Withholding Tax Income for Health Insurance Subsidies Inclusion of Child Deduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual subject to withholding tax applied for premium subsidies for mandatory health insurance for their family, but the insurer only considered 75% of the gross income subject to withholding tax and omitted the increased social deduction for children. The court ruled in favor of the applicant, holding that the specific regulation for the withholding-taxed must be read in conjunction with the general regulation, which stipulates that income variables, such as the 50% increased social deduction for children, must be applied unless explicitly excluded, as the omission in the specific regulation did not imply exclusion and failing to consider family-related deductions would contradict the intent of the premium subsidy regulation and disadvantage families compared to standard taxpayers.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 65 KVG, §§ 5 Abs. 3 lit. a und 6 Abs. 1 PV-Vo 1995 und 1996; Withholding Tax Income for Health Insurance Subsidies Inclusion of Child Deduction: The court ruled in favor of the applicant, holding that the specific regulation for the withholding-taxed must be read in conjunction with the general regulation, which stipulates that income variables, such as the 50% increased social deduction for children, must be applied unless explicitly excluded, as the omission in the specific regulation did not imply exclusion and failing to consider family-related deductions would contradict the intent of the premium subsidy regulation and disadvantage families compared to standard taxpayers.
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KI-generiertThis provision is cited in the heading, indicating the general legal context relevant to the subject matter, although the final order is based on specific regulatory articles.
These regulatory provisions form the basis for the court's decision regarding the calculation of premium reductions for the concerned individuals.
Volltext
SOG 1997 Nr. 39
Art 65 KVG; §§ 5 Abs. 3 lit. a und 6 Abs. 1 PV-Vo 1995 und 1996. *Reglement des Departementes des Innern über den Vollzug der Prämienverbilligung für krankenversicherte Personen, die an der Quelle besteuert werden, vom 30. April 1996. Der Sozialabzug nach Ziffer 35 der Steuererklärung ist auch bei Personen zu berücksichtigen, die an der Quelle besteuert werden.*
A., der an der Quelle besteuert wird, beantragte für sich, seine Ehefrau und seine vier Kinder Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 1996. Die Ausgleichskasse errechnete einen Anspruch von Fr. 1'179.--, wobei sie von 75 % des Bruttoeinkommens ausging, welches der Quellensteuer unterliegt. Beschwerdeweise beantragt A. die Zusprechung einer höheren Prämienverbilligung. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:
3. Die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden, kann gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung über die provisorische Regelung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung 1995 und 1996 (RRB vom 19. Dezember 1995; PV-Vo) durch das Departement des Innern abweichend geregelt werden. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Departement des Innern am 30. April 1996 ein Reglement über den Vollzug der Prämienverbilligung für krankenversicherte Personen, die an der Quelle besteuert werden, erlassen. Nach § 1 Abs. 1 des Reglements gelten für quellenbesteuerte Personen grundsätzlich die Regelungen der ordentlichen Prämienverbilligung (PV-Vo), sofern das Reglement keine abweichenden Regeln enthält. Ehepaare, Einoder Zweieltern-Familien bilden eine Berechnungsund Auszahlungseinheit. Kinder und Ehepartner der quellensteuerverpflichteten Person werden bei der Berechnung der Prämienverbilligung nur berücksichtigt, wenn sie im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 des Reglements). Sowohl die anrechenbaren Richtprämien als auch der Prozentsatz des massgebenden steuerbaren Einkommens (9%) entsprechen der ordentlichen Prämienverbilligung (§ 3 Abs. 2 des Reglements). Bei der ordentlichen Prämienverbilligung entspricht das massgebende steuerbare Einkommen dem satzbestimmenden Einkommen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung (§ 5 Abs. 2 u. 3 PV-Vo). Bei quellensteuerpflichtigen Versicherten entspricht das massgebende steuerbare Einkommen für das Anspruchsjahr 75% des Bruttoeinkommens im laufenden Jahr, das der Berechnung der Quellensteuer zugrunde liegt (§ 3 Abs. 3 des Reglements).
Bei der ordentlichen Prämienverbilligung ist im Verordnungstext explizit enthalten, dass, ausgehend vom massgebenden steuerbaren Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung, verschiedene Einkommensvariablen zu berücksichtigen sind. So wird insbesondere der Sozialabzug für Kinder um 50 % erhöht (§ 3 Abs. 3 PV-Vo). Im Reglement über den Vollzug der Prämienverbilligung für krankenversicherte Personen, die an der Quelle besteuert werden, fehlt ein derartiger Hinweis.
