Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1998.19 • OG SO ZZ.1998.19 KI-generiert

Confiscation of Cannabis Seeds Requires Proof of Intent to Produce Narcotics

Geschäftsnummer ZZ.1998.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the confiscation of cannabis seeds is only permissible if there is proof that the intent behind possessing them was to derive narcotics or sell them for that purpose, as the seeds themselves are generally not THC-containing and their potential for illegal use is not sufficient for confiscation under criminal procedural law. The reasoning emphasized that under the law governing confiscation, the items must have demonstrably served or been intended for committing a crime, and mere general suitability for illicit use, which applies to many commercially available items, is insufficient; furthermore, the court found no evidence of a requisite danger posed by the seeds in the possessor's hands, as the determination of legal or illegal use rests with the buyer, and assuming future criminal intent would violate the presumption of innocence.

Legislator-Regeste

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Art. 58 StGB, Art. 8 BetmG, Art. 4 BetmV-BAG, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 BetmG, Art. 19 BetmG; Confiscation of Cannabis Seeds Requires Proof of Intent to Produce Narcotics: The reasoning emphasized that under the law governing confiscation, the items must have demonstrably served or been intended for committing a crime, and mere general suitability for illicit use, which applies to many commercially available items, is insufficient; furthermore, the court found no evidence of a requisite danger posed by the seeds in the possessor's hands, as the determination of legal or illegal use rests with the buyer, and assuming future criminal intent would violate the presumption of innocence.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Nachweis des Vorsatzes Widerhandlungen betreffend Hanf Hanfanbau rechtliche Vermutung Käufer Einziehung von Hanfsamen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 IV 119
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 StGB

This article defines the requirement for confiscation (security forfeiture) based on whether the objects served or were intended for committing a crime.

Art. 19 BetmG

This article is cited in the initial ruling summary concerning the prohibited cultivation of Cannabis with the intent to obtain narcotics.

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Volltext

SOG 1998 Nr. 19

Art. 58 StGB, Art. 8 und 19 BetmG. Die Einziehung von Hanfsamen (Cannabis sativa) ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Absicht bestand, daraus Betäubungsmittel zu gewinnen oder sie zu diesem Zweck zu verkaufen.*

1. Die verschiedenen botanischen Arten von Hanf (Cannabis sativa) enthalten u.a. Delta-8- und Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC). Die Konzentration dieser Wirksubstanz ist abhängig von Aussaatund Erntezeit, von der Lagerdauer sowie von Licht und Temperatur während der Lagerung. Je konzentrierter der THC-Gehalt von Cannabis, desto geeigneter ist es in der Regel als Betäubungsmittel. Um eine deutliche Cannabiswirkung herbeizuführen, sind 3-10 mg Delta-9-THC nötig. Der Wirkstoffgehalt variiert dabei zwischen 1 und 10 Prozent. Hanf mit niedrigem THC-Gehalt wird z.B. zur Herstellung von Fasern und Textilien oder für Speiseöl und Bier verwendet. Die Produktion von Faserhanf wird staatlich subventioniert (siehe Poster "THC content of so called fibre hemp" und NZZ Folio April 1992 Nr. 4 S. 32).

Unabhängig von der THC-Konzentration ist "Cannabis zur Betäubungsmittelgewinnung" ein verbotener Stoff im Sinne von Art. 8 BetmG und Art. 4 BetmV-BAG sowie Anhang d dieser Verordnung (SR 812.121.2). Entsprechend wird nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG der Anbau von Cannabis bestraft, sofern dahinter die Absicht steckt, daraus Betäubungsmittel zu gewinnen. Das Gleiche gilt für die in den übrigen Absätzen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG genannten Tathandlungen. Unter Gewinnung versteht man die mechanische oder chemische Trennung von den Pflanzen und deren Produkten. Wer keine Betäubungsmittelgewinnung beabsichtigt und Cannabis ausschließlich zu den oben genannten Zwecken anbaut oder als Zierstrauch aufzieht, handelt demnach nicht tatbestandsmäßig (Albrecht, Sonderband Betm-Strafrecht N 92 f. zu Art. 19 BetmG).

Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern bestätigt auf Anfrage, dass Hanfsamen generell nicht THC-haltig sind. Aus dem beschlagnahmten Material können demzufolge keine Schlüsse über mögliche Verwendungsabsichten gezogen werden. Das Gesetz erlaubt aber nur die Sicherungseinziehung von "Instrumenta oder Producta sceleris". Demzufolge müsste die Ware nachweislich "zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt gewesen sein" (Art. 58 Abs. 1 StGB). Dafür liegt kein Beweis vor. Zwar wären die beschlagnahmten Samen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln geeignet, doch genügt es zur Einziehung nicht, dass eine Sache lediglich allgemein dazu bestimmt oder geeignet ist, deliktisch verwendet zu werden (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 6 zu Art. 58 StGB), was im Übrigen für viele Waren zutrifft, die frei im Handel sind.

2. Art. 58 Abs. 1 StGB beschränkt die Sicherheitseinziehung zudem auf Gegenstände, die "die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden", wobei nach der Praxis die Ge-fährlichkeit in den Händen einer bestimmten Person genügt (Trechsel, a.a.O., N 7). Auch wenn bei den beschlagnahmten Samen ein Bezug zu einer - z.B. von einer Drittperson begangenen - Straftat vorhanden wäre, käme eine Einziehung nicht in Frage, weil es an der zweiten Voraussetzung - derjenigen der Gefährlichkeit - fehlt: Wie erwähnt, ist der Verkauf von Cannabissamen frei.

Ob sie legal oder illegal verwendet werden, entscheidet erst der Käufer. Die Samen sind demzufolge in den Händen des Antragstellers so wenig gefährlich als sie es im Besitze irgend eines andern Verkäufers sind, der Cannabisprodukte legal vertreibt. Weil nicht nachgewiesen ist, dass der Antragsteller jemals Cannabissamen zu illegalen Zwecken verkauft hat, liefe es der Unschuldsvermutung zuwider, anzunehmen, der Antragsteller könnte dies in Zukunft tun. (BGE 116 IV 119). Die Einziehung der beschlagnahmten Hanfsamen war demzufolge gesetzwidrig.

*Obergericht Strafkammer,

Urteil vom 5. August 1998*