Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1997.2 • OG SO ZZ.1997.2 KI-generiert

Judge's Discretion vs. Statutory Registration of Disposition Prohibition in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer ZZ.1997.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In divorce proceedings, a presiding judge issued a general prohibition on dispositions, but the instructing judge refused to register a property encumbrance in the land register, despite the property being affected and the spouse's explicit request, asserting discretionary power under the general provision for precautionary measures during divorce proceedings. The court reasoned that the general provision for precautionary measures does not override the specific statutory requirement in the relevant article, which mandates the official registration of a prohibition on dispositions affecting real estate in the land register, meaning the instructing judge has no discretion to deny such registration.

Legislator-Regeste

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Art. 178 Abs. 3 ZGB, Art. 145 Abs. 2 ZGB, Art. 172 Abs. 3 ZGB, Art. 145 ZGB, Art. 172 ZGB; Judge's Discretion vs. Statutory Registration of Disposition Prohibition in Divorce Proceedings: In einem Scheidungsstreit verhängte die Gerichtspräsidentin ein allgemeines Verfügungsverbot. Obwohl auch Grundstücke betroffen waren und die Ehefrau es ausdrücklich verlangt hatte, verweigerte die Instruktionsrichterin die Eintragung einer Grundbuchsperre; dies entgegen dem Wortlaut von Art. 178 Abs. 3 ZGB und mit der Begründung, Art. 145 Abs. 2 ZGB gebe ihr im Scheidungsprozess diese Kompetenz.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren gesetzliches Verbot unbewegliches Vermögen Ehegatte Ermessensbefugnis vorsorgliche Massnahmen Verfügungsverbot über Grundstück, Anmerkung von Amtes wegen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1997 Nr. 2

Art. 145 Abs. 2, 178 Abs. 3 ZGB. *Betrifft ein Verfügungsverbot ein Grundstück, so muss es von Amtes wegen im Grundbuch angemerkt werden. Dem Instruktionsrichter steht kein Ermessensspielraum zu.*

In einem Scheidungsstreit verhängte die Gerichtspräsidentin ein allgemeines Verfügungsverbot. Obwohl auch Grundstücke betroffen waren und die Ehefrau es ausdrücklich verlangt hatte, verweigerte die Instruktionsrichterin die Eintragung einer Grundbuchsperre; dies entgegen dem Wortlaut von Art. 178 Abs. 3 ZGB und mit der Begründung, Art. 145 Abs. 2 ZGB gebe ihr im Scheidungsprozess diese Kompetenz.

10. Die Vorderrichterin verkennt die Bedeutung des Art. 145 Abs. 2 ZGB, wenn sie meint, sie könne sich wegen der umfassenden Ermächtigung über Art. 178 Abs. 3 ZGB hinwegsetzen: Wohl erlaubt die Norm des Art. 145 Abs. 2 ZGB dem Richter alle nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Damit wird aber nur ausgedrückt, er werde nicht, wie in Art. 172 Abs.

3 ZGB, auf "die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen" beschränkt. So kann er gemäss letzterer Bestimmung etwa keine Kindesschutzmassnahmen nach Art.

307 ff. ZGB selbst anordnen - vielmehr muss er die Vormundschaftsbehörde benachrichtigen -, wohl aber kann er das im Scheidungsverfahren gestützt auf Art.

145 ZGB tun (Hausheer/Reusser/Geiser: Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N 27 zu Art. 172 ZGB). Seine Kompetenz ist also erweitert. Die gesetzliche Ordnung als solche ist aber auch bei Verfügungen nach Art. 145 ZGB zu respektieren (Bühler/Spühler: Berner Kommentar, Die Ehescheidung, N 16 zu Art. 145 ZGB). So kann er beispielweise keine Ausgrenzung des Ehemannes verfügen (a.a.O., N 19) oder einem Ehebrecher Strafe androhen bei Fortsetzung seines Treibens (N 20). Einen gefährlichen Gegenstand kann er zwar vorläufig beschlagnahmen und wegnehmen lassen (N 363), diesen aber endgültig zu vernichten ist ihm nicht gestattet - jedenfalls wenn er sich dabei nur auf Art. 145 ZGB stützt.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. Oktober 1997*