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ZZ.1995.3 • OG SO ZZ.1995.3 KI-generiert

Spousal Maintenance Entitlement vs. Prescription of Arrears

Geschäftsnummer ZZ.1995.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that a claim for post-divorce spousal maintenance, including indexation adjustments mandated by a divorce decree, is a fundamental family law right (Stammrecht) and does not lapse merely through the passage of time, thus Article 131 OR concerning the extinction of periodic obligations does not apply to the core maintenance entitlement itself. However, while the primary claim for adjusted maintenance is not time-barred, the individual installments that fell due are subject to the five-year prescription period under Article 128 Ziff. 1 OR, and the debtor's assertion of abuse of rights (Art. 2 ZGB) against the creditor's delay in claiming indexation arrears was rejected because the creditor's inaction did not demonstrably constitute a tacit waiver of the claim nor did it create a prejudicial, unconscionable shift in the debtor's legal position as would be the case with an obligation to refrain from an action.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 131 Abs. 1 OR, Art. 151 ZGB, Art. 128 Ziff. 1 OR, Art. 137 Abs. 2 OR; Spousal Maintenance Entitlement vs. Prescription of Arrears: However, while the primary claim for adjusted maintenance is not time-barred, the individual installments that fell due are subject to the five-year prescription period under Article 128 Ziff. 1 OR, and the debtor's assertion of abuse of rights (Art. 2 ZGB) against the creditor's delay in claiming indexation arrears was rejected because the creditor's inaction did not demonstrably constitute a tacit waiver of the claim nor did it create a prejudicial, unconscionable shift in the debtor's legal position as would be the case with an obligation to refrain from an action.

Schlagwörter

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nacheheliche Unterhaltspflicht Unterhaltsrückstände Scheidungsurteil Rückschlag Rechtsverzicht ehelicher Härtefall Definitive Rechtsöffnung, Unterhaltsbeiträge, Verjährung, Rechtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ZGB

These articles were used to discuss and reject the debtor's objection of abuse of rights regarding the claim for indexed alimony arrears.

Art. 131 Abs. 1 OR

This article was used to establish that family-law alimony claims, unlike typical periodic obligations, are not subject to the time-barring rule it establishes.

Art. 128 Ziff. 1 OR

This article was cited in the reasoning related to the applicable five-year statute of limitations for individual installments, although the final order did not explicitly apply it to dismiss or uphold the claim.

Art. 137 Abs. 2 OR

This article was cited to exclude its applicability to periodic alimony payments established by judgment.

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Volltext

SOG 1995 Nr. 3

Art. 81 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 128 Ziff. 1, 131 Abs. 1, 137 Abs. 2 OR. *Rechtsmissbrauchseinrede im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung. Familienrechtliche Unterhaltsansprüche sind keine "periodischen Leistungen" i.S.v. Art. 131 Abs. 1 OR und gehen als Stammrechte durch blossen Zeitablauf nicht unter. Dagegen können die einzelnen verfallenen Raten verjähren.*

Mit Ehescheidungsurteil vom 29. Juli 1980 wurde der Mann verpflichtet, seiner Frau eine (indexierte) Unterhaltsrente gemäss Art. 151 ZGB von monatlich Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Dieser Betrag basierte auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA. Laut Scheidungskonvention sollte sich bei Veränderung des Indexes um eine bestimmte Anzahl Punkte auch der Unterhaltsbeitrag entsprechend verändern. In der Folge bezahlte der Ehemann jeweils nur Fr. 3'000.-- monatlich. Erst mit Schreiben des Rechtsvertreters der Ehefrau vom 19. Januar 1994 wurden beim Ehemann neben ausstehenden Unterhaltsbeiträgen Nachzahlungen aufgrund der Indexveränderungen gefordert, soweit die Betreffnisse am 31. Januar 1994 noch nicht verjährt gewesen waren. Da diese Ausstände nicht beglichen wurden, ersuchte die Ehefrau um definitive Rechtsöffnung. Das Obergericht stellte im Rekursverfahren mit Berufung auf Guhl/Merz/Koller (Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. A., Zürich 1991, S. 292) zunächst klar, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR anwendbar ist (die Zehnjahresfrist von Art. 137 Abs. 2 OR gilt nicht für periodische Unterhaltsbeiträge, die erst durch ein Urteil begründet werden und mit oder nach diesem Urteil fällig werden) und erwog zu der schuldnerischen Rechtsmissbrauchsund Verjährungseinrede:

