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ZZ.1994.36 • OG SO ZZ.1994.36 KI-generiert

Crane Height and Scale Violate Residential Zone Character

Geschäftsnummer ZZ.1994.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A company operating a maintenance yard, which in 1986 installed a 22-meter high crane with a 36-meter jib on its property located within a two-story residential zone, had its subsequent permit revoked because the crane installation was deemed non-conforming with the zone's character. The court reasoned that crane installations for maintenance yards are generally incompatible with residential zones as they generate noise disruptive to quiet living, and the crane's height and scale violate both the zoning requirement for adaptation to the zone's building style (two-story houses) and the general aesthetic mandates of planning law.

Legislator-Regeste

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§ 30 PBG, § 145 Planungs- und Baugesetz (PBG; Crane Height and Scale Violate Residential Zone Character: The court reasoned that crane installations for maintenance yards are generally incompatible with residential zones as they generate noise disruptive to quiet living, and the crane's height and scale violate both the zoning requirement for adaptation to the zone's building style (two-story houses) and the general aesthetic mandates of planning law.

Schlagwörter

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Bauzone Höhe der Baute Baubewilligung für Wohngebäude Zonenvorschriftsverletzung Wohnungsrecht Baumängel Krananlage, Zonenkonformität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 PBG

The provision was used to determine that the crane installation in the residential zone was not zone-compliant because it did not constitute a non-disturbing business adapted to the zone's structure.

§ 145 Planungs- und Baugesetz (PBG)

The appearance of the crane violated the general design requirement stipulated by this provision.

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Volltext

SOG 1994 Nr. 36

§ 30 PBG - Zonenkonformität. *Eine Krananlage gehört in der Regel nicht in die Wohnzone (Erw. 3).*

Die X. AG betreibt auf ihrem mitten in einer 2-geschossigen Wohnzone gelegenen Grundstück GB Nr. 2294 seit Mitte der vierziger Jahre einen Werkhof. 1979 erstellte sie einen Baukran, der 1986 an einem andern Standort durch einen 22 m hohen Kran mit einer Ausladung von 36 m ersetzt wurde. Die Baukommission erteilte dafür nachträglich eine befristete Bewilligung, die vom Bau-Departement auf Beschwerde von Nachbarn aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der X. AG ab. Aus den

Erwägungen:

§ 30 PBG lässt nur nichtstörende Gewerbebetriebe zu, welche der Bauweise der Zone angepasst sind. Krananlagen zu Werkhöfen sind in der Regel in der Wohnzone nicht zonenkonform. Dies bestätigt sich im vorliegenden Fall. Wie der Augenschein zeigte, gehen vom Betrieb des Krans Störwirkungen aus, die mit dem ruhigen und gesunden Wohnen im Quartier nicht verträglich sind (Geräusche des Seilaufzuges, Einund Ausschalten der Schütze beim Verstellen des Auslegers und der Laufkatze). Die Anlage muss in Randstunden bei Arbeitsbeginn der Mitarbeiter und auch über die Mittagszeit in Betrieb gesetzt werden. Der Kran ist zudem der Bauweise der Wohnzone, die nur 2-geschossige Wohnhäuser zulässt, nicht angepasst. Er ragt weit über die umliegenden Wohnhäuser und als Silhouette in die Landschaft. Das Erscheinungsbild des Kranes (Höhe und Ausladung) verletzt auch das allgemeine Gestaltungsgebot von § 145 Planungsund Baugesetz (PBG; BGS 711.1). Das Bauvorhaben ist deshalb nicht zonenkonform.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1994*