Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1998.17 • OG SO ZZ.1998.17 KI-generiert

Enforceability of Pre-Dispute Forum Selection Clause in Employment Contract under Transitional Lugano Rules

Geschäftsnummer ZZ.1998.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the enforceability of Austrian court decisions regarding a labor dispute, where the parties had agreed to Austrian jurisdiction in a 1990 employment contract, prior to the dispute's arising, and before the Lugano Convention applied to both states involved. The court reasoned that under the transitional provisions of Article 54(2) of the Lugano Convention, the prior treaty between the two states (the State Treaty) remained applicable as an alternative to the Convention's own jurisdiction rules for recognizing the foreign judgments, permitting a full review of jurisdiction based on the State Treaty's terms. Applying the State Treaty, the court found that Austrian jurisdiction was valid because Swiss private international law, which informs the treaty's test for interstate jurisdiction, permits such jurisdiction-conferring forum selection clauses in employment matters, even if agreed upon before the dispute, and Article 2(2)(1) of the State Treaty nullifies any jurisdictional exclusion based on the defendant's residence when a valid forum selection clause exists. Therefore, the Austrian judgments were enforceable, as Article 17(5) of the Lugano Convention, which imposes a post-dispute timing requirement for jurisdiction clauses in individual employment contracts, was not incorporated into the applicable transitional review framework.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 54 Abs. 2 Lug, Art. 54 Abs. 1 Lug, Art. 28 Abs. 4 Lug, Art. 115 IPRG, Art. 5 Abs. 1 IPRG, Art. 114 IPRG; Enforceability of Pre-Dispute Forum Selection Clause in Employment Contract under Transitional Lugano Rules: b) Wie der Rekurrent vor der Vorinstanz zutreffend ausführte, geht das Lugano-Übereinkommen in seinem Anwendungsbereich anderen Abkommen vor (Gerhard Walter: Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 1995, S. 357). Übergangsrechtlich aber bleiben die Zuständigkeitsvorschriften eines solchen Abkommens gemäss Art. 54 Abs. 2 LugÜ alternativ zu denjenigen des Lugano-Übereinkommens anwendbar. Die Ausführungen des Rekurrenten in seiner Eingabe ans Obergericht konzentrieren sich denn auch auf die Auslegung des Staatsvertrages mit Österreich. Da die Voraussetzungen einer Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem Lugano-Übereinkommen in der Tat sehr fraglich erscheinen, ist vorab die Vollstreckbarkeit nach dem Staatsvertrag zu überprüfen.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsverträge Luganer Übereinkommen vollstreckbarer Entscheid Fremdes Recht Streitgegenstand Übergangsvorschriften LugÜ / Luganer-Übereinkommen, Übergangsrecht, Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 123 III 377
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1998 Nr. 17

LugÜ, IPR. *Staatsvertrag mit Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheide. Übergangsrechtlich bleiben gemäss Art. 54 Abs. 2 LugÜ die Zuständigkeitsvorschriften eines Staatsvertrages selbst dann alternativ zu denjenigen des Lugano-Übereinkommens anwendbar, wenn sie diesen widersprechen. Dies gilt auch im Fall einer vor der Entstehung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit abgeschlossenen Gerichtsstandvereinbarung.*

Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich verlangte definitive Rechtsöffnung gegen einen (neuerdings) in der Schweiz wohnhaften Landsmann. Die geltend gemachte Forderung beruhte auf einem im Jahre 1991 fristlos aufgelösten Arbeitsverhältnis zwischen der japanischen Tochterfirma der Gläubigerin und dem Schuldner. In Ziffer 17 des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1990 war für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis österreichisches Recht für anwendbar und das Gericht Leoben für zuständig erklärt worden. Die Gläubigerin berief sich auf Urteile und Beschlüsse, die gestützt auf diese Gerichtsstandsvereinbarung in Österreich gefällt worden waren. Der Schuldner bestritt die Vollstreckbarkeit der ins Recht gelegten österreichischen Urteile, da die arbeitsvertragliche Gerichtsstandsvereinbarung vor Entstehung des Streites abgeschlossen worden war. Vielmehr vertrat er die Auffassung, die auf diese Gerichtstandsvereinbarung gestützte Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sei weder nach dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960 (im folgenden Staatsvertrag; SR 0.276.191.632), noch nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.11) noch nach schweizerischem Internationalem Privatrecht (IPRG, SR 291) anzuerkennen.

Folgender zeitliche Ablauf ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung:

1.1.1992 Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens für die Schweiz

11.6.1992 Klageerhebung der Gläubigerin gegen den Schuldner beim Landesgericht Leoben

1.9.1996 Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens für Österreich

14.5.1997 Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich

Gestützt auf die folgenden Erwägungen anerkannte das Obergericht die österreichischen Urteile als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 3 SchKG:

4. a) Das Lugano-Übereinkommen enthält im Titel VI Übergangsbestimmungen. Art. 54 Abs. 1 LugÜ enthält den Grundsatz der Nichtrückwirkung. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung wird eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht, wenn die Klage zwar noch vor Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat erhoben, die Entscheidung aber erst danach ergangen ist. Die Parteien sind sich darin einig, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Das Lugano-Übereinkommen findet somit gemäss Art. 54 Abs. 2 LugÜ auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Nach Art. 54 Abs. 2 LugÜ können Entscheidungen nach den Bestimmungen des Titels III des Übereinkommens (Art. 31 ff.) vollstreckt werden, wenn das Gericht des Ursprungsstaates aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. Art. 54 Abs. 2 LugÜ gestattet den Behörden des Vollstreckungsstaates in diesen Fällen demnach abweichend von dem in Art. 28 Abs. 4 LugÜ verankerten Verbot, die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungslandes zu überprüfen, eine umfassende Zuständigkeitskontrolle (BGE

