Wife v. Husband (Mandatory Conciliation Hearing in Divorce)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce case where the husband raised an objection regarding the local jurisdiction, the court president canceled the scheduled conciliation hearing and issued a ruling on necessary provisional measures in a written procedure, leading the wife to file a notice of nullity appeal. The appellate court upheld the appeal, reasoning that under the relevant procedural law, the conciliation hearing in matrimonial disputes is mandatory, as it serves the dual purpose of attempted reconciliation and facilitating an amicable settlement or consensus on interim measures through the required personal appearance and oral questioning of the parties, which cannot be omitted, especially when the facts and crucial issues, including jurisdiction, remain highly contested.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 ZGB; Wife v. Husband (Mandatory Conciliation Hearing in Divorce): 229 ZPO ladet in Ehestreitsachen "der Instruktionsrichter die Parteien zu einer Aussöhnungsverhandlung ein" (Abs. 1). "Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, wenn sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert oder unbekannt abwesend sind" (Abs. 2). "Der Instruktionsrichter verfügt die für die Dauer des Prozesses notwendigen Massregeln (§ 230 ZPO). Eine solche Tagfahrt hat demnach obligatorisch stattzufinden. Dies im Gegensatz zu ordentlichen Zivilprozessen, wo es im Ermessen des Präsidenten steht, eine Aussöhnungsverhandlung anzuordnen (§ 135 Abs. 2 ZPO).
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KI-generiertVolltext
SOG 1998 Nr. 9
§ 229 ZPO. *In Ehescheidungssachen ist die Aussöhnungsverhandlung obligatorisch.*
In einer Ehescheidungssache erhob der Ehemann die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Der Gerichtspräsident setzte die bereits terminierte Aussöhnungsverhandlung ab, erliess jedoch trotzdem im schriftlichen Verfahren eine Verfügung nach Art. 145 ZGB. Das Obergericht heisst die von der Ehefrau erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut:
7. Gemäss §
229 ZPO ladet in Ehestreitsachen "der Instruktionsrichter die Parteien zu einer Aussöhnungsverhandlung ein" (Abs. 1). "Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, wenn sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert oder unbekannt abwesend sind" (Abs. 2). "Der Instruktionsrichter verfügt die für die Dauer des Prozesses notwendigen Massregeln (§ 230 ZPO). Eine solche Tagfahrt hat demnach obligatorisch stattzufinden. Dies im Gegensatz zu ordentlichen Zivilprozessen, wo es im Ermessen des Präsidenten steht, eine Aussöhnungsverhandlung anzuordnen (§ 135 Abs. 2 ZPO).
Ratio dieser Bestimmung ist es nicht nur, die Parteien auszusöhnen, sondern auch, auf eine gütliche Regelung des Streites hinzuwirken ("einvernehmliche Scheidung" oder wenigstens Konsens hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen). Dazu sind die Parteien mündlich anzuhören und zu befragen. Es kann hier offen bleiben, ob - entgegen dem Wortlaut - auf diese Verhandlung verzichtet werden kann, wenn beide Parteien dies ausdrücklich wünschen. Jedenfalls könnte das höchstens erwogen werden, wenn sich die Litiganten in allen Punkten einig sind und auch keine Belange von Kindern zur Debatte stehen.
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt: Die Parteien sind sich in keiner wichtigen Frage einig. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist völlig kontrovers. Unter diesen Umständen kann auf eine mündliche Befragung nicht verzichtet werden. Daran kann sich auch nichts ändern, wenn die örtliche Zuständigkeit umstritten ist - ganz im Gegenteil: An dieser Verhandlung kann ja auch zu diesem Streitpunkt befragt werden. Es wäre paradox, wenn weniger Abklärungen durchgeführt würden, je mehr Streitpunkte vorhanden sind. Daraus erhellt, dass der Vorderrichter bei der Feststellung des Sachverhaltes in Willkür verfallen ist.
Er hätte nicht auf die (bereits angeordnete) Aussöhnungsverhandlung verzichten dürfen. Eine Parteibefragung ist unerlässlich. Das zeigen im übrigen auch die Überlegungen des Präsidenten zur Konkubinatsproblematik. Hinzu kommt, dass dieses Beweismittel von der Klägerin ausdrücklich beantragt wurde. Sogar bei Geltung der Verhandlungsmaxime wäre daher der Sachverhalt nicht korrekt ermittelt worden. Durch die (implizite) Abweisung dieses Beweisantrages hat der Vorderrichter den Anspruch der Ehefrau vereitelt, zum Beweis zugelassen zu werden.
Neben kantonalem wurde daher auch eidgenössisches Recht verletzt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.
*Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 25. November 1998*