Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1994.30 • OG SO ZZ.1994.30 KI-generiert

State v. Acquittal on Animal Cruelty Due to Unestablished Pig Weight

Geschäftsnummer ZZ.1994.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an acquittal for animal cruelty violations stemming from the transportation of pigs, where the required minimum loading area, and thus culpability, depended on the unestablished weight of the animals. The appellate court overturned the acquittal, reasoning that the trial judge’s reliance on the presumption of innocence to reach a favorable conclusion was arbitrary because the factual determination was based on an incomplete investigation where a crucial element—the pigs' weight—could have been readily clarified through available evidence, constituting a violation of the requirement to conduct necessary supplementary inquiries when the investigation lacks decisive facts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 190 Abs. 1 lit. b StPO; State v. Acquittal on Animal Cruelty Due to Unestablished Pig Weight: The appellate court overturned the acquittal, reasoning that the trial judge’s reliance on the presumption of innocence to reach a favorable conclusion was arbitrary because the factual determination was based on an incomplete investigation where a crucial element—the pigs' weight—could have been readily clarified through available evidence, constituting a violation of the requirement to conduct necessary supplementary inquiries when the investigation lacks decisive facts.

Schlagwörter

KI-generiert
Unschuldsvermutung ergänzende Beweise Schuldschein unrechtmässig erlangte Beweise fahrlässige Tötung Landwirtschaftsrecht Willkürliche Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 118 Ia 146
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 190 Abs. 1 lit. b StPO

This provision addresses arbitrary fact-finding based on incomplete investigation, which was the main ground for overturning the initial verdict.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1994 Nr. 30

§ 190 Abs. 1 lit. b StPO *- willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Ist das Untersuchungsergebnis in einem entscheidenden Punkt derart unvollständig, dass sich mögliche weitere Abklärungen geradezu aufdrängen, ist es willkürlich, unter Heranziehung der Unschuldsvermutung zu einem für den Beschuldigten günstigen Beweisergebnis zu gelangen.*

B. hatte sich wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vor dem Strafrichter zu verantworten. Nach der Tierschutzgesetzgebung hängt die bei einem Transport erforderliche Mindestladefläche und damit die Strafbarkeit des Beschuldigten vom Gewicht der transportierten Schweine ab (Art. 29 Ziffer 1 lit. b Tierschutzgesetz i.V.m. Anhang zu Art. 80 der Verordnung über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten: durchschnittlicher Platzbedarf für Schweine von 75 - 100 kg: 0,35 m2, für Schweine von 100-125 kg: 0,51 m2).

Der Gerichtspräsident sprach den Beschuldigten aufgrund folgender Überlegung frei: "Nachdem den Akten kein Waagschein beiliegt und sich nirgends Angaben über das Stückgewicht der durch B. transportierten Schweine finden lassen, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass keines der Tiere mehr als 100 kg wog." Gegen diesen Freispruch erhob der Staatsanwalt Kassationsbeschwerde. Das Obergericht hob den angefochtenen Entscheid gestützt auf die folgenden Erwägungen wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung auf, entschied unter Beizug des Waagscheins selbst und verurteilte den Beschuldigten:

2.a) Die Kognitionsbefugnis des Obergerichts im Kassationsverfahren ist, soweit Tatsachenfeststellungen gerügt werden, stark eingeschränkt. Diese sind, unter Vorbehalt willkürlicher Entscheide, für das Obergericht verbindlich. Gerügt und gegebenenfalls kassiert werden können lediglich krass unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellungen. Solche liegen vor, wenn sie auf einer aktenwidrigen Annahme oder einer sachlich unrichtigen Beweiswürdigung beruhen, den Gesetzen der Logik widersprechen oder in sich widersprüchlich sind. Willkür in diesem Sinne liegt dann vor, wenn aufgrund der in der Voruntersuchung ermittelten Tatsachen die Beweiswürdigung so erfolgt, dass der für den richterlichen Entscheid als massgebend erachtete Sachverhalt durch die aktenmässigen Fakten offensichtlich nicht gedeckt ist.

b) Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung kann aber auch auf einer unvollständigen Beweiserhebung beruhen. Sofern nämlich das in der Voruntersuchung gesammelte Tatsachenmaterial entscheidrelevante Lücken aufweist, die durch entsprechende Erhebungen ohne weiteres hätten geschlossen werden können, drängen sich ergänzende Ermittlungen auf, ansonsten die Sache noch nicht spruchreif ist. Eine Vervollständigung des Untersuchungsergebnisses wird im übrigen bereits durch den in den §§ 1, 88 und 104bis StPO verankerten Ermittlungsgrundsatz geboten. Ein Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann daher ebenfalls eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zur Folge haben (vgl. BGE 118 Ia 146). Wurden Beweiserhebungen versäumt und hängt das richterliche Urteil von eben diesen ungeklärten Umständen ab, ist der Willkürvorwurf demnach ebenfalls begründet.

3. Der angefochtene Freispruch des Vorderrichters beruhte darauf, dass ihm das für die Bestimmung der vorgeschriebenen Ladefläche massgebliche Gewicht der transportierten Schweine nicht bekannt war. Diesen Punkt hätte er vor seinem Urteil klären müssen, was nach der Aktenlage ohne weiteres möglich erschien, zumal die in der Strafanzeige und der Schlussverfügung gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte gerade voraussetzen, dass die transportierten Schweine über 100 kg schwer gewesen sind. Der Vorderrichter hat aber auf die Abklärung dieses für den Freibzw.

Schuldspruch entscheidenden Punktes verzichtet, so dass er die Beweiswürdigung auf unvollständigen Grundlagen vornehmen musste. Damit er doch noch ein Beweisergebnis erreichen konnte, musste er in der Folge den Grundsatz "in dubio pro reo" heranziehen. Solange aber das Untersuchungsergebnis in einem entscheidenden Punkt derart unvollständig ist, dass sich mögliche weitere Abklärungen geradezu aufdrängen, ist es willkürlich, unter Heranziehung der Unschuldsvermutung zu einem für den Beschuldigten günstigen Beweisergebnis zu gelangen. Indem der Vorderrichter auf die Abklärung des Gewichtes der transportierten Schweine verzichtete und deshalb die Feststellung des Sachverhaltes auf ein unvollständiges Untersuchungsergebnis abstützte, ist er daher in Willkür verfallen.

Die Beschwerde des Staatsanwaltes erweist sich somit als begründet.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. Oktober 1994*