Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1997.9 • OG SO ZZ.1997.9 KI-generiert

VAT Inclusion in Attorney Fee Reimbursement

Geschäftsnummer ZZ.1997.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute over the calculation of party reimbursement, the court addressed whether Value Added Tax (VAT) should be included when setting the attorney's fee, noting that the relevant tariff lacked specific provisions for VAT, which had only recently been introduced. The court reasoned that since attorneys generally pass the VAT incurred on to their clients as disbursements, and given that even publicly funded legal aid includes VAT compensation, incorporating VAT into the party reimbursement is appropriate as the listed compensable disbursements under the statute are not exhaustive, thus leading to the addition of 6.5% VAT to the awarded amount.

Legislator-Regeste

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§ 179 Abs. 2 GT; VAT Inclusion in Attorney Fee Reimbursement: The court reasoned that since attorneys generally pass the VAT incurred on to their clients as disbursements, and given that even publicly funded legal aid includes VAT compensation, incorporating VAT into the party reimbursement is appropriate as the listed compensable disbursements under the statute are not exhaustive, thus leading to the addition of 6.5% VAT to the awarded amount.

Schlagwörter

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Einbezug der Mehrwertsteuer Berechnung der Schadenersatzforderung Festsetzung des Anwaltshonorars Streitwert Wertschöpfung abzugsfähige Berufskosten Parteientschädigung, Mehrwertsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 179 Abs. 2 GT

The provision was used to justify the inclusion of VAT as an expense when setting the party compensation.

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Volltext

SOG 1997 Nr. 9

§ 179 Abs. 1 und 2 GT.Bei der Festsetzung einer Parteientschädigung ist die Mehrwertsteuer als Auslage zu berücksichtigen.*

Die Gerichtspräsidentin hat die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen. In der Tat findet sich im Gebührentarif keine Bestimmung, die eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer erfordern würde. Anderseits besteht die Mehrwertsteuer aber auch erst seit gut zwei Jahren, und der Gesetzgeber hat sich der Problematik noch nie angenommen.

Der Anwalt wird seiner Partei die Mehrwertsteuer in der Regel belasten. Es handelt sich im Grunde genommen um Auslagen, die der Anwalt hat und weiterverrechnet. Es ist deshalb angezeigt, die Mehrwertsteuer ebenso bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Immerhin wird die Mehrwertsteuer auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand entschädigt. Eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist ohne weiteres mit § 179 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) vereinbar. Die nach dieser Bestimmung zu entschädigenden Auslagen sind nämlich nicht abschliessend aufgezählt. Aus diesen Gründen sind zusätzlich 6.5% aufzurechnen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. April 1997*