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ZZ.1998.1 • OG SO ZZ.1998.1 KI-generiert

Spousal Support Obligation Despite Public Welfare Receipt

Geschäftsnummer ZZ.1998.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the issue of determining spousal support obligations even when one party receives public welfare assistance, clarifying that the need of a person supported by social services must still be assessed. The reasoning established that spousal support duties supersede social assistance, meaning that welfare payments are strictly subsidiary and are adjusted once spousal support obligations are set; otherwise, the actual needs of the supported spouse would be improperly disregarded merely because another entity is temporarily covering those expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 145 ZGB, Art. 163 ZGB; Spousal Support Obligation Despite Public Welfare Receipt: The reasoning established that spousal support duties supersede social assistance, meaning that welfare payments are strictly subsidiary and are adjusted once spousal support obligations are set; otherwise, the actual needs of the supported spouse would be improperly disregarded merely because another entity is temporarily covering those expenses.

Schlagwörter

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Beistandspflicht Sozialhilfe Ehegatte Unterhaltspflichten gegenüber Kindern hypothetisches Einkommen des Ehegatten Zahlungsmittel Vorsorgliche Massnahmen, Unterhaltspflicht vor Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1998 Nr. 1

Art. 145 ZGB*. *Vorsorgliche Massnahmen. Auch der Bedarf einer von der Fürsorge unterstützten Person ist abzuklären. Leistungen der Sozialhilfe sind im Verfahren zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen des Ehegatten als subsidiär einzustufen.*

7. Der Beschwerdeführer glaubt offenbar, eine Person, die von der Fürsorge unterstützt werde, habe keinen Notbedarf. Das ist falsch. Die Unterhaltspflicht ist selbst dann zu regeln, wenn [einer oder] beide Ehegatten Sozialhilfe beziehen (SOG 1994, Nr. 2). Denn die Unterhaltspflicht des Gatten geht der Sozialhilfe vor (Bräm/Hasenböhler: Zürcher Kommentar, Das Familienrecht, N 94 zu Art. 163 ZGB). Sonst wären ja beispielsweise bei der mittellosen Gattin eines Millionärs, die vorübergehend unterstützt wird (nämlich eben bis Alimente verfügt sind), ihre Bedarfspositionen auch ausser Acht zu lassen, mit der Begründung, sie bezahle ja effektiv gar keine Miete und nichts fürs Essen, dieser Aufwand werde von der Fürsorge gedeckt. Sozialhilfe ist vielmehr subsidiär (SOG, a.a.O., Erw. 1.b; Bräm, a.a.O.), häufig auch vorübergehend. Sie wird angepasst, wenn der getrennt lebende Ehepartner Alimente bezahlt.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. November 1998*