Spousal Maintenance vs. Former Marital Home Rent Liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn divorce proceedings where both parties vacated the marital home without proper notice and secured new residences, leading to temporary liability for three rents, the court ruled that for the calculation of essential needs ("Notbedarf"), only the rent or mortgage interest for a dwelling currently and effectively occupied by one of the parties is considered, as this relates to the basic human need for shelter. Consequently, the court reasoned that a rent obligation for a residence no longer occupied by the party, such as the former marital home after vacating, ceases to be a privileged essential need and converts into a general debt, which is subordinate to spousal maintenance claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 163 ZGB; Spousal Maintenance vs. Former Marital Home Rent Liability: Beim Notbedarf kann nur Eine Wohnung berücksichtigt werden. Und zwar diejenige, die gegenwärtig tatsächlich bewohnt wird (Bräm: Zürcher Kommentar, N 118A Ziff. 2 zu Art. 163 ZGB). Denn zur Würde der Person gehört ein Dach über dem Kopf. Zweitwohnungen sind nicht existentiell. Daher können beispielsweise keine Mietzinse für Ferienwohnungen abgezogen werden. Und bei Grundeigentümern kann der Hypothekarzins auch nur dann geltend gemacht werden, wenn das Pfandobjekt effektiv von einer Partei bewohnt wird, nicht aber bei vermieteten Liegenschaften oder unüberbautem Land.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1998 Nr .2
Art. 145, 151 f., 285 ZGB. *Eine Mietoder Hypothekarzinsschuld gehört nur dann zum Notbedarf, wenn die Wohnung von einer Partei effektiv bewohnt wird.*
In einem Ehescheidungsverfahren haben beide Parteien ohne korrekte Kündigung das eheliche Domizil verlassen und neue Wohnungen bezogen. Daher sind vorübergehend grundsätzlich drei Mietzinse geschuldet. Der Gerichtspräsident hat dem Ehemann bei der Berechnung des Notbedarfs zwei Wohnungsmieten zugestanden.
4. Beim Notbedarf kann nur Eine Wohnung berücksichtigt werden. Und zwar diejenige, die gegenwärtig tatsächlich bewohnt wird (Bräm: Zürcher Kommentar, N 118A Ziff. 2 zu Art. 163 ZGB). Denn zur Würde der Person gehört ein Dach über dem Kopf. Zweitwohnungen sind nicht existentiell. Daher können beispielsweise keine Mietzinse für Ferienwohnungen abgezogen werden. Und bei Grundeigentümern kann der Hypothekarzins auch nur dann geltend gemacht werden, wenn das Pfandobjekt effektiv von einer Partei bewohnt wird, nicht aber bei vermieteten Liegenschaften oder unüberbautem Land.
Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdegegner nicht nur zu vertreten, dass er vor Ablauf des ersten Mietvertrages einen zweiten abgeschlossen hat. Durch seinen Auszug aus der ersten Wohnung ändert sich auch der Charakter dieser Verpflichtung: Sie gehört nicht mehr zum Grundbedarf, weil er daraus gar nicht mehr ausgewiesen werden kann. Diese Mietzinsschuld mutiert damit zu einer gewöhnlichen, eben nicht mehr privilegierten Verpflichtung. Solche Verbindlichkeiten gehen aber dem Alimentenanspruch des Partners nach (SOG 1992, Nr. 3).
*Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 3. Juni 1998*