Field Waste Burning Fine Upheld Despite Procedural Concerns Regarding Disposition Sufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed a fine against an individual for illegally burning field waste, ruling that while an investigating judge's final disposition functions as an indictment and must summarize the alleged facts to satisfy the principle of accusation and the right to be heard, a mere reference to the case file or a prior penalty order is insufficient if the specific offense is not detailed therein. However, concerning the violation of the regulation prohibiting open-air burning of waste, the court found that the final disposition adequately summarized the facts—causing a large fire and significant smoke—which implied the necessary breach of the prohibition, as the context of the charge itself suggested the cumulative exceptions for burning dry field waste (unreasonable composting or lack of neighborly disturbance) were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97 Abs. 2 StPO, § 16 Abs. 1 KAV; Field Waste Burning Fine Upheld Despite Procedural Concerns Regarding Disposition Sufficiency: However, concerning the violation of the regulation prohibiting open-air burning of waste, the court found that the final disposition adequately summarized the facts—causing a large fire and significant smoke—which implied the necessary breach of the prohibition, as the context of the charge itself suggested the cumulative exceptions for burning dry field waste (unreasonable composting or lack of neighborly disturbance) were not met.
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KI-generiertThis provision defining the requirements for the concluding order (which functions as an indictment) was the core procedural issue leading to the judgment's outcome (implied dismissal/rejection of the appellant's procedural claim).
This provision defines the offense regarding the illegal burning of waste, which was the underlying subject of the case.
Volltext
SOG 1996 Nr. 22
§ 16 Abs. 1 KAV, § 97 Abs. 2 StPO. *Die untersuchungsrichterliche Schlussverfügung hat die Funktion einer Anklageschrift. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vorhalt muss - wenn auch nur summarisch - wiedergegeben sein. Ein Verweis auf die Akten genügt den Anforderungen des Anklageprinzips nicht.*
*Feldund Gartenabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Brenngut muss trocken sein, eine Kompostierung ist unzumutbar, und die Nachbarschaft darf nicht belästigt werden.*
M. verbrannte auf der "Witi" in Selzach eine erhebliche Menge Kleeabfälle, wofür er vom Untersuchungsrichter in Anwendung von §§ 16 und 31 der kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV, BGS) gebüsst wurde. Auf Einsprache von M. bestätigte der Gerichtspräsident die Busse. Der Beschuldigte erhob gegen dieses Urteil erfolglos Kassationsbeschwerde:
1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze gemäss § 190 Abs. 1 lit. a StPO. Er macht geltend, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Schlussverfügung genüge den Anforderungen von § 97 Abs. 2 StPO unter den Gesichtspunkten des Anklagegrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs nicht.
2. Der Schluss der Voruntersuchung und die Überweisung an das Gericht sind im vierten Abschnitt der Solothurner Strafprozessordnung geregelt. Der Unterabschnitt A umschreibt das Verfahren in Präsidialund Amtsgerichtsfällen. Gemäss § 97 Absatz 1 StPO schliesst der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung durch Verfügung ab, die im Protokoll festzuhalten ist. Der Schlussverfügung ist demnach der Platz im (Verfahrens-)Protokoll klar zugewiesen. Absatz 2 schreibt dem Untersuchungsrichter weiter vor: "Überweist er die Sache dem Gericht zur Beurteilung, muss die Schlussverfügung eine summarische Angabe des Sachverhalts (Ort, Zeit, Umstände der Tat, Verletzter), die gesetzliche Bezeichnung der Straftat und die als anwendbar erachteten Strafbestimmungen enthalten." Die Schlussverfügung, eventuell ergänzt durch Einstellungsoder Ausdehnungsbeschlüsse des Gerichts, umschreibt den Gegenstand der Urteilsfindung genau und abschliessend (SOG 1993, Nr. 20 unter Hinweis auf SOG 1975, Nrn. 20 f.) Nicht eingeschränkt ist das Gericht hingegen in der strafrechtlichen Würdigung der Tat, wobei aber das rechtliche Gehör des Beschuldigten gemäss § 116 StPO gewahrt werden muss). Nach der Systematik des Gesetzes gilt die Regelung der Schlussverfügung gemäss § 97 StPO gleichermassen für das Präsidialwie für das Amtsgerichtsverfahren.
Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung abgeschlossen und die Sache zur Beurteilung an den Gerichtspräsidenten überwiesen. Diese 'Schlussverfügung' erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Untersuchungsrichter beantragte nämlich eine Beurteilung des Beschuldigten "wegen des gemachten Vorhaltes". Aus der Schlussverfügung geht jedoch nicht hervor, worin dieser besteht. Auch im übrigen Verfahrensprotokoll finden sich hierzu keine Angaben. In der Eröffnungsverfügung wurde bloss auf die Strafverfügung verwiesen. Diese ist jedoch zufolge Einsprache hinfällig geworden (§ 136 Abs. 4 StPO) und schon deshalb untauglich, Teil einer Schlussverfügung zu sein.
Nach den Erläuterungen Arthur Haefliger zum Entwurf der neuen StPO - dort zu § 96 - übernimmt die Schlussverfügung "die Funktion der Anklageschrift, so weit es sich um die Umgrenzung der Taten handelt, die das Gericht zu beurteilen hat". Beigefügt wird, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm zur Last gelegt wird. Im Vorhalt liegt das Kernstück der Schlussverfügung. Er muss daher dort, wenn auch nur summarisch, wiedergegeben werden. Ein
Sachverhalt, welcher lediglich den Akten, nicht aber der Schlussverfügung, zu entnehmen ist, genügt den Anforderungen des Anklageprinzips nicht (BGE 120 IV 355; 116 Ia
457. Das schliesst nicht aus, dass der summarische Vorhalt in einer Beilage, z.B in einem beigehefteten Deliktsverzeichnis, konkretisiert wird). Es geht daher nicht an, den Sachverhalt, der einer Strafverfügung zugrunde liegt, im Falle der Einsprache durch blossen Verweis zum Bestandteil einer Schlussverfügung zu erklären. Der eingeklagte Vorgang muss vielmehr in der Schlussverfügung selber enthalten sein. Das gilt auch dort, wo keine zusätzlichen Untersuchungshandlungen erfolgten oder diese zu keinen neuen Erkenntnissen führten. Denn eine Strafverfügung und eine Schlussverfügung sind, was schon aus ihrer ungleichen Umschreibung in der Strafprozessordnung erhellt (vgl. § 97 Abs. 2 mit § 135, insbes. lit. b), ihrer Natur nach verschiedene Dinge, was einer Vermischung der beiden Verfügungen grundsätzlich im Wege steht. Den gesetzlichen Anforderungen genügt auch nicht ein Vorhalt, der sich zwar gemäss § 97 Absatz 1 StPO im Verfahrensprotokoll (z.B. in der Eröffnungsverfügung), nicht aber in der Schlussverfügung findet. Der Wortlaut von Absatz 2 lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die in dieser Vorschrift aufgeführten Kriterien in der Schlussverfügung selber erfüllt sein müssen. Die Bestimmung macht keinen Unterschied zwischen den eingeklagten Deliktsarten und gilt daher auch für blosse Übertretungen. Dagegen vermögen Argumente der Praktikabilität nicht aufzukommen, zumal sie in Anbetracht der modernen Textverarbeitung nicht mehr ins Gewicht fallen.
3. (...) § 16 Abs. 1 KAV verbietet das Verbrennen von Abfällen im Freien. Dieser Grundsatz wird durch die Marginalie noch betont. Wer also im Freien Abfälle verbrennt, macht sich grundsätzlich strafbar. Vom Verbot ausgenommen sind lediglich Feldoder Gartenabfälle sowie Schnittholz von Feldobstbäumen, sofern kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Brenngut muss trocken sein, eine Kompostierung ist nicht zumutbar, und die Nachbarschaft wird nicht belästigt. Nur unter diesen Bedingungen sind Feuer im Freien erlaubt. Es handelt sich dabei um Ausnahmekriterien, nicht um Tatbestandsmerkmale.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten eine Missachtung des Abfallverbrennungsverbotes vorgeworfen. Mit dem Vorhalt, der Beschuldigte habe ein grosses Feuer und eine starke Rauchentwicklung verursacht, wurde den materiellen Anforderungen an eine summarische Angabe des Sachverhalts i.S. von § 97 Abs. 1 StPO Genüge getan. Es geht daraus hervor, dass der Beschuldigte im Freien Abfälle verbrannt und dadurch gegen § 16 KAV verstossen hat. Es wird weiter deutlich gemacht, dass es sich dabei zwar um Feldabfälle gehandelt hat, dass aber die übrigen Ausnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Mehr kann in einem Baga-tellverfahren nicht verlangt werden. Der Untersuchungsrichter war nicht verpflichtet, dem Beschuldigten das Fehlen der drei Ausnahmevoraussetzungen im Anklagesachverhalt ausdrücklich vorzuhalten. Dass sie im vorliegenden Fall fehlen, ergibt sich schon aus der Tatsache der Anklage an sich.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 31. Oktober 1995*
Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Beschuldigten am 3. Juni 1996 abgewiesen.