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ZZ.1996.2 • OG SO ZZ.1996.2 KI-generiert

Child Support Obligation vs. Obligor's Subsistence Minimum for Illegitimate Child

Geschäftsnummer ZZ.1996.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a father who does not meet his own subsistence minimum can still be ordered to pay child support, noting that the claimant's income was insufficient to cover her basic needs. The court reasoned that the core purpose of the modern child law is the legal equality of legitimate and illegitimate children, meaning that in times of necessity, any available resources must be shared equally among all children. Therefore, it would contradict the law's intent to allow legitimate children to receive some support while an illegitimate child receives none when the supporting parent's income is limited, justifying an encroachment on the obligor's subsistence minimum, provided the receiving party is genuinely in need, although the amount awarded should remain very low and symbolic in such dire circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 461 Abs. 3 ZGB, Art. 156 ZGB, Art. 285 ZGB, Art. 281 ZGB; Child Support Obligation vs. Obligor's Subsistence Minimum for Illegitimate Child: The court reasoned that the core purpose of the modern child law is the legal equality of legitimate and illegitimate children, meaning that in times of necessity, any available resources must be shared equally among all children. Therefore, it would contradict the law's intent to allow legitimate children to receive some support while an illegitimate child receives none when the supporting parent's income is limited, justifying an encroachment on the obligor's subsistence minimum, provided the receiving party is genuinely in need, although the amount awarded should remain very low and symbolic in such dire circumstances.

Schlagwörter

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Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Mindesteinkommen Zahlungsbefehl Grundbetrag aussereheliches Kind Grundbedürfnisse Kinderunterhaltsbeiträge, Existenzminimum des Pflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 285 ZGB

This article is cited in the heading, indicating it is the primary legal basis related to the substantive issue of child support contributions, which the court ultimately ruled upon.

Art. 281 ZGB

This article is cited in the heading, indicating its relevance to the case concerning the legal status of children, which underlies the discussion of equal treatment in child support.

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Volltext

SOG 1996 Nr. 2

Art. 281, 285 ZGB. *Kinderunterhaltsbeiträge können unter gewissen Umständen auch zugesprochen werden, wenn der Vater sein Existenzminimum nicht erreicht.*

4. (...) Es ist mit der Vorderrichterin davon auszugehen, dass das Einkommen des Rekurrenten seinen Notbedarf nicht erreicht. Fraglich ist einzig, ob analog der herrschenden Lehre in Eheverfahren (BGE 121 I 97 ff., 121 III 301 ff.; SOG 1991 Nr. 2) unter diesen Umständen dem Pflichtigen sein Existenzminimum zu belassen ist, so dass die Berechtigte allein Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste.

5. Lehre und Rechtsprechung äussern sich unterschiedlich. Ein höchstrichterlicher Entscheid fehlt bislang. Gegen einen Eingriff ins Existenzminimum sprechen sich Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid (Grundriss des Kindesrechts, 4. A., Bern 1994, S. 148) und Cyril Hegnauer (Elterliche Unterhaltspflicht, Leistungsfähigkeit und Bevorschussung, in ZVW 1986, S. 61 ff.), aus. Demgegenüber befürworten folgende Autoren - allenfalls unter gewissen Voraussetzungen - einen solchen Eingriff: Walter Bühler/Karl Spühler, Berner Kommentar, 3. A., Bern 1980, N 268 ad ZGB 156; Karl Spühler/Sylvia Frei-Maurer; Ergänzungsband, Bern 1991, ebendort; Martin Stettler, Schweizerisches Privatrecht III/2, Basel und Freiburg a.M. 1992, S. 325 (der die Meinung, die nicht erwerbstätige Mutter habe nichts an den Unterhalt des Kindes beizutragen, als "falsch" bezeichnet). Unter der Herrschaft des alten Kindesrechts war diese Meinung herrschende Lehre (BGE 98 Ia 343f, Nachweis bei Walter Bühler/Karl Spühler, a.a.O.). Thomas Geiser (Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu den familienrechtlichen Unterhaltspflichten, AJP 8/1993, S. 911 f.) wiederum scheint eher der gegenteiligen Ansicht zuzuneigen, lässt aber immerhin die "Hintertüre" offen, "bei fehlender Leistungskraft des unterhaltspflichtigen Elternteils [...] nur sehr geringe Kinderalimente" zuzusprechen (S. 912). Nach dem Baselbieter Obergericht schliesslich hat der Vater keinen Anspruch auf Wahrung seines Existenzminimums (ZVW 1993, S. 120 ff., namentlich Erw. 9, wo auch auf eine gegenteilige Praxis im Kanton Basel-Stadt hingewiesen wird). Gemäss SOG 1984 Nr. 1 endlich kann bei einem einkommensund vermögenslosen Strafgefangenen zu Lasten seines Peculiums ein Aliment - im vorliegenden Fall Fr. 100.-- - auferlegt werden.

