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ZZ.1996.9 • OG SO ZZ.1996.9 KI-generiert

Labor Court Party Compensation and Legal Expense Insurance

Geschäftsnummer ZZ.1996.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In determining the amount of party compensation in labor court proceedings, the relevant factor is the "financial circumstances of the parties" as governed by the Fee Schedule, and where a party is covered by legal expense insurance, their private financial situation is irrelevant. The court reasoned that because the insured party is not personally liable for their own costs or the opposing party's costs, their private assets are insignificant; instead, the legally potent legal expense insurer steps into their place, and considering this insurance—rather than the individual's likely meager assets—is consistent with current supreme court jurisprudence and not arbitrary.

Legislator-Regeste

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Labor Court Party Compensation and Legal Expense Insurance: Schliesslich sind wie aufgezeigt die "Vermögensverhältnisse der Parteien" zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist vorliegend relevant, dass der Rekursgegner rechtsschutzversichert ist. Weil er deshalb weder eigene Parteikosten noch diejenigen der Rekurrentin persönlich bezahlen muss, ist sein eigenes Vermögen unwichtig. An seine Stelle tritt die Rechtschutzversicherung, die als wirtschaftlich potent zu gelten hat. Der Rekursgegner irrt, wenn er meint, es sei willkürlich, diese Tatsache zu berücksichtigen. Das Gegenteil ist gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall: BGE 120 I a 169 ff. Willkürlich wäre es, das (vermutlich fehlende) Vermögen des Klägers in Rechnung zu stellen, obwohl feststeht, dass er keine Parteikosten aus eigener Tasche bezahlen muss.

Schlagwörter

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Versicherungsentschädigung Parteientschädigung finanzielle Verhältnisse Privatversicherung Verfahrenspartei Kostenauflage Parteientschädigung, Rechtsschutzversicherung
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Volltext

SOG 1996 Nr. 9

§ 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 181 GT*. Sind bei der Festsetzung einer Parteientschädigung die "Vermögensverhältnisse" eines Rechtsschutzversicherten zu berücksichtigen, so ist seine private wirtschaftliche Situation unerheblich.*

Das Obergericht stellt vorerst fest, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren § 181 des Gebührentarifes (GT, BGS 615.11) für die Festsetzung der Höhe einer Parteientschädigung massgebend ist. (...)

7. Schliesslich sind wie aufgezeigt die "Vermögensverhältnisse der Parteien" zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist vorliegend relevant, dass der Rekursgegner rechtsschutzversichert ist. Weil er deshalb weder eigene Parteikosten noch diejenigen der Rekurrentin persönlich bezahlen muss, ist sein eigenes Vermögen unwichtig. An seine Stelle tritt die Rechtschutzversicherung, die als wirtschaftlich potent zu gelten hat. Der Rekursgegner irrt, wenn er meint, es sei willkürlich, diese Tatsache zu berücksichtigen. Das Gegenteil ist gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall: BGE 120 I a 169 ff. Willkürlich wäre es, das (vermutlich fehlende) Vermögen des Klägers in Rechnung zu stellen, obwohl feststeht, dass er keine Parteikosten aus eigener Tasche bezahlen muss.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Juni 1996*