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ZZ.1997.40 • OG SO ZZ.1997.40 KI-generiert

Health Insurance Subsidy Payment Dispute

Geschäftsnummer ZZ.1997.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute arose because an insured person, after being granted premium reductions for mandatory health insurance, challenged the administrative decision to pay the subsidy directly to the health insurer instead of to their personal bank account. The court reasoned that the relevant cantonal ordinance provided two distinct payment mechanisms: a general provision (§ 20) explicitly permitting direct payment to the insurer, and a specific provision (§ 21) regulating "third-party payments" which the appellant mistakenly argued should be the exclusive method, limited only to cases of outstanding premiums. The court held that the direct payment based on § 20(2) was generally permissible and was further supported by an agreement between the canton's entities and the insurers, confirming that § 21's restrictions on third-party payments did not preclude the general direct payment mechanism, thus upholding the direct payment to the insurer.

Legislator-Regeste

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Art. 65 KVG, Art. 20 Abs. 2 VO, Art. 97 KVG, § 20 Abs. 2 VO KVG; Health Insurance Subsidy Payment Dispute: The court reasoned that the relevant cantonal ordinance provided two distinct payment mechanisms: a general provision (§ 20) explicitly permitting direct payment to the insurer, and a specific provision (§ 21) regulating "third-party payments" which the appellant mistakenly argued should be the exclusive method, limited only to cases of outstanding premiums. The court held that the direct payment based on § 20(2) was generally permissible and was further supported by an agreement between the canton's entities and the insurers, confirming that § 21's restrictions on third-party payments did not preclude the general direct payment mechanism, thus upholding the direct payment to the insurer.

Schlagwörter

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individuelle Prämienverbilligung Direktzahlung Fremdversicherung Krankenversicherung ausstehende Versicherungsprämien sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zulässigkeit direkte Auszahlung der Prämienverbilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 KVG

Cited as the basis for cantons granting premium reimbursements to insured persons.

§ 20 Abs. 2 VO KVG

Cited as the legal basis allowing the direct payment of the premium reimbursement to the insurer, justifying the administrative decision.

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Volltext

SOG 1997 Nr. 40

Art 65 KVG; §§ 20 und 21 der Verordnung des Kantonsrates zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung.Abgrenzung zwischen direkter Auszahlung an den Versicherer gemäss § 20 und Drittauszahlung gemäss §

21 der Verordnung. Die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an die Krankenkasse ist zulässig.*

1. R. beantragte am 3. März 1997 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 1997. Die Ausgleichskasse sprach ihm mit Verfügung vom 16. Juli 1997 eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'952.-- zu und verfügte die Auszahlung dieses Betrages an die Krankenkasse B.

Gegen diese Verfügung führt R. beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er beanstandet nicht die Höhe der Prämienverbilligung, sondern die direkte Auszahlung an die Krankenkasse und beantragt, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, die Auszahlung direkt auf sein Postcheckoder Bank-Konto vorzunehmen. Zur Begründung führt er aus, diese Auszahlungart sei in § 20 Abs. 1 VO KVG (Verordnung des Kantonsrates zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KRB vom 3. April 1996) vorgesehen. §

20 Abs. 2 VO KVG sehe lediglich die Zulässigkeit der Auszahlung an die Versicherer vor und beschreibe die dafür erforderlichen respektive zulässigen Verfahren und Mittel. Alsdann werde genau diese Auszahlung an den Versicherer in § 21 VO KVG als "Drittauszahlung" bezeichnet und in § 21 Abs. 1 lit. b VO KVG werde festgehalten, dass eine Auszahlung an den Versicherer nur dann in Frage komme, wenn Prämienzahlungen von Seiten des Bezügers der Prämienverbilligung gegenüber dem Versicherer ausstehend seien. § 21 Abs. 2 VO KVG schränke zudem diese Möglichkeit der Drittauszahlung dahingehend ein, als diese nur für die nachgewiesenen Prämienausstände für zulässig erklärt werde. Demzufolge erhalte die Drittauszahlung den Charakter einer Ausnahmelösung.