1. a) Unter "Tilgung" i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG ist nicht nur Zahlung, sondern jeder materiellrechtliche Untergang der Verpflichtung zu verstehen. Der Schuldner macht gegen das Rechtsöffnungsbegehren auch im Rekursverfahren offenbaren Rechtsmissbrauch geltend. Er erachtet die bei isolierter Anwendung der Verjährungsregeln bestehende Möglichkeit als stossend, dass die Ehefrau die ihr im Ehescheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträge während mehr als zehn Jahren nicht einfordert, um sodann die noch nicht verjährten Teilansprüche auf einen Schlag geltend zu machen. Es stelle sich unter solchen Umständen die Frage, ob das Rechtssystem nicht eine Korrektur für derartige Resultate zur Verfügung stelle.

Nach heutiger Praxis kann die Einrede des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich auch im Vollstreckungsverfahren erhoben werden. Vorweg ist aber darauf hinzuweisen, dass die Palette möglicher schuldnerischer Einwendungen im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einerseits sehr beschränkt ist und diese andererseits eines strikten Beweises bedürfen, weil blosses Glaubhaftmachen nicht genügt. Während bei der provisorischen Rechtsöffnung eine Schuldanerkennung ohne autoritative Aussagekraft, aber mit einem gewissen Wahrscheinlichkeitswert ausreicht, basiert die Forderung hier schon auf einem rechtskräftigen Vollstreckungstitel, der grösste Gewähr für den Bestand des geltend gemachten Anspruchs bietet. Es obliegt somit vorliegend dem Schuldner, die Rechtsmissbräuchlichkeit des gläubigerischen Begehrens darzutun. Wie die Vorinstanz zu Recht vermerkt hat, ist der formlose Erlass einer Forderung zwar grundsätzlich stillschweigend möglich - Untätigkeit der Berechtigten kann stillschweigende rechtsgeschäftliche Willenserklärung sein -, es ist aber dann besondere Vorsicht am Platze, wenn, zumal im auf sofortigen Urkundenbeweis ausgerichteten Verfahren der definitiven Rechtsöffnung, aus konkludenten Handlungen der Gläubigerin auf deren Erlasswillen geschlossen wird.

b) Die Gläubigerin setzt sich durch ihre heutige Rechtsausübung in Widerspruch zu ihrer früheren Untätigkeit. Dies alleine kann aber nicht ausreichen, um offenbaren Rechtsmissbrauch zu begründen. In diesem Zusammenhang sind die Gründe von Belang, weshalb sie es unterlassen hat, ihre Rechtsansprüche geltend zu machen. Obwohl von keiner Partei explizit behauptet, deutet einiges darauf hin, dass die Indexierung von beiden Seiten oder zumindest von einer Seite einfach vergessen worden war. Der Gläubigerin kann nicht unterstellt werden, sie habe mit der Geltendmachung ihrer Forderungen bewusst bis kurz vor Ablauf der Verjährung zugewartet, um dann mit einem Schlag alle miteinander geltend zu machen.

Einerseits ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie an einem solchen Vorgehen haben könnte und andererseits spricht dagegen, dass sie ihre Teilansprüche während mehr als acht Jahren verjähren liess und diese heute klageweise nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Schuldner ist auch nicht in der Lage, der Gläubigerin für die nun geltend gemachten Betreffnisse ein fehlendes Rechtsverfolgungsinteresse oder ein krasses Missverhältnis der Interessen nachzuweisen. Zwar kann die verspätete Geltendmachung für den Verpflichteten heute mit Unzukömmlichkeiten verbunden sein, da er bei früherem Vorgehen der Berechtigten möglicherweise andere Dispositionen getroffen hätte.

