Pre-1996 Child Support Obligation Post-Custody Shift
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere child support was established in a divorce decree issued before January 1, 1996, and a change in custody shifts the obligation to the other parent, that parent remains obligated to pay support until the child reaches the age of twenty, irrespective of the subsequent lowering of the age of majority to eighteen, because the transitional provision mandates that support previously set until majority continues to be due until age twenty.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13c SchlT, Art. 13c SchlT ZGB; Pre-1996 Child Support Obligation Post-Custody Shift: Where child support was established in a divorce decree issued before January 1, 1996, and a change in custody shifts the obligation to the other parent, that parent remains obligated to pay support until the child reaches the age of twenty, irrespective of the subsequent lowering of the age of majority to eighteen, because the transitional provision mandates that support previously set until majority continues to be due until age twenty.
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KI-generiertThis provision was cited to establish that support payments fixed before the new law came into force remain due until the child turns 20, despite the lowering of the age of majority.
Volltext
SOG 1996 Nr. 1
Art. 145, 277 Abs. 1, 281 Abs. 1 ZGB, Art. 13c SchlT ZGB.Sind in einem vor dem 1. Januar 1996 ergangenen Scheidungsurteil
Kinderalimente festgelegt worden und wird zufolge eines Obhutswechsels neu der andere Elternteil unterhaltspflichtig, schuldet er die Alimente unabhängig von der Herabsetzung des Mündigkeitsalters ebenfalls bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.*
In einem Abänderungsprozess stellte der Gerichtspräsident die im Scheidungsurteil 1993 der Mutter zugeteilten Kinder A. und B. (geb. 1978 und 1981) für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Vaters. An seiner Stelle verpflichtete er neu die Mutter zur Bezahlung von Alimenten. Diese verlangte, die Unterhaltsbeiträge für beide Kinder bis zur Volljährigkeit, d.h. der Vollendung des 18. Altersjahres, zu befristen. Das Obergericht erwog im Rekursverfahren folgendes:
e) Die Alimente sind auf je Fr. 350.- zu reduzieren. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin sind sie nicht zu befristen, obwohl A. im Juli 1996 mündig geworden ist. Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf achtzehn Jahre hat keinen Einfluss auf Alimente, die vorher festgesetzt wurden (Art. 13c SchlT ZGB: "Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, werden bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet"). Da A. somit gestützt auf das Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge auch über das achtzehnte Altersjahr hinaus beanspruchen kann, ist eine Aufhebung auf diesen Zeitpunkt hin mittels vorsorglicher Massregel von vornherein ausgeschlossen. Dass er Alimente neu auch von der Mutter beanspruchen kann, spielt keine Rolle: Entscheidend ist, dass ihm die Alimente im Scheidungsurteil bis zum zwanzigsten Altersjahr zugestanden wurden.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. September 1996*