Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1997.30 • OG SO ZZ.1997.30 KI-generiert

Child Support Advance Payments Retroactivity for Unestablished Amounts

Geschäftsnummer ZZ.1997.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for advance payment of child support for a child born out of wedlock was denied by the administrative office for lack of a final judgment, prompting an appeal to the administrative court, which ruled that advance payments for arrears are to be granted retroactively for the six months preceding the application, even if the support amounts have not yet been legally or contractually established, because the fundamental purpose of the law is to protect the child's claim to maintenance, and since judicial determination of support often operates retroactively, denying the six-month look-back period for advance payments in cases lacking a title would unduly prejudice the child when coupled with the exception allowing advance payments without a title.

Legislator-Regeste

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Art. 279 ZGB, §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 2 Alimentenbevorschussungsgesetz; Child Support Advance Payments Retroactivity for Unestablished Amounts: (...). In dem von beiden Parteien angerufenen Fall SOG 1982 Nr. 27 war darüber zu entscheiden, ob die nachträgliche Anpassung an das Zivilurteil der gestützt auf § 2 Abs. 2 ABG einstweilen bevorschussten Alimente weiter als 6 Monate zurückwirkt. In jenem Fall wurde eine auf § 2 Abs.

Schlagwörter

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Rückwirkende Alimentenbevorschussung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 279 ZGB
Cited in the reasoning to support the argument that judicial setting of maintenance is retroactive, influencing the interpretation of the scope of advance payment.
§§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 2 Alimentenbevorschussungsgesetz
The operative part implies the application of these provisions to justify the decision regarding retroactive advance payment.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 2 Alimentenbevorschussungsgesetz

The operative part implies the application of these provisions to justify the decision regarding retroactive advance payment.

Art. 279 ZGB

Cited in the reasoning to support the argument that judicial setting of maintenance is retroactive, influencing the interpretation of the scope of advance payment.

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Volltext

SOG 1997 Nr. 30

§§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 2 Alimentenbevorschussungsgesetz.Die in den letzten sechs Monaten vor der Gesuchseinreichung verfallenen

Unterhaltsbeiträge sind auch dann rückwirkend zu bevorschussen, wenn sie noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt sind.*

R.B. wurde am 1. April 1996 als ausserehelicher Sohn der S.B. geboren. Das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung des Unterhalts wurde im Juli 1996 eingeleitet. Mitte März 1997 wurde das Gesuch gestellt, es seien die durch das Oberamt festzulegenden Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und für 6 Monate vor Gesuchsstellung zu bevorschussen. Das Oberamt lehnte eine rückwirkende Bevorschussung ab, da noch kein rechtskräftiges Urteil vorlag. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde des R.B. aus folgenden Erwägungen gut:

2. Nach § 2 Abs. 1 des Alimentenbevorschussungsgesetzes (ABG, BGS 212.222) werden Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die in einer vollstreckbaren Verfügung, in einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind. Das ist der Normalfall. Absatz 2 dieser Bestimmung regelt demgegenüber Ausnahmefälle, in denen trotz Fehlens eines vollstreckbaren Rechtstitels Vorschüsse gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Bevorschusst werden gemäss § 5 Abs. 1 ABG die laufenden Unterhaltsbeiträge. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung werden Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der Gesuchsstellung seit mehr als sechs Monaten verfallen sind, nicht mehr bevorschusst. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob Absatz 2 des § 5 ABG auch im Falle einer Bevorschussung gemäss §

2 Abs. 2 ABG anzuwenden ist.

3. (...). In dem von beiden Parteien angerufenen Fall SOG 1982 Nr. 27 war darüber zu entscheiden, ob die nachträgliche Anpassung an das Zivilurteil der gestützt auf § 2 Abs. 2 ABG einstweilen bevorschussten Alimente weiter als 6 Monate zurückwirkt. In jenem Fall wurde eine auf § 2 Abs.

2 AGB gestützte rückwirkende Bevorschussung von 6 Monaten gewährt. (...)

4. Im Entscheid SOG 1982 Nr. 27 wird Absatz 2 des § 5 als Ausnahme zum klaren Grundsatz nach Absatz 1 bezeichnet. Eine ab der Gesuchstellung rückwirkende Bevorschussung von noch nicht festgesetzten Unterhaltsbeiträgen würde demnach eine Kombination zweier Ausnahmefälle bedeuten. Entgegen den Ausführungen im zitierten Entscheid fragt es sich allerdings, ob §

5 Abs. 2 ABG bloss eine Ausnahme vom Grundsatz der Bevorschussung der laufenden Unterhaltsbeiträge darstellt, oder ob damit nicht der Begriff "laufender Unterhalt" näher konkretisiert werden soll, zumal auch in jenem Entscheid von einem laufenden Unterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes die Rede ist. In den Beratungen des Kantonsrates wurde diese Bestimmung nicht ausdrücklich als Ausnahme bezeichnet. Vielmehr wurde darüber diskutiert, ob man mit einer kurzen Frist die Eigeninitiative der Leute lähme und sie ermuntere, sich möglichst rasch zu melden, oder ob gerade eine rasche Inanspruchnahme der Behörden anzustreben sei, um ein unzweckmässiges Vorgehen zu verhindern (KRV 1980, S. 506 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Begriffe "Vorschüsse" und "laufender Unterhalt" nicht in die Vergangenheit zurückweisen. Gegen eine rückwirkende Bevorschussung ohne entsprechenden Rechtstitel spricht sodann auch der Wortlaut von § 5 Abs. 2 ABG. Solange noch keine Unterhaltsbeiträge bestimmt sind, können diese auch noch nicht verfallen sein. Es ist indessen die Regel, dass die richterliche Festsetzung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend erfolgt, da die Klage auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung geht (Art.

279 ZGB). Dies kann wie im vorliegenden Fall dazu führen, dass mit der Rechtskraft des Urteils rückwirkend Unterhaltsbeiträge begründet werden, welche im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits fällig gewesen wären. Gegen eine restriktive Auslegung spricht schliesslich der in § 1 Abs. 1 verankerte Grundgedanke des Alimentenbevorschussungsgesetzes, wonach der Unterhaltsanspruch des Kindes geschützt werden soll.

5. Ein überzeugendes Argument, im vorliegenden Fall anders zu verfahren, als dies bereits ein Jahr nach Erlass des Gesetzes im Entscheid SOG 1982 Nr. 27 getan wurde, lässt sich somit nicht finden. Die Alimente von R. B. sind demnach mit einer Rückwirkung von 6 Monaten ab der Gesuchseinreichung zu bevorschussen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Dezember 1997*