Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1996.5 • OG SO ZZ.1996.5 KI-generiert

Costs Apportionment in Tenancy Dispute Despite Partial Success

Geschäftsnummer ZZ.1996.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a tenancy dispute where the claimant succeeded on two-thirds of the claim, the court upheld the lower court's deviation from apportioning costs strictly according to the outcome, finding that the claimant unnecessarily prolonged the proceedings by insisting on pursuing the final third of the claim through a full evidentiary hearing after the respondents had already conceded that portion in their answer. The court reasoned that the costs incurred after the answer, particularly those related to the unsuccessful evidence presentation on the conceded part of the claim, were objectively unnecessary for the proper prosecution of the case, justifying placing the majority of the costs on the claimant per the exception in $\S 101$ Abs. 2 lit. a of the Civil Procedure Code.

Legislator-Regeste

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§ 101 Abs. 2 lit. a ZPO; Costs Apportionment in Tenancy Dispute Despite Partial Success: The court reasoned that the costs incurred after the answer, particularly those related to the unsuccessful evidence presentation on the conceded part of the claim, were objectively unnecessary for the proper prosecution of the case, justifying placing the majority of the costs on the claimant per the exception in $\S 101$ Abs. 2 lit. a of the Civil Procedure Code.

Schlagwörter

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Teilklage Zivilrechtsstreitigkeit Mietzinszahlung unnötige Kosten Beweisverhandlung konnexe Verfahren Prozesskosten, unnötige Weitschweifigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 101 Abs. 2 lit. a ZPO

The court cited this provision as the basis for deviating from the standard cost allocation due to unnecessary verbosity.

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Volltext

SOG 1996 Nr. 5

§ 101 Abs. 2 lit. a ZPO. *Von der Regel, die Prozesskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuteilen, ist abzuweichen, wenn die Kosten durch unnötige Weitschweifigkeit vermehrt worden sind. Unnötig weitschweifend ist alles, was objektiv zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.*

In einem Mietrechtsstreit über eine Forderung drang der Kläger mit seiner Klage zu zwei Dritteln durch. Der Gerichtspräsident verlegte die Prozesskosten nicht diesem Verhältnis entsprechend. Seinen Entscheid begründete er damit, das Beweisverfahren sei alleine vom Kläger zu vertreten. Der in erster Linie Aufwand verursachende Prozessgegenstand habe Forderungen betroffen, die sich als unberechtigt erwiesen hätten. Den klägerischen Kostenrekurs wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen:

Die Prozesskosten sind bei nur teilweisem Obsiegen grundsätzlich dem Ausgang entsprechend aufzuteilen. In § 101 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) sind Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen. Der Ausnahmekatalog ist nicht abschliessend. Eine andere Verteilung kann beispielsweise dann vorgenommen werden, wenn die Prozesskosten durch unnötige Weitschweifigkeit vermehrt worden sind (§ 101 Abs. 2 lit. a ZPO). Unnötig weitschweifend ist alles, was objektiv betrachtet zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war (Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. A., Bern 1995, N 6 zu Art. 58). Wer ein Verfahren unnötigerweise veranlasst hat, kann kostenpflichtig werden, auch wenn er obsiegt hat (Oscar Vogel: Grundriss des Zivilprozessrechts,

4. A., Bern 1995, § 50 N 29; Hans Ulrich Walder-Bohner: Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, S. 378).

In ihrer Klageantwort anerkannten die Beklagten die Klage im Umfang von zwei Dritteln. Der Kläger hielt jedoch an seiner ursprünglichen Forderung fest und verlangte weiterhin die Bezahlung auch des Restbetrages von einem Drittel der eingeklagten Forderung. Ausschliesslich darüber war Beweis zu führen. Neben einer Parteibefragung nahm der Gerichtspräsident einen Augenschein und befragte zwei Zeugen. Der Vorderrichter sprach dem Kläger schliesslich aber nicht mehr zu, als die Beklagten bereits vor dem Beweisverfahren anerkannt hatten.

Der Kläger hätte es nach Einreichung der Klageantwort in der Hand gehabt, seine Klage im Umfang von einem Drittel der eingeklagten Forderung zurückzuziehen und die Abschreibung des Verfahrens zufolge Anerkennung des Restbetrages zu erwirken. Das Ergebnis wäre das gleiche gewesen, wie es nun mit dem Urteil des Gerichtspräsidenten vorliegt. Dem Ausgang hätte ein Kostenverteiler entsprochen, wie ihn der Rekurrent heute verlangt (1/3 Kläger, 2/3 Beklagte). Der Kläger entschied sich jedoch anders und wollte auch noch den Beweis für den Restbetrag erbringen.

Das ist ihm nicht gelungen. Der Gerichtspräsident hatte deshalb allen Grund, die Prozesskosten anders zu verlegen, als sie bei einer Abschreibung nach Einreichung der Klageantwort zu verteilen gewesen wären. Die Kosten, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (neben den erwähnten Beweismassnahmen war insbesondere auch noch eine Hauptverhandlung durchzuführen), waren unnötig und sind nicht von der beklagten Seite, sondern vollumfänglich vom Kläger veranlasst worden. Der vom Gerichtspräsidenten gewählte Verteiler (drei Viertel Kläger, ein Viertel Beklagte, halbe Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagtschaft) trägt diesem Umstand Rechnung und ist unter den gegebenen Verhältnissen angemessen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. April 1996*