Debt Restructuring Stay Proceedings Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning a stay of proceedings for debt restructuring, where the lower court granted the stay and appointed an administrator, which was then appealed by the debtor and a creditor, resulting in the replacement of the administrator, the court reasoned that the proceedings are a civil procedure atypical single-party matter where the general rule for cost allocation does not apply due to the absence of an opposing party. Consequently, the debtor, as the applicant for the stay, must bear the court costs even if completely successful because these costs are a fee for state service, and neither the dismissed administrator nor the appealing creditor (despite success) are entitled to compensation or responsible for costs, leading to the general rule that the applicant in restructuring proceedings always pays the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 101 ZPO, §§ 106 ff. ZPO; Debt Restructuring Stay Proceedings Cost Allocation: Consequently, the debtor, as the applicant for the stay, must bear the court costs even if completely successful because these costs are a fee for state service, and neither the dismissed administrator nor the appealing creditor (despite success) are entitled to compensation or responsible for costs, leading to the general rule that the applicant in restructuring proceedings always pays the court costs.
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KI-generiertThe court addressed the applicability of this procedural rule regarding costs in a one-party proceeding, although it ultimately found the usual application impossible.
Cited as the basis under which costs could potentially be shifted to the state (free legal aid), though determined not to apply here.
Volltext
SOG 1996 Nr. 13
§ 101 ZPO. *Kostenund Entschädigungsentscheid im Einparteienverfahren. Im Nachlassverfahren ist immer der Nachlassschuldner als Gesuchsteller kostenpflichtig.*
Der Gerichtspräsident gewährte X. die Nachlassstundung und setzte A. als Sachwalter ein. Dagegen appellieren X. sowie Y., ein Gläubiger von X. Das Obergericht heisst die Appellation gut und ersetzt
A. durch B.
13. Bei der Liquidation von Kosten und Entschädigung ist zu beachten, dass es sich um ein zivilprozessual untypisches Einparteienverfahren handelt. Die übliche Regel von § 101 ZPO kann nicht einmal analog angewandt werden, da es an einer unterliegenden Partei mangelt. Die abgesetzte Sachwalterin A. dringt zwar mit ihren Anträgen nicht durch, hat aber nicht Parteiqualität. Ihr können deshalb weder Gerichtskosten auferlegt noch kann sie zu einer Parteientschädigung an die Appellanten verpflichtet werden. Die Appellantin X. obsiegt zwar, ist aber als Nachlassschuldnerin die einzige Partei.
Ihr fehlt die Gegenpartei, die zu Kosten verpflichtet werden könnte. Gerade deshalb hat ein Gesuchsteller die Kosten des Nachlassrichters immer auch dann zu bezahlen, wenn er vollständig obsiegt, also etwa die Nachlassstundung antragsgemäss bewilligt, der von ihm gewünschte Sachwalter eingesetzt, die Nachlassstundung verlängert und der Nachlassvertrag vollumfänglich genehmigt wird. Die Gerichtskosten sind eine Gebühr für die Inanspruchnahme einer staatlichen Tätigkeit. Sie können nur dann auf einen anderen abgewälzt werden, wenn ein solcher überhaupt vorhanden ist, mithin im Zweiparteienverfahren.
Andernfalls hat der Gesuchsteller diese Kosten zu tragen. Daher erliegen auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf der Appellantin X. als Nachlassschuldnerin. Ihr kann auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Zu Lasten des Staates besteht diese Möglichkeit ohnehin nur bei integraler unentgeltlicher Rechtspflege gemäss §§ 106 ff. ZPO (oder allenfalls gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz).
Auch dem Appellanten Y. schliesslich kann keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Auch er obsiegt zwar, ist aber nicht im eigentlichen Sinne Partei. Dass ihm in ständiger Praxis die Legitimation zur Appellation zugesprochen wird, macht das Verfahren nicht in zweiter Instanz zu einem Zweiparteienprozess. Hinzu kommt, dass wie erwähnt eine unterliegende Partei fehlt. A. verliert, ist aber nicht Partei, X. ist zwar Partei, hat aber ebenfalls obsiegt. Die Parteikosten aller Beteiligten sind folglich wettzuschlagen.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. August 1996*