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ZZ.1994.48 • OG SO ZZ.1994.48 KI-generiert

Employer's Right to Appeal Child Allowance Denial

Geschäftsnummer ZZ.1994.48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that an employer was legitimately entitled to appeal a decision by the family equalization office that denied an employee's claim for child allowances, as the relevant procedural law grants standing to anyone affected by a decision who has a justifiable interest in its alteration. The employer, obligated under law to remit contributions and having already paid the allowances directly to the employee, would face financial detriment, specifically the potential necessity of reclaiming the paid allowances from the employee if the official denial stood, thus establishing the employer's direct adverse effect and resulting right to appeal.

Legislator-Regeste

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Employer's Right to Appeal Child Allowance Denial: Gemäss § 30 Abs. 1 KZG kann gegen Verfügungen der Kassen innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Diese Bestimmung äussert sich nicht direkt zur Beschwerdebefugnis, verweist hingegen in Abs. 3 bezüglich des Verfahrens auf die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht sowie auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht enthält ebenfalls keine Regelung in bezug auf die Beschwerdelegitimation, verweist aber in § 1 Abs. 2 auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, unter Vorbehalt allfälligen Bundesrechtes (Abs. 3).

Schlagwörter

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Kinderzulage Beschwerdelegitimation Verfahrensrechte erworbener Anspruch Beitragsforderung Erziehungsurlaub KZG - Beschwerdelegitimation Arbeitgeber
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Volltext

SOG 1994 Nr. 48

§ 30 KZG - Beschwerdelegitimation. *Der Arbeitgeber ist zur Beschwerde gegen die Verneinung des Anspruchs seines Arbeitnehmers legitimiert.*

Die Familienausgleichskasse verneinte den Anspruch des P. auf Kinderzulagen. Dessen Arbeitgeberin C. AG führt gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde. Das Versicherungsgericht bejaht die Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 30 Abs. 1 KZG kann gegen Verfügungen der Kassen innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Diese Bestimmung äussert sich nicht direkt zur Beschwerdebefugnis, verweist hingegen in Abs. 3 bezüglich des Verfahrens auf die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht sowie auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht enthält ebenfalls keine Regelung in bezug auf die Beschwerdelegitimation, verweist aber in § 1 Abs. 2 auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, unter Vorbehalt allfälligen Bundesrechtes (Abs. 3).

Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsschutz in Verwaltungssachen ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (Abs. 3). Fraglich ist somit, ob die C. AG von der angefochtenen Verfügung betroffen ist oder nicht; bejahendenfalls wäre sie zur Beschwerdeführung legitimiert.

Die C. AG als Arbeitgeberin mit Geschäftssitz im Kanton Solothurn untersteht für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer dem Kinderzulagengesetz (§ 1 KZG). Als dem Gesetz unterstellte Arbeitgeberin hat die C. AG mit der Kasse die gesetzlichen Beiträge abzurechnen (§ 24 KZG). Mit Brief vom 30.11.1993 an die Familienausgleichskasse macht die C. AG geltend, sie habe die Kinderzulage P. "schon seit längerer Zeit ausbezahlt", was die Kasse implicite mit Brief vom 23.02.1993, mit welchem sie die C. AG zur Anmeldung zum Bezug der Kinderzulagen aufgefordert hatte, bestätigte. Eine Verneinung der Zulagenberechtigung für Herrn P. hätte für die C. AG zur Folge, dass sie die an den Arbeitnehmer ausbezahlten Kinderzulagen von diesem allenfalls zurückfordern müsste, da sie ihr von der Familienausgleichskasse in der Abrechnung nicht gutgeschrieben würden. Daraus erhellt, dass die C. AG von der angefochtenen Verfügung betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

*Versicherungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1994*