Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1995.13 • OG SO ZZ.1995.13 KI-generiert

Annulment of Auction Award Due to Collusion During Adjournment

Geschäftsnummer ZZ.1995.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against a property auction in debt enforcement proceedings following the award of the bid, alleging that two instances of adjournment allowed directly involved bidders to leave and collude, thereby unlawfully influencing the auction's outcome, which violates good morals. The supervisory authority reasoned that the purpose of a public auction is to achieve the highest possible price through fair competition, and a procedure that compromises this objective by facilitating collusion among bidders is contrary to the purpose and thus illegal, leading to the annulment of the final award, regardless of whether the collusion could be definitively proven based on the evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 230 OR, Art. 134 SchKG, Art. 136 bis SchKG; Annulment of Auction Award Due to Collusion During Adjournment: The supervisory authority reasoned that the purpose of a public auction is to achieve the highest possible price through fair competition, and a procedure that compromises this objective by facilitating collusion among bidders is contrary to the purpose and thus illegal, leading to the annulment of the final award, regardless of whether the collusion could be definitively proven based on the evidence.

Schlagwörter

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Bieter bei einer Versteigerung Schiedsspruchaufhebung Vollstreckungsverfahren Vollstreckungsorgan Kollusionsgefahr unlauterer Wettbewerb

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 51 III 18
Zweck der öffentlichen Steigerung im Zwangsvollstrekkungsverfahren ist, durch den öffentlichen Wettbewerb über die zu versteigernde Sache einen ihrem wahren Wert möglichst nahekommenden Erlös zu erzielen (BGE 51 III 18), bzw.
BGE 109 II 125
nach der vom Bundesgericht als unproblematischer bezeichneten Ansicht, einen möglichst hohen Preis zu erzielen (BGE 109 II 125).
BGE 110 III 32
Collection Procedure: Insufficiency of Non-Listed Bonds as Security for Objection to Bill of Exchange
BGE 109 II 127
Berücksichtigt man weiter, dass bei einer Versteigerung klare, saubere Verhältnisse herrschen müssen (BGE 109 II 127, 95 III 24), erweist sich die zweimalige Unterbrechung der Steigerungsverhandlung als eindeutiger Verfahrensfehler.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 136 bis SchKG

This article is cited in the introductory summary as the legal basis for annulling the award due to improper suspension of the auction.

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Volltext

SOG 1995 Nr. 13

Art. 136 bis SchKG *- *Eine zweimalige Unterbrechung einer betreibungsrechtlichen Liegenschaftssteigerung, welche den unmittelbar beteiligten Bietern die Möglichkeit einer Absprache eröffnet, ist zweckund damit gesetzeswidrig und führt zur Aufhebung des Zuschlags.*

S. führte gegen eine betreibungsrechtliche Liegenschaftssteigerung und den dabei erfolgten Zuschlag bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde. Zur Begründung trug sie vor, auf Begehren diverser Anwesender sei die Steigerung zweimal unterbrochen worden. Dabei hätten jeweils zwei Bieter den Saal verlassen, um sich absprechen zu können. Durch diese Vereinbarungen unter den Bietern sei im Sinne von Art. 230 OR in rechtswidriger und gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Steigerung eingewirkt worden, weshalb diese aufzuheben sei. Die Aufsichtsbehörde stellte einige Anhaltspunkte fest, welche für die Annahme einer wettbewerbsverfälschenden Absprache unter den Steigerungsteilnehmern sprachen. Inwiefern eine solche aufgrund dieser Indizien hätte als erstellt betrachtet werden können, liess sie jedoch offen, da der Zuschlag gestützt auf die folgenden Erwägungen ohnehin aufzuheben war:

1. Zweck der öffentlichen Steigerung im Zwangsvollstrekkungsverfahren ist, durch den öffentlichen Wettbewerb über die zu versteigernde Sache einen ihrem wahren Wert möglichst nahekommenden Erlös zu erzielen (BGE 51 III 18), bzw. nach der vom Bundesgericht als unproblematischer bezeichneten Ansicht, einen möglichst hohen Preis zu erzielen (BGE 109 II 125). Im übrigen wird bereits die Vorbereitung der Steigerung, die Aufstellung der Steigerungsbedingungen, in Art. 134 SchKG ausdrücklich auf diese Zielsetzung ausgerichtet. Durch das Versteigerungsverfahren sollen die Vorzüge des marktwirtschaftlichen Koordinationsprinzips "Wettbewerb" nutzbar gemacht werden, indem es eine Preisbildung durch das unmittelbare Zusammentreffen sich konkurrenzierender Angebote ermöglicht.

Es bedarf, wie der Wettbewerb überhaupt, eines unverfälschten Ablaufs. Aus diesem Grund stellt der Gesetzgeber denn auch mit dem gesonderten Rechtsbehelf des Art. 230 OR eine Sanktion für allfällige Verstösse gegen Regeln des Rechts oder der Sittlichkeit zur Verfügung (Ruoss, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel 1992, N 1 zu Art. 230).

2. Die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 230 OR entbindet das Betreibungsamt indessen nicht von seiner Pflicht, selbst für einen unverfälschten Ablauf der Steigerungsverhandlung zu sorgen. Es hat sich dabei an deren Zweck zu orientieren, durch Nutzbarmachung des Wettbewerbsprinzips einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Eine Steigerungsverhandlung, welche durch die Art ihrer Durchführung nicht geeignet ist, einen freien und lauteren Wettbewerb zu gewährleisten und auf diese Weise einen möglichst hohen Preis zu erzielen, ist zweckwidrig und damit auch gesetzeswidrig (vgl. BGE 110 III 32).

Mit einer zweimaligen Unterbrechung einer Steigerungsverhandlung, welche den unmittelbar beteiligten Bietern die Möglichkeit einer Absprache eröffnet, wird die Erreichung des Steigerungszwecks eindeutig in Frage gestellt. Berücksichtigt man weiter, dass bei einer Versteigerung klare, saubere Verhältnisse herrschen müssen (BGE 109 II 127, 95 III 24), erweist sich die zweimalige Unterbrechung der Steigerungsverhandlung als eindeutiger Verfahrensfehler. Das bedeutet nicht, dass eine kurze Unterbrechung der Steigerungshandlung in jedem Fall unzweckmässig sein muss.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade im Hinblick auf den Steigerungszweck triftige Gründe eine kurze Unterbrechung gebieten könnten. Derartige Gründe sind im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlich. (...) Der Zuschlag ist demnach aufzuheben.

*Aufsichtbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 25. April 1995*