Die Ausgleichskasse schliesst vernehmlassungsweise auf Abweisung der Beschwerde, da nach den massgebenden Rechtsgrundlagen die direkte Auszahlung an die zuständigen Versicherer zulässig sei. Zudem hätten der Verband der Solothurnischen Krankenversicherer einerseits und die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sowie das Departement des Innern des Kantons Solothurn andererseits am 24. März 1997 eine Vereinbarung über die Durchführung der Prämienverbilligung geschlossen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sei vorliegend keine Drittauszahlung aufgrund von § 21 Abs. 1 Buchstabe b VO KVG angeordnet worden, sondern eine direkte Auszahlung an den zuständigen Versicherer nach Art. 20 Abs. 2 VO KVG.

2. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 KVG). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG). In ihren Erlassen haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen (Maurer Alfred: Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M., 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgebenden Normen in den §§ 15-25 VO KVG und in der PV-Vo 1997 (Verordnung des Regierungsrates über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung 1997, RRB vom 24. September 1996).

3. Die Auszahlung der Prämienverbilligungsansprüche ist in § 20 VO KVG geregelt. Die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "Die direkte Auszahlung an die zuständigen Versicherer ist zulässig. Dazu nötige Datenträger dürfen hergestellt und an die Versicherer weitergegeben werden. Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Prämienverbilligung gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus. Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen." § 7 PV-Vo 1997 sieht vor, das Departement des Innern schliesse mit den Versicherern Leistungsaufträge über die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienverbilligungen ab. Gestützt auf § 20 Abs. 2 VO KVG wurde am 24. März 1997 mit Wirkung per 1. Januar 1997 zwischen dem Departement des Innern, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Verband solothurnischer Krankenversicherer eine Vereinbarung betreffend die Durchführung der Prämienverbilligung abgeschlossen. Diese Vereinbarung hat gemäss ihrem Art. 4 das Ziel, die Prämienverbilligung den einzelnen Krankenversicherern zur Anrechnung an die individuellen Prämienforderungen auszubezahlen. Sie regelt in Art. 8 die Abwicklung der Zahlungen.

4. § 21 VO KVG regelt laut seinem Randtitel die Drittauszahlung. Er sieht vor, dass bestimmte Personen, Behörden und Amtsstellen sowie die Versicherer und die Anspruchsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen die Drittauszahlung des Anspruchs verlangen können.

Vorliegend steht das Verhältnis zwischen § 20 und § 21 VO KVG zur Diskussion. Die generelle Regelung der Auszahlung findet sich in § 20 VO KVG. Demgegenüber regelt § 21 VO KVG, entgegen dem insofern missverständlichen Randtitel, nicht sämtliche Varianten einer Auszahlung der Prämienverbilligung an andere als den Versicherten, sondern nur einen Teilaspekt davon, nämlich die Befugnis Dritter und der anspruchsberechtigten Personen, von sich aus die direkte Auszahlung zu verlangen, und die Voraussetzungen, unter welchen die Ausgleichskasse solchen Begehren zu entsprechen hat. Dagegen hindert § 21 VO KVG die Ausgleichskasse nicht daran, eine auf § 20 Abs. 2 VO KVG gestützte Direktauszahlung an den Versicherer vorzunehmen. § 21 Abs. 2 VO KVG, der eine Einschränkung der Drittauszahlung enthält, bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf "eine Drittauszahlung gemäss Absatz 1".

5. Die direkte Auszahlung des Prämienverbilligungsanspruchs an die jeweilige Krankenversicherung wird somit in den massgebenden Bestimmungen für zulässig erklärt und ist in einer gestützt darauf abgeschlossenen Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Die Ausgleichskasse hat gestützt auf § 20 Abs. 2 VO KVG zulässigerweise eine direkte Auszahlung an den Versicherer vorgenommen. Die angefochtene Verfügung entspricht geltendem Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

*Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 1997*