bei der Ehetrennung ist es eher möglich, die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen als bei der Ehescheidung; dies, weil die Interdependenz zwischen Aliment und Güterrecht geringer ist.*

11. Der Unterhalt der Trennungsklägerin richtet sich entgegen ihrer Rechtsschrift nicht nach Art. 151 f. ZGB, sondern nach Art. 163 ff. (Hans Hinderling/Daniel Steck: Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 268). [...] Zu beachten ist, dass bei der Trennung - im Gegensatz zur Scheidung - auch eine Rentenerhöhung zulässig ist, wenn veränderte Verhältnisse vorliegen (BGE 95 II 73; Walter Bühler/Karl Spühler: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Bern 1980, N 45 Vorbemerkungen zu Art. 149 - 157 ZGB).

18. An sich ist die Güterausscheidung auch bei Ehetrennung im gleichen Verfahren vorzunehmen. Bei nicht liquiden Verhältnissen ist eine Verweisung in ein separates Verfahren jedoch möglich, wenn die Alimentenhöhe vom Entscheid im Güterrecht unabhängig ist. Diese Voraussetzung ist gegeben: Wie bereits dargetan, kann bei erheblicher und dauerhafter Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Rente angepasst werden. Im Gegensatz zur Scheidung ist auch eine Erhöhung möglich. Daher ist die Interdependenz zwischen Güterrecht und Unterhaltsbeitrag bei Ehetrennungen geringer als im Scheidungsfall. Hinzu kommt, dass die im vorliegenden Fall in Betracht kommende Summe, die der Ehemann an Frau P. ausbezahlen muss (vom Amtsgericht auf Fr. 88'854.10 festgesetzt), das Aliment nicht entscheidend beeinflussen kann.

Die güterrechtlichen Verhältnisse sind nicht liquide: Die Parteien zeigten in ihren Rechtsschriften nicht einmal auf, unter welchem Güterstand die Eheleute P. lebten. Das Amtsgericht nahm einfach vermutungsweise an, es liege Errungenschaftsbeteiligung vor. Weiter stellte es fest, über Hausrat und Einrichtungsgegenstände sei - mangels Anträgen - nicht Beweis geführt worden. (..)

*Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 7. September 1999*