Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1996.18 • OG SO ZZ.1996.18 KI-generiert

Driver Conviction Upheld for Failure to Stop After Minor Collision

Geschäftsnummer ZZ.1996.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the conviction for unlawful conduct following an accident where the driver lightly touched the rear of a vehicle that braked ahead, then immediately overtook and continued driving for approximately one kilometer without stopping. The reasoning centered on the mandatory duty to stop immediately after an accident, or where an accident is likely, as this is a prerequisite for fulfilling all other post-accident obligations, such as assessing damage, ensuring traffic safety, and allowing the other party to fulfill their rights, including involving the police; by failing to stop and remaining at the scene, the individual violated the statute requiring a driver involved in an accident to halt and remain present to ascertain the facts.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 1 VRV, Art. 51 Abs. 1 SVG; Driver Conviction Upheld for Failure to Stop After Minor Collision: The reasoning centered on the mandatory duty to stop immediately after an accident, or where an accident is likely, as this is a prerequisite for fulfilling all other post-accident obligations, such as assessing damage, ensuring traffic safety, and allowing the other party to fulfill their rights, including involving the police; by failing to stop and remaining at the scene, the individual violated the statute requiring a driver involved in an accident to halt and remain present to ascertain the facts.

Schlagwörter

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Verkehrsunfall polizeiliche Anhaltung Fahren trotz Führerausweisentzugs Geschwindigkeitsüberschreitung Dauerschuld vorschriftswidriges Überholen Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 93 IV 46
nicht auf der Unfallstelle bleibt, sondern seine Fahrt fortsetzt (BGE 93 IV 46).
BGE 105 IV 63
2 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11; BGE 105 IV 63).
BGE 105 IV 62
Hätten die Unfallbeteiligten angehalten und wären sie nach einer ersten Besichtigung der Unfallfolgen übereingekommen, die Fahrzeuge von der Strasse wegzustellen, um sich anschliessend ohne Beizug der Polizei über die Schadenstragung zu einigen, wäre ihr Verhalten nicht zu beanstanden (BGE 105 IV 62).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 SVG

This article defines the conduct of a driver who fails to stop after an accident, forming the basis of the conviction.

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Volltext

SOG 1996 Nr. 18

Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG; Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV*.*Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall.*

Als das vor ihm fahrende Auto bremste, touchierte X. dessen Heck. Darauf überholte er und hielt erst nach einem Kilometer an. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall namentlich aus folgenden Erwägungen:

(...) Die Pflicht, anzuhalten ist Voraussetzung der Erfüllung der übrigen Pflichten auf der Unfallstelle (Peter Ullrich: Strafrechtlich sanktionierte Hilfeleistungspflichten in der Schweiz, Diss. Bern 1980, S. 155 f.; René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, § 10, N 800). Die Pflicht zum sofortigen Anhalten besteht nicht nur, wenn sich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglichkeit naheliegt. In Zweifelsfällen dient diese Pflicht "auch der Feststellung, ob überhaupt ein Personenoder Sachschaden und somit ein Unfall eingetreten ist.

Erst wenn der Beteiligte angehalten und die Situation geklärt hat, kann er entscheiden, ob ihn weitere Pflichten treffen" (SJZ 1995, S. 472 f.). Diese Pflichten sind unterschiedlich, je nachdem, ob ein Personenoder ein Sachschaden vorliegt. Sind Personen verletzt, können sie überhaupt nur erfüllt werden, wenn der Beteiligte auf der Unfallstelle bleibt. Ist nur Sachschaden entstanden, ist der Geschädigte immerhin sofort, d.h. sobald als möglich, zu benachrichtigen. Auch in diesem Falle ist aber zunächst anzuhalten und nach Möglichkeit für die Sicherheit des Verkehrs zu sorgen, wozu wiederum nur in der Lage ist, wer die Unfallstelle nicht verlässt.

Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) handelt jeder Motorfahrzeugführer zuwider, der nach einem Unfall nicht anhält, d.h. nicht auf der Unfallstelle bleibt, sondern seine Fahrt fortsetzt (BGE 93 IV 46). Genau dies hat der Beschuldigte getan. Er ist, obwohl ihm die erfolgte Kollision keineswegs entgangen war, nicht an der Unfallstelle geblieben, sondern hat seine Fahrt über eine Strecke von ca. 1 km fortgesetzt. Dabei konnte er nicht wissen, ob ein Sachschaden und/oder ein Personenschaden entstanden war.

Mit seinem Verhalten entzog er sich den Pflichten, die das Gesetz den Beteiligten für ihr Verhalten auf der Unfallstelle vorschreibt. Auch wenn der Beschuldigte hätte annehmen dürfen, es sei schlimmstenfalls nur Sachschaden entstanden, hätte der Geschädigte darauf bestehen können, die Polizei beizuziehen mit der Folge, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 56 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11; BGE 105 IV 63). (...)

Das Gebot sofortigen Anhaltens beinhaltet die Verpflichtung, an der Unfallstelle oder so bald als möglich anzuhalten (René Schaffhauser, a.a.O., N 800). Der Beschuldigte hat weder das eine noch das andere getan. (...) Zwar war der Beschuldigte nicht verpflichtet, die Unfallendlage zu belassen oder sie vor einer Veränderung zu markieren. Dieses in Art. 56 Abs. 1 VRV vorgeschriebene Verhalten gilt - unter Vorbehalt von Abs.

2 dieser Bestimmung - nur für Unfälle mit Personenschaden, welche von Gesetzes wegen eine Benachrichtigung der Polizei erfordern. Es war ihm aber untersagt, die Unfallstelle zu verlassen. Hätten die Unfallbeteiligten angehalten und wären sie nach einer ersten Besichtigung der Unfallfolgen übereingekommen, die Fahrzeuge von der Strasse wegzustellen, um sich anschliessend ohne Beizug der Polizei über die Schadenstragung zu einigen, wäre ihr Verhalten nicht zu beanstanden (BGE 105 IV 62).

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. Januar 1996*