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ZZ.1994.26 • OG SO ZZ.1994.26 KI-generiert

Investigating Judge's Discretion in Terminating Investigation Without Prior Consultation

Geschäftsnummer ZZ.1994.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant argued that the investigating judge violated the right to be heard by terminating the investigation without prior consultation and failing to provide updates on the proceedings. The court held that the investigating judge is not required to offer parties an opportunity to comment before discontinuing an investigation, as the victim's rights—which include access to the file and the right to request investigative actions—do not extend to a right to procedural information or a hearing before a decision to terminate, with due process sufficiently protected by notifying the complainant of the termination decision in writing with a brief justification and providing a right to appeal.

Legislator-Regeste

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Investigating Judge's Discretion in Terminating Investigation Without Prior Consultation: Festzuhalten ist zunächst, dass der Untersuchungsrichter ein Ermittlungsverfahren einstellen kann, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit zu Stellungnahme geben zu müssen. Der Verletzte hat zwar das Recht auf Akteneinsicht (§ 84 Abs. 1 StPO) und kann auch Untersuchungshandlungen beantragen (§ 14 StPO), aus der StPO kann jedoch weder ein Anspruch auf Information über den Gang des Verfahrens noch auf Anhörung vor einer allfälligen Einstellung abgeleitet werden. Die Rechte des Strafanzeigers bzw. -antragstellers sind in diesem Stadium dadurch gewahrt, dass ihm Einstellungsentscheide mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu eröffnen sind und mit Beschwerde angefochten werden können (§ 85 StPO). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensabschreibung richterliches Ermessen Voruntersuchung Opferrechte Besuchsrecht Einstellung Ermittlungsverfahren, Information
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Volltext

SOG 1994 Nr. 26

§ 84 f. StPO *- Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Der Verletzte hat keinen Anspruch auf Information über den Gang des Verfahrens und auf Anhörung vor der Verfahrenseinstellung.*

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass der Untersuchungsrichter die Einstellungsverfügung erlassen habe, ohne ihn vorher anzuhören. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, und die beanstandete Verfügung sei schon aus formellen Gründen aufzuheben. Der Untersuchungsrichter hätte ihn über den Gang der Ermittlungen informieren müssen.

Festzuhalten ist zunächst, dass der Untersuchungsrichter ein Ermittlungsverfahren einstellen kann, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit zu Stellungnahme geben zu müssen. Der Verletzte hat zwar das Recht auf Akteneinsicht (§ 84 Abs. 1 StPO) und kann auch Untersuchungshandlungen beantragen (§ 14 StPO), aus der StPO kann jedoch weder ein Anspruch auf Information über den Gang des Verfahrens noch auf Anhörung vor einer allfälligen Einstellung abgeleitet werden. Die Rechte des Strafanzeigers bzw. -antragstellers sind in diesem Stadium dadurch gewahrt, dass ihm Einstellungsentscheide mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu eröffnen sind und mit Beschwerde angefochten werden können (§ 85 StPO). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

*Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 14. Februar 1994*