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ZZ.1994.23 • OG SO ZZ.1994.23 KI-generiert

Victim Legal Aid Access in Cantonal Criminal Procedure

Geschäftsnummer ZZ.1994.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the cantonal Code of Criminal Procedure does not provide for the granting of free legal counsel to a victim during the criminal proceedings phase, unlike in civil matters; instead, the Victim Assistance Act (OHG) mandates that victims seek assistance, including coverage for lawyer fees, from designated counseling centers established under that Act to ensure improved legal standing from the start of the proceedings. While the State Criminal Procedure Code only allows for the awarding of party compensation to the injured party or victim after the conclusion of the case upon conviction, the OHG's provision allows the victim to obtain a cost guarantee early in the process from the victim assistance coordination center, which also has a right of reimbursement against any subsequently awarded party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 1 OHG, Art. 3 Abs. 4 OHG, Art. 3 Abs. 4 Opferhilfegesetz, § 37 Abs. 2 StPO; Victim Legal Aid Access in Cantonal Criminal Procedure: While the State Criminal Procedure Code only allows for the awarding of party compensation to the injured party or victim after the conclusion of the case upon conviction, the OHG's provision allows the victim to obtain a cost guarantee early in the process from the victim assistance coordination center, which also has a right of reimbursement against any subsequently awarded party compensation.

Schlagwörter

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Opferhilfegesetz unentgeltliche Rechtspflege Strafprozessordnung Stellung des Opfers Anwaltskosten Kostengutsprache Opferhilfegesetz, Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 4 Opferhilfegesetz

Cited as the correct legal avenue for the victim to obtain legal assistance costs via a counseling center, as the criminal procedure code does not allow for it.

§ 37 Abs. 2 StPO

Cited to explain that the victim can only be awarded party compensation (Parteientschädigung) in the criminal aspect, which is distinct from legal aid.

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Volltext

SOG 1994 Nr. 23

§§ 16 und 37 Abs. 2 StPO; Art. 3 Abs. 4 Opferhilfegesetz- Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Strafpunkt für das

Opfer ist nach der StPO nicht möglich. Das Opfer hat sich dafür an die Beratungsstelle gemäss Opferhilfegesetz zu wenden.*

Die StPO des Kantons Solothurn bestimmt in § 16, dass der Zivilpartei im Zivilpunkt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden kann, sofern die Voraussetzungen gemäss §§ 106 ff. ZPO vorliegen und die Interessen der Partei es erfordern. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafpunkt ist jedoch in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen, weder für die Zeit vor Einführung des Opferhilfegesetzes noch nach dessen Inkrafttreten. Gemäss § 37 Abs. 2 StPO kann dem Verletzten resp. gestützt auf § 14 StPO dem Opfer im Strafpunkt lediglich eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn der Verletzte oder das Opfer im Strafpunkt Antrag gestellt hat - was nur möglich ist, wenn nicht der Staatsanwalt die Anklage vertritt - und der Beschuldigte verurteilt oder die Zivilklage ganz oder teilweise gutgeheissen worden ist (vgl. Verhandlungen des Kantonsrates, März 1993, S. 244 f.). Eine Parteientschädigung kann folglich - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - erst nach Abschluss des Verfahrens zugesprochen werden.

Mit dem Opferhilfegesetz (OHG) soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden. Darunter fällt auch die Wahrung der Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 1 OHG). Diese Besserstellung wird unter anderem dadurch erreicht, dass dem Opfer Beratungsstellen zur Verfügung stehen, die neben weitern Auslagen auch Anwaltskosten übernehmen (Art. 3 Abs. 4 OHG). Gestützt auf das Opferhilfegesetz ist es dem Opfer folglich möglich, bereits zu Beginn des Verfahrens eine Kostengutsprache erhältlich zu machen, was bis anhin angesichts der oben erwähnten, in der StPO fehlenden Bestimmungen nicht möglich war. Das Opfer erfährt somit eine Besserstellung, indem es unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens auch im Strafpunkt eine unentgeltliche Verbeiständung erhalten kann und nicht nur nach Abschluss des Verfahrens allenfalls eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als diese Regelung in dem Sinne eine Doppelspurigkeit bewirken kann, dass sich zwei Amtsstellen mit demselben Fall zu befassen haben. Dieser Umstand war der Arbeitsgruppe, die sich mit der Einführung des Opferhilfegesetzes zu befassen hatte, jedoch bewusst. So geht aus deren Berichten vom 30. März und 4. Juni 1992 (S. 2 f. bzw. 6 f.) hervor, dass das Opferhilfegesetz den bis anhin in der Strafprozessordnung zur Ausübung von Verfahrensrechten im Strafpunkt nicht vorgesehenen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Opfer nicht fordert. Ebensowenig gebiete das Opferhilfegesetz die Einführung eines "notwendigen amtlichen Opferbeistandes" analog zum notwendigen amtlichen Verteidiger. Gemäss Arbeitsgruppe ginge diese Neuerung über die rechtlichen Möglichkeiten einer kantonsrätlichen Verordnung hinaus, weil das Opferhilfegesetz auch ohne dieses Institut praktisch vollzogen werden könne. Das Opfer habe sich an eine in Art.

3 Abs. 4 OHG vorgesehene Beratungsstelle zu wenden. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies somit, dass sich die Beschwerdeführerin für die Geltendmachung eines juristischen Beistandes im Strafpunkt an die Koordinationsstelle Opferhilfe zu wenden hat (§ 15 VO OHG).

Wie eine Rückfrage beim Departement des Innern ergeben hat, leistet die Koordinationsstelle Opferhilfe denn auch derartige Kostengutsprachen, sofern die nötigen Kriterien dafür erfüllt sind. Dabei ist nicht von Belang, dass für die Kostengutsprachen der Sofortund Langzeithilfe lediglich jährliche Mittel von Fr. 50'000.-- budgetiert wurden, da es sich bei den erwähnten Kosten um gebundene Ausgaben handelt. Zudem steht der Koordinationsstelle Opferhilfe für geleistete Zahlungen ein Rückerstattungsanspruch zu. Eine gestützt auf § 37 Abs. 2 StPO erhaltene Parteientschädigung wäre der Koordinationsstelle Opferhilfe somit zurückzuerstatten.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. Mai 1994*

Durch die seit dem 1. August 1994 geltende Fassung von § 16 Abs. 2 StPO ist die Rechtslage nicht verändert worden.