Victim Standing to Appeal in Juvenile Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn juvenile criminal proceedings, a victim lacks standing to appeal because they are not granted party rights under the applicable procedural law; this historical lack of rights was not altered by the new Victims' Assistance Act, as cantons were permitted to make exceptions for juvenile cases, and the relevant cantonal statute prohibits the assertion of private law claims, thereby excluding the application of the provision granting victims the right to appeal the final decision with the same remedies as the accused, as the required prior participation in the proceedings is impossible under the local rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 1 OHG, Art. 9 Abs. 4 OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, § 162 Abs. 2 StPO, Art. 8 Abs. 1 lit. c Opferhilfegesetz; Victim Standing to Appeal in Juvenile Criminal Proceedings: Im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche stehen dem Verletzten keine Parteirechte zu (SOG 1988 Nr. 21). Er ist deshalb auch nicht legitimiert, Rechtsmittel einzulegen (§ 162 Abs. 2 StPO). Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), das am 1.1.93 in Kraft trat, hat diese Rechtslage nicht verändert: Zwar gilt Art. 8 Abs. 1 OHG grundsätzlich auch im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche, doch können die Kantone in diesem Verfahren laut Botschaft (BBl 1990 II S. 989) gestützt auf Art. 9 Abs. 4 OHG Ausnahmen von den Bestimmungen der Art. 8 Abs. 1 und 9 OHG vorsehen.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe victim is not authorized to appeal in proceedings against children and adolescents.
The condition under this article is not met, rendering the victim unauthorized to file an appeal.
Volltext
SOG 1994 Nr. 28
§ 162 Abs. 2 StPO, Art. 8 Abs. 1 lit. c Opferhilfegesetz- Im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche ist das Opfer nicht legitimiert,
ein Rechtsmittel zu ergreifen.*
Im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche stehen dem Verletzten keine Parteirechte zu (SOG 1988 Nr. 21). Er ist deshalb auch nicht legitimiert, Rechtsmittel einzulegen (§ 162 Abs. 2 StPO). Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), das am 1.1.93 in Kraft trat, hat diese Rechtslage nicht verändert: Zwar gilt Art. 8 Abs. 1 OHG grundsätzlich auch im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche, doch können die Kantone in diesem Verfahren laut Botschaft (BBl 1990 II S. 989) gestützt auf Art. 9 Abs. 4 OHG Ausnahmen von den Bestimmungen der Art. 8 Abs. 1 und 9 OHG vorsehen.
Eine solche Ausnahme bildet § 150 StPO, wonach privatrechtliche Ansprüche im Jugendstrafverfahren nicht geltend gemacht werden können. Damit wird nicht nur Art. 8 Abs. 1 lit. a, sondern auch lit. c OHG von der Anwendung ausgeschlossen, welche Bestimmung besagt, dass das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat. Da das Opfer nach solothurnischem Prozessrecht in keiner Weise am Verfahren gegen Kinder und Jugendliche teilnehmen kann, ist die in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG statuierte Voraussetzung nicht gegeben und das Opfer demzufolge nicht legitimiert, ein Rechtsmittel einzulegen.
*Obergericht Jugendgerichtskammer, Urteil vom 7. Juli 1994*