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ZZ.1997.18 • OG SO ZZ.1997.18 KI-generiert

Appealability of Juvenile Community Service Orders

Geschäftsnummer ZZ.1997.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision by the juvenile prosecutor imposing twelve half-days of community service by filing a cassation appeal, which the higher court considered despite the relevant procedural statute only explicitly permitting such an appeal against orders of reprimand or juvenile detention. The court reasoned that the statute, enacted before community service was introduced as a sanction, contained a genuine gap, and equity dictated that the right to appeal must extend to community service orders, just as it does for other disciplinary sanctions, because otherwise, it would be illogical to permit appeals against some sanctions but not others.

Legislator-Regeste

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Appealability of Juvenile Community Service Orders: (...) Nach dem Wortlaut von § 160 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) ist die Kassationsbeschwerde nur gegen Entscheide des Jugendanwaltes gegeben, mit denen ein Verweis oder ein Schularrest ausgesprochen wird; die Arbeitsleistung ist nicht erwähnt. Die Arbeitsleistung als Disziplinarstrafe wurde anlässlich der am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Revision des Jugendstrafrechts in Art. 87 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgenommen. Die Kommission zur Vorbereitung der Revision der kantonalen Strafprozessordnung tagte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt, so dass diese Art von Disziplinarstrafe bei der Änderung der StPO nicht mehr berücksichtigt wurde.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Verweis Jugendstrafzumessung Untätigkeitsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids rechtlicher Status des Minderjährigen
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Volltext

SOG 1997 Nr. 18

§ 160 Abs. 3 StPO. *Gegen Entscheide des Jugendanwaltes über eine Arbeitsleistung ist die Kassationsbeschwerde zulässig.*

Der Jugendanwalt verurteilte Y. zu zwölf Halbtagen Arbeitsleistung. Dagegen liess dieser Kassationsbeschwerde erheben, auf welche das Obergericht mit folgenden Erwägungen eintrat:

4. (...) Nach dem Wortlaut von § 160 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) ist die Kassationsbeschwerde nur gegen Entscheide des Jugendanwaltes gegeben, mit denen ein Verweis oder ein Schularrest ausgesprochen wird; die Arbeitsleistung ist nicht erwähnt. Die Arbeitsleistung als Disziplinarstrafe wurde anlässlich der am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Revision des Jugendstrafrechts in Art. 87 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgenommen. Die Kommission zur Vorbereitung der Revision der kantonalen Strafprozessordnung tagte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt, so dass diese Art von Disziplinarstrafe bei der Änderung der StPO nicht mehr berücksichtigt wurde.

Folglich besteht eine echte Lücke, die der Richter zu füllen hat. Es liegt auf der Hand, dass die Kassationsbeschwerde auch gegen die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung gegeben sein muss, wäre es doch stossend, dieses Rechtsmittel nur gegenüber den anderen Arten von Disziplinarstrafen zuzulassen. Wäre man sich im Gesetzgebungsverfahren bewusst gewesen, dass der Jugendanwalt auch Arbeitsleistungen anordnen kann, so hätte man dagegen wie bei den anderen disziplinarischen Sanktionen das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde ausdrücklich eingeräumt. (...)

*Obergericht Jugendgerichtskammer, Urteil vom 15. April 1997*