Minimum Subsistence Calculation and Essential Expenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn determining the necessary minimum subsistence for an obligated party when there is an undercoverage, the court ruled that certain expenses, such as those for radio/television, should not be itemized separately as an addition, but are already incorporated within the basic allowance that covers essential needs, including fundamental cultural requirements. Consequently, if the principle is maintained that the obligated party should retain their minimum subsistence rather than simply dividing the deficit so that dependents rely solely on social welfare, then this necessary minimum must be calculated restrictively.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 ZGB; Minimum Subsistence Calculation and Essential Expenses: 6 f.]) und kantonaler Gerichte - dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben soll und nicht einfach das Defizit halbiert wird, die Unterhaltsberechtigte also allein Sozialfürsorge in Anspruch nehmen muss, ist dieser Notbedarf wenigstens restriktiv zu ermitteln.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
SOG 1995 Nr. 2
Art. 145 ZGB *- Bei Unterdeckung ist der Notbedarf des Pflichtigen restriktiv zu ermitteln.*
6. a) Für "PTT/Radio/TV" hat der Vorderrichter Fr. 100.-- eingesetzt. Diese Position ist aber nach den "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" des Obergerichts (Aufsichtsbehörde SchK) vom 13. Dezember 1993 unter den Zuschlägen nicht separat auszuscheiden, sondern eben im Grundbetrag enthalten. Dieser deckt bekanntlich nicht nur Essen, Kleidung, Gesundheitspflege etc., sondern gerade auch grundlegende kulturelle Bedürfnisse ab (S. 1 der "Richtlinien"). Wenn schon mit der herrschenden Lehre - gegen beachtlichen Widerstand namhafter Autoren (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 540; Geiser, in AJP 7/1995, S. 939 f.; Rüegg, in Plädoyer 1/1994, S. 22 ff.; [neuestens auch Bigler-Eggenberger, in AJP 1/1996,
S. 6 f.]) und kantonaler Gerichte - dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben soll und nicht einfach das Defizit halbiert wird, die Unterhaltsberechtigte also allein Sozialfürsorge in Anspruch nehmen muss, ist dieser Notbedarf wenigstens restriktiv zu ermitteln.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Dezember.1995*