123 III 377 f.; mit weiteren Hinweisen).

b) Wie der Rekurrent vor der Vorinstanz zutreffend ausführte, geht das Lugano-Übereinkommen in seinem Anwendungsbereich anderen Abkommen vor (Gerhard Walter: Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 1995, S. 357). Übergangsrechtlich aber bleiben die Zuständigkeitsvorschriften eines solchen Abkommens gemäss Art. 54 Abs. 2 LugÜ alternativ zu denjenigen des Lugano-Übereinkommens anwendbar. Die Ausführungen des Rekurrenten in seiner Eingabe ans Obergericht konzentrieren sich denn auch auf die Auslegung des Staatsvertrages mit Österreich. Da die Voraussetzungen einer Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem Lugano-Übereinkommen in der Tat sehr fraglich erscheinen, ist vorab die Vollstreckbarkeit nach dem Staatsvertrag zu überprüfen.

5. a) In Art. 1 des Staatsvertrages mit Österreich werden die Voraussetzungen definiert, unter denen ein in einem der beiden Staaten gefällter gerichtlicher Entscheid in Zivilund Handelssachen anerkannt wird. Strittig sind vorliegend nur die in den Ziffern 1 und 2 formulierten Voraussetzungen. Die übrigen, von Amtes wegen zu überprüfenden Voraussetzungen sind denn auch erfüllt (Abs. 2). Nach Ziffer 1 darf die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates nach den Grundsätzen des Vollstreckungsstaates über die zwischenstaatliche Zuständigkeit nicht ausgeschlossen sein. Die Grundsätze über die zwischenstaatliche Zuständigkeit sind für die Schweiz im Internationalem Privatrecht festgelegt. Eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ist zwar nach Art. 115 IPRG nicht gegeben. Art. 5 Abs. 1 IPRG lässt aber eine Gerichtsstandsvereinbarung zu, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Entstehung des Streites getroffen wurde. Anders als Art. 114 IPRG, welcher für Verträge mit Konsumenten einen zum voraus vereinbarten Verzicht des Konsumenten auf "seine" Gerichtsstände für unzulässig erklärt, enthält Art. 115 IPRG keinen derartigen Vorbehalt. Damit ist aber auch die Frage, ob eine im Arbeitsrecht im voraus getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegen den schweizerischen ordre public verstösst, sogleich zu verneinen, andernfalls der schweizerische Gesetzgeber in seinem internationalen Privatrecht zweifellos auch hier einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hätte. Davon, dass dem Rekurrenten mit der am 12. Januar 1990 abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung in missbräuchlicher Weise der Gerichtsstand des schweizerischen Rechts entzogen worden wäre, kann, da in diesem Zeitpunkt keinerlei Beziehungen zur Schweiz bestanden, keine Rede sein. Nicht anwendbar ist indessen entgegen den Ausführungen des Rekurrenten vor der Vorinstanz Art. 149 IPRG über die Anerkennung ausländischer Entscheide, da diese durch den Staatsvertrag, welcher dem IPRG vorgeht (Art. 1 Abs. 2 IPRG), geregelt wird. Dasselbe gilt für die Art. 25 ff. IPRG. Nach den schweizerischen Bestimmungen über die zwischenstaatliche Zuständigkeit ist demnach die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zum Entscheid über die vorliegende arbeitsrechtliche Streitsache zu bejahen. Die Voraussetzungen einer Anerkennung gemäss Art. 1 des Staatsvertrages sind demnach erfüllt.

b) Im Staatsvertrag wird die Zuständigkeit des Ursprungslandes gemäss Art. 2 Abs. 1 für persönliche Ansprüche gegen einen zahlungsfähigen Schuldner ausgeschlossen, wenn dieser zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz im Vollstreckungsland hatte. Darin ist ein Vorbehalt zugunsten von Art. 59 BV zu erkennen. Dieser Vorbehalt wird indessen im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Ziffer 1 von Art. 2 Abs. 2 sogleich wieder rückgängig gemacht. Auch nach dieser Bestimmung wird keine Unterscheidung danach getroffen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung vor oder nach der Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen wurde. Damit hat es sein Bewenden. Insbesondere besteht kein Raum für eine mit Art. 17 Abs. 5 LugÜ kompatible Auslegung. Weder Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages noch Art. 59 BV schliessen somit die nach Art. 1 des Staatsvertrages gegebene Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für die ihnen gestützt auf eine Gerichtsstandsvereinbarung vorgelegte arbeitsrechtliche Streitsache aus.

c) Die österreichischen Gerichte waren somit zuständig. Ihre Urteile sind demnach gemäss Art. 54 Abs. 2 LugÜ nach den Bestimmungen im Titel III des Lugano-Übereinkommens zur Vollstreckung zuzulassen. Die Anerkennung der ins Recht gelegten Urteile begründet, wie bereits erwähnt, keinen Widerspruch zur öffentlichen Ordnung der Schweiz (Art. 27 Ziff. 1 LugÜ). Insbesondere aber kann sich der Rekurrent nicht auf Art. 17 Abs. 5 LugÜ berufen, welcher einer Gerichtsstandsvereinbarung bei individuellen Arbeitsverträgen nur dann rechtliche Wirkungen zuerkennt, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden. Art. 17 Abs. 5 LugÜ steht im 6. Abschnitt des Titels II des Luganer-Übereinkommens und wird damit von der Verweisung auf die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnittes des Titels II in Art. 28 Abs. 1 LugÜ nicht miterfasst. Andere Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung der österreichischen Urteile zu verweigern, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. März 1998*