Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1995.7 • OG SO ZZ.1995.7 KI-generiert

Appeal Costs for Unfounded Legal Aid Application

Geschäftsnummer ZZ.1995.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where a party granted free legal aid and counsel appeals a preliminary measure, and the appeal is deemed entirely unfounded, the court held that free legal aid cannot be granted because superfluous procedural actions are not to be compensated, resulting in the appellant bearing the costs provisionally paid by the canton; furthermore, the appellant's counsel is not entitled to compensation, although the opposing counsel must be remunerated directly from the state treasury.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 145 ZGB, Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO; Appeal Costs for Unfounded Legal Aid Application: Dem Rekurrenten war die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Sein Rekurs gegen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB erwies sich als völlig unbegründet.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gegenanwalt staatliche Entschädigung Parteientschädigung Staatliche Beihilfen amtliche Verteidigerentschädigung Überflüssige Prozesshandlungen und unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 ZPO

The court ruled that the free legal aid could not be granted because the appeal proved to be completely unfounded.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

The Court ruled that the Canton of Solothurn provisionally bears the costs of the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1995 Nr. 7

§§ 106 Abs. 2, 111 Abs. 2 ZPO *- Rechtsfolgen für einen Rekurrenten mit unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsbeistand, dessen Rekurs sich als aussichtlos erweist.*

Dem Rekurrenten war die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Sein Rekurs gegen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB erwies sich als völlig unbegründet.

7. (...) Dann aber kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (§ 106 Abs. 2 ZPO). Überflüssige Prozesshandlungen sind nicht zu honorieren (SOG 1986 Nr. 7, Erw. 2). Die Kosten des Rekursverfahrens erliegen somit grundsätzlich auf dem Rekurrenten. Unter Vorbehalt von § 114 Abs. 1 ZPO trägt sie vorläufig der Kanton Solothurn (§ 111 Abs. 2 ZPO). Dem Anwalt des Rekurrenten kann keine Entschädigung ausgerichtet werden, während der Anwalt der Rekursgegnerin direkt aus der Staatskasse zu honorieren ist (§ 112 Abs. 3 ZPO).

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. November 1995*