Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1997.34 • OG SO ZZ.1997.34 KI-generiert

Municipality Must Bear Costs After Voluntarily Rendering Appeal Moot

Geschäftsnummer ZZ.1997.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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When a legal proceeding becomes moot because one party voluntarily causes the procedural termination, that party should generally bear the costs, including party compensation, even if that party is a municipality acting under its sovereign authority. In this case, property owners successfully challenged municipal fee assessments related to a planned underground parking garage; subsequently, the municipality abandoned the project, rendering the administrative appeal moot. The court reasoned that the municipality directly caused the mootness by withdrawing its decision, and it would be inequitable for the complaining citizens to bear the costs when their objection led to the withdrawal of the administrative action, thus entitling them to party compensation for both the prior administrative appeal and the subsequent court proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 37 VRG, § 39 VRG, § 77 VRG (BGS 124.11, § 103 ZPO (BGS 221.1; Municipality Must Bear Costs After Voluntarily Rendering Appeal Moot: In this case, property owners successfully challenged municipal fee assessments related to a planned underground parking garage; subsequently, the municipality abandoned the project, rendering the administrative appeal moot. The court reasoned that the municipality directly caused the mootness by withdrawing its decision, and it would be inequitable for the complaining citizens to bear the costs when their objection led to the withdrawal of the administrative action, thus entitling them to party compensation for both the prior administrative appeal and the subsequent court proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Verfahrensabschreibung Verfahrensrügen Gemeindebehörden Ertrag Parkplatzbenutzungsgebühr Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 37 VRG
Cited in the context of deciding on the assumption of court and party costs.
§ 39 VRG
Cited as the basis for awarding party compensation in the appeal proceedings.
§ 77 VRG (BGS 124.11
§ 77 VRG (BGS 124.11) i.V.m.
§ 103 ZPO (BGS 221.1
§ 103 ZPO (BGS 221.1) und § 39 VRG entscheidet der Richter nach seinem Ermessen über die Tragung der Gerichtsund Parteikosten.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 Ia 494
Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 494 f.).
BGE 122 I 201
Expropriation Cost Allocation After Voluntary Withdrawal
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 37 VRG

Cited in the context of deciding on the assumption of court and party costs.

§ 39 VRG

Cited as the basis for awarding party compensation in the appeal proceedings.

§ 77 VRG (BGS 124.11)

Cited along with § 37 VRG in determining the judge's discretion over costs.

§ 103 ZPO (BGS 221.1)

Cited along with other procedural rules concerning the decision on costs.

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Volltext

SOG 1997 Nr. 34

§§ 37 f. und 37 VRG. *Die Kosten sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die veranlasst hat, dass ein Verfahren gegenstandslos wird. Eine Gemeinde kann in einem solchen Fall auch entschädigungspflichtig werden.*

Die Einwohnergemeinde Y. beabsichtigte, ein unterirdisches öffentliches Parkhaus an der S.-Strasse zu erstellen, das zusammen mit privaten Hochbauten hätte realisiert werden sollen. Aus diesem Grunde erliess die Bauverwaltung der Gemeinde Y. gestützt auf das kommunale Reglement über Parkplätze für Motorfahrzeuge Verfügungen über den Parkplatzbedarf und Beiträge. Dagegen beschwerten sich verschiedene Grundeigentümer beim Bau-Departement. Darauf beschloss der Gemeinderat, auf das Projekt zu verzichten. Das Verfahren war abzuschreiben. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben, aber auch keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde war gutzuheissen:

2. a) Gemäss § 37 i.V.m. § 77 VRG (BGS 124.11) i.V.m. § 103 ZPO (BGS 221.1) und § 39 VRG entscheidet der Richter nach seinem Ermessen über die Tragung der Gerichtsund Parteikosten. Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre sind die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat; hat keine Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht, so sind sie derjenigen aufzuerlegen, die nach der Aktenlage vermutlich ganz oder teilweise unterlegen wäre. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird derjenige kostenund entschädigungspflichtig, der das Verfahren veranlasst hat (Hans-Ulrich Walder: Prozessführung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 107). Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 494 f.).

b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Einwohnergemeinde Y. mit ihrem Beschluss, auf die Realisierung des Parkhauses S.-Strasse zu verzichten, die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor Bau-Departement unmittelbar verursacht hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich ein privater Investor trotz schriftlicher Absichtserklärung später zurückzog, liegt doch die alleinige Verfügungsgewalt über das Bauprojekt bei der Einwohnergemeinde Y. Durch den Verzicht auf das Parkhausprojekt wurden auch die Beitragsverfügungen gegenstandslos. Die Kostenpflicht der Einwohnergemeinde Y. steht damit fest, so dass die Frage, welche Partei nach der Aktenlage ganz oder teilweise unterlegen wäre, offenbleiben kann. Eine Kostenpflicht der Beschwerdeführer wäre bei dieser Sachlage nur dann denkbar, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit aussichtslos gewesen wäre.

c) Die Vorinstanz hat auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, so dass lediglich zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der (grundsätzlich kostenpflichtigen) Einwohnergemeinde Y. zu Recht keine Parteientschädigung auferlegt hat.

d) Gemäss § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

§ 39 Satz 2 VRG ist eine "Kann-Vorschrift". Die Verwaltung macht die Ausrichtung von Entschädigungen in konstanter, vom Verwaltungsgericht bestätigter Praxis vom Vorliegen strenger Voraussetzungen abhängig (vgl. GER 1989, S. 51; GER 1987, S.

1 ff., SOG 1978, Nr. 34). Wie das Verwaltungsgericht aber schon in einem grundsätzlichen Entscheid (SOG 1978, Nr. 34) unter Hinweis auf die bereits bestehende Praxis ausgeführt hat, gibt es Ausnahmen von dieser Regel, so z.B. wenn ein Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat oder zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat. Eine weitere Ausnahme von dieser Regel ist auch dann gegeben, wenn die Behörde nicht als vom Bürger angerufene Bewilligungsoder Beschwerdeinstanz entschieden hat, sondern wenn sie im Interesse des von ihr vertretenen Gemeinwesens gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und dann im folgenden Beschwerdeverfahren ihre Verfügung zurücknimmt oder die Verfügung durch ihr Verhalten gegenstandslos geworden ist. Es wäre stossend, wenn ein Bürger, der gegen einen hoheitlichen Eingriff Beschwerde erhebt und im Beschwerdeverfahren insofern "gewinnt", als die angefochtene Verfügung zurückgezogen oder gegenstandslos wird, dann noch die Kosten zu bezahlen hat. Eine solche Situation ist vergleichbar mit einem Verzicht auf eine Enteignung im Beschwerdeverfahren (BGE 122 I 201).

Im vorliegenden Fall hat die Bauverwaltung der Gemeinde Y. verfügt, die Beschwerdeführer hätten für fehlende Parkplätze Fr. 182'000.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haben diese Verfügung durch ihre Vertreterin beim Bau-Departement angefochten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenund Entschädigungsfolge verlangt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde Y. auf ihr Parkhausprojekt verzichtet und dem Bau-Departement mitgeteilt, sie werde deshalb die angefochtenen "Beitragsverfügungen" aufheben. Damit wurde das beim Bau-Departement hängige Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weshalb die Gemeinde Y. den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bau-Departement auch eine Parteientschädigung zu bezahlen hat.

e) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht sind die Kosten des Verfahrens der Gemeinde Y. aufzuerlegen. Diese hat ferner den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 1997*