Schlichtem Vergessen der Berechtigten lässt sich aber nicht einfach ein durch Art. 2 ZGB zu stützender objektiver Verstoss gegen erwecktes Vertrauen des Verpflichteten beimessen. Der Anspruch der Gläubigerin war und ist auf ein Tun, auf eine positive Leistung und nicht etwa auf ein Unterlassen gerichtet. Der Schuldner war denn auch über Jahre hinweg seiner Unterhaltspflicht nachgekommen, wenn auch nicht ganz in dem im Ehescheidungsurteil festgelegten Ausmass. Er erfuhr durch das Zuwarten der Gläubigerin keinerlei Erschwerung seiner Rechtsstellung, denn er musste von Anfang an mit der grundsätzlich ein für allemal umschriebenen Leistung und nur mit ihr rechnen.

Eine ganz andere Bedeutung kann die Untätigkeit des Berechtigten im Gegensatz dazu bei Unterlassungsansprüchen erhalten. Duldet der Berechtigte das Zuwiderhandeln gegen eine Unterlassungspflicht über längere Zeit, um sich dann in einem späteren Zeitpunkt mehr oder weniger unvermittelt anzuschicken, den Beseitigungsanspruch durchzusetzen, so bedeutet die Verzögerung regelmässig eine wesentliche Erschwerung der Stellung des Verpflichteten. In solchen Fällen kann von erwecktem Vertrauen und vom Aufbau eines wertvollen Besitzstandes gesprochen werden, bei dem sich die Frage stellt, ob dessen nachträgliche Zerstörung überhaupt noch zumutbar ist (vgl. dazu Merz im Berner Kommentar, Einleitung, Bd.

I/1, Bern 1962, N 512

- 529 zu Art. 2 ZGB).

2. Der Schuldner behauptet, der Anspruch der Gläubigerin auf Indexierung der Unterhaltsbeiträge sei aufgrund von Art. 127 und Art. 131 OR zehn Jahre nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils absolut verjährt gewesen. Diese Auffassung ist unrichtig. Der Anspruch auf die für den Verlust des ehelichen Unterhalts zugesprochene Rente nach Art. 151 ZGB beruht auf familienrechtlicher bzw. eherechtlicher Grundlage und ist in Bestand und Höhe von den wechselnden persönlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehegatten abhängig und mit jedem Zeitabschnitt neu entstehend, dergestalt also auch einer Bemessung auf veränderter tatsächlicher Grundlage via Abänderungsverfahren zugänglich, aber er unterliegt als Ganzes, als "Stammanspruch", nicht der Verjährung (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bd. II/1/1, Bern 1980, N 103 zu Art. 151 ZGB). Auf familienrechtliche Unterhaltsansprüche an sich bzw. den Indexierungsanspruch als Stammrecht findet aber Art. 131 OR grundsätzlich keine Anwendung. Sie können durch blossen Zeitablauf überhaupt nicht untergehen (Guhl/Merz/Koller, a.a.O., S. 296; SJZ 51, Nr. 2, S. 10f.). Eine Übertragung der Regel von Art. 131 OR in das Familienrecht würde zu unhaltbaren Konsequenzen führen und wäre auch vom ethischen Standpunkt aus nicht gerechtfertigt. Eine familienrechtliche Alimentenforderung unterscheidet sich eben von einer obligationenrechtlichen Rentenforderung (z.B. aus Delikt) grundlegend. Während die obligationenrechtliche Rentenforderung ihren Entstehungsgrund in einem in der Vergangenheit liegenden Ereignis hat und als feststehende Wirkung eines einmaligen, abgeschlossenen Geschehens zur Entstehung gelangt, ist dies bei Alimentenforderungen regelmässig nicht der Fall. Diese sind nicht als einheitliche Obligationen zu betrachten, sondern vielmehr als Ansprüche, die sich ständig erneuern (SJZ 51, Nr. 2, S. 11). Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist somit nicht zu den gemäss Art. 131 OR verjährbaren Leibrenten oder ähnlichen periodischen Leistungen zu zählen. Der Anspruch der Gläubigerin auf Indexierung ihrer Rente als solcher ist daher nicht verjährt.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. April 1995*