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ZZ.1995.11 • OG SO ZZ.1995.11 KI-generiert

Claim Withdrawal Due to Jurisdictional Defect Triggers One-Year Grace Period for New Filing

Geschäftsnummer ZZ.1995.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where the claimant explicitly withdrew a damage claim against a corporation in criminal proceedings due to a procedural defect (the criminal court's lack of jurisdiction over the entity), the court determined that this withdrawal, based on a procedural failing, is analogous to a judgment of dismissal by the judge and therefore triggers the one-year grace period specified in Article 139 of the Code of Obligations for filing a new claim. The reasoning follows the prevailing legal doctrine, holding that while a defective claim should not fully interrupt prescription, nor should it have no effect at all, assimilating the withdrawal to a judicial dismissal equitably balances creditor and debtor interests by activating the limited 60-day grace period.

Legislator-Regeste

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Art. 139 OR, Art. 139 CO; Claim Withdrawal Due to Jurisdictional Defect Triggers One-Year Grace Period for New Filing: The reasoning follows the prevailing legal doctrine, holding that while a defective claim should not fully interrupt prescription, nor should it have no effect at all, assimilating the withdrawal to a judicial dismissal equitably balances creditor and debtor interests by activating the limited 60-day grace period.

Schlagwörter

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Forderungseingabe sachliche Unzuständigkeit Verfahrensmangel Sachbeschädigung Ansetzung einer Nachfrist juristische Person Rückzug der Klage, Prozessvoraussetzung, Nachfrist Art. 139 OR

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 72 II 332
139 CO, et d'admettre par conséquent que lorsque - comme en l'espèce - cette renonciation est la conséquence naturelle de l'ouverture de la nouvelle action" (BGE 72 II 332 = Pra Bd.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 139 OR

This article is the legal basis for triggering the six-month grace period following the withdrawal of the claim for procedural reasons.

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Volltext

SOG 1995 Nr. 11

Art 139 OR *- Ein Rückzug der Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung löst analog einer Klagerückweisung durch den Richter die Nachfrist von Art. 139 OR aus.*

Die Klägerin hatte die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, vorerst in einem Strafverfahren explizit ädhäsionsweise auf Schadenersatz eingeklagt. Im Verlauf dieses Strafprozesses stellte die Klägerin in einer Eingabe ausdrücklich fest, die Firma X. AG könne im Strafverfahren nicht Partei sein. Die Zivilklage werde "deshalb wie folgt präzisiert": Der Angeklagte Y., ein Angestellter der X. AG, sei zu Schadenersatz zu verurteilen. Das Obergericht prüfte vorerst die Frage, ob diese Erklärung als Klagerückzug gegenüber der X. AG aufzufassen war. Es kam zum Schluss, es liege ein Rückzug aus prozessualen Gründen - wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Strafrichters - vor. Materiell bewirke diese Erklärung jedoch keine Abstandsfolge (vgl. dazu Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 112). Fraglich war jetzt noch, ob dieser angebrachte Klagerückzug verjährungsunterbrechend wirkte und falls ja, welche Frist dadurch ausgelöst wurde. Eventuell war die Klage verjährt.

11. Ob ein Rückzug vor einem rückweisenden Prozessurteil verjährungsunterbrechend wirkt, ist umstritten. Es bestehen drei Lösungsmöglichkeiten:

a) Wer falsch klagt, kann die Verjährung gar nicht wirksam unterbrechen. Nur eine korrekte Klage unterbricht. Diese Position nahm das Bundesgericht (vorübergehend) in E. 80 II 288ff ein. In casu wäre die Klage dann verjährt.

b) Gegenposition: Ein Rückzug wirkt voll verjährungsunterbrechend, so dass eine neue, der ursprünglichen entsprechende Frist zu laufen beginnt; so Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, 1929, N 2 ad OR 139. Vorliegend wäre die Klage nicht verjährt, da (spätestens) am 30. Oktober 1992 neu geklagt wurde, mithin innert Jahresfrist seit Rückzug.

c) Herrschende Lehre ist die vermittelnde Position: Ein solcher Rückzug kommt einer Rückweisung durch den Richter gleich und löst die sechzigtägige Nachfrist von Art. 139 OR aus; so das Bundesgericht in E. 93 II 367 ff., E. 3; 72 II 326 ff. und Karl Spiro (Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungsund Fatalfristen, Band I, 1975, S. 325 f. mit Hinweisen auf weitere Autoren). "Il convient au contraire en pareil cas [scil. bei Rückzug aus prozessualen Gründen] d'assimilier cette renonciation à l'hypothese prévue par l'art. 139 CO, et d'admettre par conséquent que lorsque - comme en l'espèce - cette renonciation est la conséquence naturelle de l'ouverture de la nouvelle action" (BGE 72 II 332 = Pra Bd. 36 S. 51). Diese Lösung ist sachgerecht: Es wäre wider Treu und Glauben und in höchstem Mass unökonomisch, eine Klage weiterzuverfolgen, von der alle Beteiligten wissen, dass sie nicht zum Ziel führen kann, sondern von der Hand gewiesen werden wird. Einem solchen Prozess fehlt spätestens dann, wenn der Kläger selbst die Rückweisung als sicher annimmt, jegliches Rechtsschutzinteresse. Es wäre also "unbillig, könnte auch die mangelhafte Klage [...] die Verjährung schlechthin unterbrechen" (Spiro, a.a.O., S. 326). Der Kläger könnte dann durch sein trölerisches Verhalten - Rückzug z.B. erst unmittelbar vor dem Prozessurteil - die volle Unterbrechung der Verjährung erwirken. Umgekehrt wäre es auch nicht angemessen, einer mangelhaften Klage nur dann Rechtswirkung zuzubilligen und die Nachfrist auszulösen, wenn sie durch Urteil zurückgewiesen wird, nicht jedoch dann, wenn bessere Einsicht den Kläger vorher zum Rückzug bewegt. Einzig die vermittelnde Position der herrschenden Lehre und Doktrin ist sachadäquat und entspricht der ratio legis, die den Gesetzgeber bewogen hat, überhaupt einen Art. 139 OR einzuführen: Weder soll eine mangelhafte Klage voll unterbrechend wirken noch umgekehrt überhaupt nicht. Vielmehr ist deren Effizienz limitiert: Nicht die volle ursprüngliche Frist beginnt wieder zu laufen, es wird (nur, aber immerhin) eine Notfrist von 60 Tagen gewährt. Damit wird den Interessensgegensätzen zwischen Gläubiger und Schuldner vermittelnd Rechnung getragen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten: Ein Rückzug wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung löst analog einer Klagerückweisung die Nachfrist von Art. 139 OR aus. (Das Bundesgericht hat am

3. April 1996 eine Berufung und eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Juli 1995*