4. A. wird an der Quelle besteuert. Die Ausgleichskasse geht in ihrer Berechnung der Prämienverbilligung für A., seine Ehefrau und seine vier Kinder stillschweigend davon aus, dass § 3 Abs. 3 des Reglements § 5 Abs. 3 PV-Vo vollständig ersetze. Entsprechend berücksichtigt die Ausgleichskasse denn auch den um 50% erhöhten Sozialabzug für Kinder nicht.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie widerspricht der Intention der PV-Vo. Der Verordnungsgeber hat sich klar für eine Bevorzugung von Einoder Zweieltern-Familien mit Kindern durch die Erhöhung des Sozialabzuges für Kinder um 50% ausgesprochen (vergl. auch Merkblatt für die Prämienverbilligung für die Grundprämie der Krankenversicherung 1996 des Amtes für Gemeinden und Soziale Sicherheit von Ende März 1996). § 3 Abs. 3 des Reglements definiert lediglich, in Abweichung von § 5 Abs. 2 und 3 PV-Vo, worin das massgebende steuerbare Einkommen bei quellenbesteuerten Personen besteht. Aus dem Stillschweigen über die Berücksichtigung von Einkommensvariablen darf aber nicht einfach geschlossen werden, diese müssten bei quellenbesteuerten Personen in Abweichung von § 3 Abs. 3 PV-Vo nicht berücksichtigt werden. § 1 Abs. 1 des Reglements sagt nämlich deutlich, dass grundsätzlich die Regelungen der ordentlichen Prämienverbilligung (PV-Vo) gelten würden, sofern das Reglement keine abweichende Regeln enthalte. Da im Reglement nicht explizit erwähnt ist, die Einkommensvariablen würden nicht berücksichtigt, sind diese zur Anwendung zu bringen.
5. Es wäre stossend, wenn alle quellenbesteuerten Personen, ungeachtet ob sie alleinstehend sind oder mit Kindern zusammenleben, gleich behandelt würden. Nach § 114 quater Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (Steuergesetz StG, BGS 614.11) werden bei der Festsetzung der Steuertarife Berufskosten, Versicherungsprämien und Abzüge für Familienlasten berücksichtigt. Wird nun bei der Berechnung der Prämienverbilligung für Quellenbesteuerte vom Bruttoeinkommen ausgegangen, so wird bereits der nach der Steuergesetzgebung zu berücksichtigende Abzug für Familienlasten nicht berücksichtigt und die Steuerpflichtigen ohne Familienlasten werden bevorzugt. Es kann daher nicht angehen, bei der Berechnung der Prämienverbilligung die Familienlasten (wenn auch nur zu 50% [§ 5 Abs. 3 PV-Verordnung]) nochmals nicht zu berücksichtigen, was ja, wie bereits erwähnt, der Intention des Verordnungsgebers widerspricht.
6. Der Arbeitgeber von A. hat auf dem Zusatzblatt für Antragsteller, welche quellenbesteuert werden, angegeben, das quellensteuerpflichtige Bruttoeinkommen entspreche dem Einkommen gemäss Lohnausweis. Nach dem bei den Akten liegenden massgeblichen Lohnausweis hat A. im Jahr 1996 ein Bruttoeinkommen von Fr. 57'205.-- erzielt.
Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind hiervon 75 %, mithin Fr. 42'903.-- zu berücksichtigen. Davon in Abzug zu bringen ist der Betrag von Fr. 8'800.-- (um 50 % erhöhter Sozialabzug gemäss Ziff. 35 der Steuererklärung). Gesamthaft resultiert somit ein für die Prämienberechnung massgebendes Einkommen von Fr. 34'103.--. Die Subventionsgrenze beträgt 9 % davon, mithin Fr. 3'069.--. Diesem Betrag sind die anrechenbaren Prämien im Sinne von § 17 PV-Vo gegenüberzustellen, welche für das Jahr 1996 bei zwei Erwachsenen und vier Kindern insgesamt Fr. 5'040.-- betragen. Die anrechenbaren Prämien von Fr. 5'040.-- übersteigen die Subventionsgrenze von Fr. 3'069.-- um Fr. 1'971.--. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für A., seine Frau und seine vier Kinder beträgt somit für das Jahr 1996 total Fr. 1'971.--. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
*Versicherungsgericht, Urteil vom 24. September 1997*