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ZZ.1998.40 • OG SO ZZ.1998.40 KI-generiert

Motorist License Suspension Proportionality

Geschäftsnummer ZZ.1998.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A motorist, who was a driving instructor, was facing a mandatory license suspension after being caught exceeding the speed limit by 45 km/h in a 50 km/h zone, an act deemed grossly negligent, but argued the resulting two-month suspension was overly harsh given the resulting professional and disciplinary consequences. The court reasoned that while the offense warranted more than the minimum one-month suspension due to its severity, a two-month suspension was disproportionately severe given the individual's professional reliance on the license and otherwise clean record, thus invoking the principle of proportionality to reduce the mandatory license withdrawal period to six weeks, establishing that license suspensions can be set for durations shorter than whole months.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV; Motorist License Suspension Proportionality: The court reasoned that while the offense warranted more than the minimum one-month suspension due to its severity, a two-month suspension was disproportionately severe given the individual's professional reliance on the license and otherwise clean record, thus invoking the principle of proportionality to reduce the mandatory license withdrawal period to six weeks, establishing that license suspensions can be set for durations shorter than whole months.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Aussetzungsfrist Verhältnismässigkeit Fahreignung Strassenverkehrssanktion Zwangslizenz Führerausweisentzug, Massnahmeempfindlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 Ib 233
BGE 118 Ib 233) kaum mehr verträgt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG

Cited as the legal basis for the minimum duration of license withdrawal, which the court adjusts based on proportionality.

Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG

Cited as the mandatory ground for withdrawing the license, which is not disputed.

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Volltext

SOG 1998 Nr. 40

Bei überaus hoher Massnahmeempfindlichkeit oder ganz geringfügigem Verschulden kann nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit geboten sein, die Dauer des Führerausweisentzuges in Wochen festzusetzen.

An einem Sommerwochenende fuhr A. mit einem Motorrad durchs Emmental. Eine Radarkontrolle ergab, dass er die signalisierte Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten hatte. Der Gerichtspräsident von Signau-Trachselwald erkannte, A. habe sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und verurteilte ihn zu einer saftigen Busse. Vor der Administrativbehörde machte A. namentlich geltend, er habe am Dorfausgang offenbar sein schweres Motorrad beschleunigt, ohne auf das Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" zu achten. Die Radar-Messung sei etwa 100 Meter vor dem Signal erfolgt. Mit einem anderen Fahrzeug hätte sich ein ähnlicher Vorfall nicht ereignen können. Er lege pro Jahr 50'000 bis 60'000 Kilometer zurück, ohne bisher mit dem Gesetz in Konflikt gekommen zu sein. Er arbeite als Fahrlehrer bei der Armee. Ein Führerausweisentzug komme einem Berufsverbot gleich. Ausserdem müsse er mit einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren rechnen. Das Departement des Innern verfügte gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG einen Führerausweisentzug von zwei Monaten Dauer. Dagegen erhebt A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Dauer des Führerausweisentzuges sei auf einen Monat herabzusetzen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen:

2. (...) Damit steht fest, dass A. der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zwingend zu entziehen ist. Der Ausweisentzug wird denn auch zu Recht nicht bestritten. Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Entzugsdauer für angemessen gehalten werden kann:

3. a) Die Dauer des Führerausweisentzuges beträgt nach Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG mindestens einen Monat. Die Dauer des Warnungsentzuges des Führerausweises richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, nach dem Leumund als Motorfahrzeugführer, sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

Mit dem Bundesgericht, der Vorinstanz und dem Strafrichter, der eine empfindliche Busse ausfällte, ist zu schliessen, dass das Verschulden schwer wiegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war so massiv, dass anzunehmen ist, der Lenker habe zumindest grobfahrlässig gehandelt, ja eine gravierende Verkehrsregelverletzung geradezu in Kauf genommen. Nach der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts kommt es nicht in Frage, hier bloss die minimale Entzugsdauer anzuordnen. Im Gegenteil wären im Prinzip sogar drei Monate gerechtfertigt (VWGE vom 2. Februar 1993 i.S. U; 17. Februar 1993 i.S. T). Die Vorinstanz hat grundsätzlich zu Recht auf einen zweimonatigen Ausweisentzug geschlossen, denn beim gegebenen schweren Verschulden kommt auch bei einer hohen beruflichen Entzugsempfindlichkeit und einem unbescholtenen Fahrleumund ein Entzug für die Minimaldauer von einem Monat nicht in Frage. Andererseits stellt die von der Vorinstanz festgesetzte Entzugsdauer von zwei Monaten eine überaus harte Massnahme dar, die sich mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BGE 118 Ib 233) kaum mehr verträgt. Ohne Führerausweis kann der Beschwerdeführer seinen Beruf nicht mehr ausüben und muss mit einem Disziplinarverfahren, mithin weiteren finanziellen Konsequenzen rechnen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob in Abweichung von der bisher allgemein üblichen Praxis die Entzugsdauer statt auf mehrere Monate auch auf einige Wochen beschränkt werden könne, um so dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser zu entsprechen. Der Gesetzgeber hat die Mindestentzugsdauer allgemein auf einen Monat festgelegt (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Weitere Einschränkungen hat er nicht vorgenommen und so insbesondere nicht festgehalten, die Entzugsdauer sei jeweils für einen oder mehrere Monate festzusetzen. Die Dauer des Führerausweisentzuges hat sich einzig nach den in Art. 33 Abs. 2 VZV genannten Grundsätzen zu richten. Dem Verwaltungsgericht ist kein Urteil bekannt, in dem festgehalten würde, ein Entzug dürfe nur auf einen Monat oder ein Mehrfaches davon festgesetzt werden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in einem Entscheid vom

25. August 1985 (EGV-SZ 1985, S. 52, zit. bei René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, S. 309) einen Führerausweisentzug für 6 Wochen festgesetzt. Auch das EJPD hat in einem, wenn auch älteren Entscheid (Entscheid EJPD 455, v. 28.6.1958, zitiert bei Peter Stauffer: Der Entzug des Führerausweises, Bern 1966, S. 81), ebenfalls eine Entzugsdauer von 6 Wochen festgesetzt. Ist demnach eine Entzugsdauer von einigen Wochen möglich, so ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Entzugsdauer auf 6 Wochen festzusetzen. Ein solcher Entzug trägt dem Massnahmeziel, die Ermahnung und Besserung des Beschwerdeführers zu erreichen, eher Rechnung, als der von der Vorinstanz angeordnete Entzug für zwei Monate.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. März 1998*

Ein analoger Entscheid erging bereits am 7. März 1997