Appeal Regarding Void Modification of Spousal Support Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning spousal support following a divorce, the higher court determined that a lower court's subsequent modification of an initial support order was void because it was issued without a formal party motion, as required for changes to such measures under Article 145 of the Civil Code (except for child support changes initiated ex officio). The court then upheld the original order by calculating support based on the modern practice of determining minimal needs and equally dividing the surplus income, rejecting the trial court's application of the outdated quota method, ultimately finding the original support award to be correct based on the parties' respective incomes and calculated needs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 ZGB; Appeal Regarding Void Modification of Spousal Support Order: The court then upheld the original order by calculating support based on the modern practice of determining minimal needs and equally dividing the surplus income, rejecting the trial court's application of the outdated quota method, ultimately finding the original support award to be correct based on the parties' respective incomes and calculated needs.
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KI-generiertThe court explicitly refers to Art. 145 ZGB in paragraph 2 when discussing the principle that modification of measure decisions requires a party's request, which was missing for the second decision.
The court determined that the first decision was correct after recalculating the alimony based on the required method, leading to the dismissal of the appeal.
Volltext
SOG 1994 Nr. 3
Art. 145 ZGB *- Die Änderung eines Massnahmenentscheides setzt ein entsprechendes Parteibegehren voraus (Erw. 2). Das Bemessen der Unterhaltsbeiträge erfolgt in der Regel nicht mehr nach der sog. Quotenmethode.*
In einem Ehescheidungsprozess verpflichtete der Gerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau für die Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- und für sich selber Fr. 1'150.-- zu bezahlen. Der Ehemann erhob Rekurs. Der Gerichtspräsident teilte in der Vernehmlassung mit, er habe seine Verfügung (vom 26.4.1994) gestützt auf die Rekursbegründung in Wiedererwägung gezogen und die Unterhaltsbeiträge mit einer neuen Verfügung (vom 16.5.1994) herabgesetzt, wie es mit dem Rekurs verlangt werde. Das Obergericht stellte die Nichtigkeit der zweiten Verfügung fest und wies den Rekurs gegen die erste ab. Aus der Begründung:
2. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Rekurs gegen die Verfügung vom 26.4.1994 noch einen Gegenstand hat, nachdem der Gerichtspräsident die Verfügung in "Wiedererwägung gezogen" und durch eine neue ersetzt hat.
Die Massnahmen nach Art. 145 ZGB sind grundsätzlich abänderlich. Soweit es um Kinder geht, kann eine bisherige Regelung auch von Amtes wegen geändert werden. In allen andern Fragen setzen Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Massnahmenentscheides ein entsprechendes Parteibegehren voraus (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 444 zu Art. 145 ZGB). Die Abänderung hat zudem stets, ob sie von Amtes wegen erfolgt oder auf Antrag, in einem geordneten Verfahren stattzufinden. Die Parteien müssen insbesondere Gelegenheit haben, zur vorgesehenen oder beantragten Neuregelung Stellung zu nehmen. Für die neue Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 16. Mai 1994 lag weder ein entsprechendes Parteibegehren vor noch eine Stellungnahme der Ehefrau. Die Verfügung ist deshalb unbeachtlich.
3. Für die Bemessung der streitigen Unterhaltsbeiträge sind zunächst die beidseitigen Minimalbedarfe zu ermitteln und ein allfälliger Überschuss der gemeinsamen Einkünfte sodann unter die Ehegatten aufzuteilen, wie es der neueren kantonalen Praxis entspricht. Die Quotenmethode, die der Vorderrichter verwendet hat, empfiehlt sich unter dem Gleichheitsregime des neuen Eherechtes nur noch bei einfachen Verhältnissen und wenn bloss einer der Ehegatten erwerbstätig ist.
a) Das massgebende Erwerbseinkommen des Ehemannes beträgt unbestritten Fr. 5'686.-- im Monat. Dazu kommen Einnahmen aus der Vermietung der Ferienliegenschaft des Ehemannes in B. Sie betrugen 1993 Fr. 26'335.60. Die Kosten der Liegenschaft und der Vermietung beliefen sich auf Fr. 23'435.10. Der Nettoertrag von Fr. 2'900.-- oder von Fr. 241.-- pro Monat erhöht das Monatseinkommen auf Fr. 5'927.--. Der Ehemann hat noch etwas Wertschriften, die 1993 Fr. 384.-- und auf den Monat umgerechnet Fr. 32.-- Zinsen einbrachten. Insgesamt betragen die monatlichen Einkünfte Fr. 5'959.--.
b) Die Ehefrau verdient seit März 1994, wo für sie "bis auf weiteres" Kurzarbeit eingeführt wurde, monatlich Fr. 2'675.--. Ende Jahr erhält sie einen 13. Monatslohn bzw. eine Gratifikation in dieser Höhe (vgl. Steuererklärung 1993). Sie hat auch etwas Wertschriften mit einem Zinsertrag pro 1993 von Fr. 45.-- im Monat. Ihr Gesamteinkommen beträgt Fr. 2'942.-- und zusammen haben die Ehegatten Einkünfte von Fr. 8'901.-- pro Monat.
c) Der ersichtliche Minimalbedarf des Ehemannes beträgt ca. Fr. 2'808.-- pro Monat (Grundbetrag Fr. 910.--, Wohnkosten Fr. 1'000.--, Krankenkasse Fr. 378.--, Steuern Fr. 520.--). Der Grundbetrag wird im tieferen Tarif angerechnet, weil der Ehemann bei der Mutter wohnt. An die Autokosten erhält er vom Arbeitgeber eine monatliche Pauschale von Fr. 300.--. Hier sind dafür deshalb keine weiteren Unkosten zu berücksichtigen. Die Ehefrau hat einen monatlichen Minimalbedarf von ca. Fr. 3'794.-- (Grundbetrag Fr. 1'010.--, Grundbetrag Tochter Fr. 470.--, Hypothekarzins Fr. 724.--, Nebenkosten Liegenschaft Fr. 348.--, Krankenkasse 542.--, Auto Fr. 300.--, Steuern Fr. 400.--).
d) Die gemeinsamen Grundkosten betragen Fr. 6'602.--. Von den Einkünften von Fr. 8'901.-- bleibt nach Abzug dieser Kosten ein Überschuss von Fr. 2'299.--, der grundsätzlich hälftig aufzuteilen ist. Eine andere Aufteilung ist bei den gegebenen Verhältnissen der Parteien nicht gerechtfertigt und wird auch von keiner Seite verlangt. Jedem Ehegatten stehen vom Überschuss somit Fr. 1'150.-- zu.
e) Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ergibt sich aus ihrem erweiterten Minimalbedarf von Fr. 3'794.-- zuzüglich Überschussanteil von Fr. 1'150.-- und beträgt Fr. 4'944.--. Nach Abzug ihres eigenen Einkommens von Fr. 2'942.-- hat sie dem Ehemann gegenüber noch einen Baranspruch von Fr. 2'002.-- oder fast auf den Franken gleichviel, wie dieser ihr nach der Verfügung vom 26. April 1994 zahlen muss. Die Verfügung erweist sich als richtig, was zur Abweisung des Rekurses führt.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. Juli 1994*