6. Die Argumentation der Vorderrichterin überzeugt: Mit dem neuen Kindesrecht vom 25. Juni 1976 wurde der Terminus des "unehelichen" Kindes aufgehoben. Ratio legis war die rechtliche Gleichstellung von ausserehelichen und ehelichen Nachkommen (vgl. etwa die Aufhebung von Art. 461 Abs. 3 ZGB, wonach erstere nur die Hälfte des letzteren anfallenden Treffnisses erben konnten). Die Novelle bezweckte die "Einheit des Kindesverhältnisses" (Bernhard Schnyder: Kindesrecht, Supplement zu Peter Tuor/Bernhard Schnyder, ZGB, Zürich 1977, S. 4). Der Gesetzgeber hat also eine klare Wertentscheidung getroffen, der sich der Richter nicht entziehen darf. Wenn nun wie vorliegend eheliche und aussereheliche Kinder vorhanden sind, ist "im Notfall das Vorhandene mit den Kindern gleichmässig zu teilen" (Walter Bühler/Karl Spühler, a.a.O.). Denn erstere erhalten ja im vorliegenden Fall wenn auch nicht ihren ganzen Notbedarf so doch einen Anteil davon: Nimmt man den durchschnittlichen Verdienst, was bei Selbständigerwerbenden die Regel ist (Walter Bühler/Karl Spühler, N 149 ad ZGB 145; Verena Bräm, Zürcher Kommentar, N 77 zu ZGB 163, Bd. II, Zürich 1993), also Fr. 2'866.-- monatlich, so entspricht das rund 82 % des Existenzminimums. Es wäre unangemessen und der ratio der Kindesrechtsnovelle - nämlich der Gleichstellung aller Kinder eines Vaters - krass widersprechend, wenn die ehelichen sich eine Einschränkung von etwa einem Fünftel gefallen lassen müssten, das aussereheliche Kind aber überhaupt nichts bekäme. Dies wäre umso absurder, weil wie erwähnt bereits unter der Herrschaft des alten Kindesrechts, das ja die Ungleichheit postulierte, nach herrschender Lehre ins Existenzminimum eingegriffen werden konnte.

7. Dies muss mit Walter Bühler/Karl Spühler (N

268 zu Art. 156 ZGB) wenigstens dann gelten, wenn die Anspruchsberechtigte wie vorliegend auf den Beitrag angewiesen ist, wenn sie also ihr eigenes Existenzminimum nicht erreicht. Befände sie sich dagegen in guten finanziellen Verhältnissen, bestünde keine Notwendigkeit zu teilen. Dann wäre der Eingriff in den Notbedarf des Pflichtigen nicht gerechtfertigt.

8. Daraus erhellt, dass die Vorderrichterin den Rekurrenten grundsätzlich zu Recht zu einem Aliment verhalten hat. Angesichts seiner desolaten wirtschaftlichen Lage ist ihm allerdings nur ein bescheidener, eher symbolischer Beitrag zuzumuten. Um mit Thomas Geiser (a.a.O., S. 912) zu sprechen, sind in solchen Fällen "nur sehr geringe Kinderalimente" zu verfügen. Die Verpflichtung soll den Beklagten auch daran erinnern, was die Mutter ständig für A., die er ja jetzt als sein Kind anerkennt, leistet. Fr. 100.-- monatlich scheinen für die Dauer des Verfahrens angemessen. Damit wird das vom Amtsgericht definitiv festzusetzende Aliment nicht präjudiziert: Es könnte durchaus sein, dass der Beklagte angesichts der von ihm selbst in düsteren Farben geschilderten Zukunftsperspektive seine Selbständigkeit aufgeben müsste, um für sich und seine Familie als Angestellter eine existenzsichernde Tätigkeit zu suchen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch ist diese Forderung verfrüht: Es verhält sich ähnlich, wie wenn von einer Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Bezug einer günstigeren Wohnung verlangt werden muss: Immer ist für eine solche Umstellung eine angemessene Übergangszeit einzuräumen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. Februar 1996*