Costs Imposition on Complainant: Requirement of Culpable False or Exaggerated Report
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court clarified that costs may be imposed upon a complainant under the relevant procedural rule only when they have culpably submitted a false or exaggerated report, requiring both objective causation of costs and subjective fault, meaning the complainant must have had a justified reason to suspect criminal activity and conduct some preliminary check, though not to the same extent as investigative authorities. The court reasoned that reluctance must be exercised when imposing costs on complainants due to the public interest in citizens reporting criminal acts, and found that because even the authorities reached significantly divergent conclusions regarding the reported conduct, the complaint could not be deemed obviously unfounded or exaggerated in its entirety.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 211 StPO, Art. 177 BStP, Art. 102 Abs. 1 VStrR; Costs Imposition on Complainant: Requirement of Culpable False or Exaggerated Report: Gemäss § 32 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden, wenn er schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat. Sein Verhalten muss objektiv kostenverursachend und subjektiv vorwerfbar, d.h. schuldhaft sein. Der Anzeiger hat vor Einreichung einer Strafanzeige den Verdacht und die Umstände, die ihn zu diesem Verdacht veranlassen, zu prüfen, um keinem Missverständnis zu unterliegen. Nicht schon jeder mögliche Verdacht auf eine Straftat rechtfertigt gleich, eine Strafanzeige einzureichen; es muss zumindest ein begründeter Anlass vorliegen (SOG 1991, Nr. 33 in Anlehnung an BGE 96 Ia 534 E. 4).
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SOG 1997 Nr. 17
§ 32 Abs. 2 StPO. *Dem Strafanzeiger dürfen nur in Fällen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Irreführung der Untersuchungsbehörden Verfahrenskosten auferlegt werden.*
1. Gemäss § 32 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden, wenn er schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat. Sein Verhalten muss objektiv kostenverursachend und subjektiv vorwerfbar, d.h. schuldhaft sein. Der Anzeiger hat vor Einreichung einer Strafanzeige den Verdacht und die Umstände, die ihn zu diesem Verdacht veranlassen, zu prüfen, um keinem Missverständnis zu unterliegen. Nicht schon jeder mögliche Verdacht auf eine Straftat rechtfertigt gleich, eine Strafanzeige einzureichen; es muss zumindest ein begründeter Anlass vorliegen (SOG 1991, Nr. 33 in Anlehnung an BGE 96 Ia 534 E. 4).
Dabei kann und darf vom Anzeiger jedoch keine gründliche Abklärung des Sachverhalts verlangt werden, zumal ihm zur Abklärung des gehegten Verdachts nicht die gleichen Mittel zur Verfügung stehen wie den Untersuchungsbehörden. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Tatbestandsmässigkeit eines bestimmten Verhaltens mit richterlicher Sorgfalt zu prüfen. Als Regel gilt deshalb, dass mit der Kostenauflage auf den Strafanzeiger Zurückhaltung zu üben ist, denn der Staat hat ein Interesse daran, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden (Peter Staub:
Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N 5 zu Art. 200).
2. Es fragt sich, welches Mass an Sorgfalt dem Strafanzeiger bei der Abklärung seines Verdachts einem Strafanzeiger zugemutet werden darf. Da, wie erwähnt, bei der Kostenauflage auf den Anzeiger Zurückhaltung zu üben ist, rechtfertigt sich die Anwendung von § 32 Abs. 2 StPO nur dann, wenn dem Anzeiger ein beachtliches Verschulden vorzuwerfen ist (Staub: a.a.O., N 5 zu Art. 200). Andere Strafprozessordnungen fordern gar ein vorsätzliches, arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten (z.B. Art. 211 StPO SG, Art. 122 Abs. 2 und Art. 177 BStP, Art. 102 Abs. 1 VStrR). Grobfahrlässig handelt nach der sinngemäss auch für die Überbindung von Kosten auf den Anzeiger geltenden Regelung über die zivilrechtliche Haftung (BGE 116 Ia 175), wer unwahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, so dass für jeden verständigen Menschen die Irreführung der Untersuchungsbehörde offensichtlich wird (GVP 1991, Nr. 57).
3. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die kantonalen Behörden zu erheblich voneinander abweichenden Schlüssen in der Beurteilung des angezeigten Verhaltens gelangten, kann die eingereichte Strafanzeige gesamthaft nicht als offensichtlich unbegründet oder übertrieben bezeichnet werden.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. September 1997*