Spousal Support Determination Supersedes Public Assistance Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce proceeding, the trial court judge incorrectly waived the determination of spousal support contributions because both parties were receiving public assistance, with the husband assigning his entire income to the municipality; the appellate court overturned this, reasoning that the family law obligation of spousal support pursuant to Art. 145 of the Civil Code supersedes and must be regulated separately from social assistance, as social welfare is a subsidiary measure whose prerequisites include the determination of the obligated spouse's contribution by the court, which is necessary to prevent the commingling of family law support obligations with public aid to the detriment of the recipient spouse.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 ZGB, Art. 163 ZGB; Spousal Support Determination Supersedes Public Assistance Allocation: 145 of the Civil Code supersedes and must be regulated separately from social assistance, as social welfare is a subsidiary measure whose prerequisites include the determination of the obligated spouse's contribution by the court, which is necessary to prevent the commingling of family law support obligations with public aid to the detriment of the recipient spouse.
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KI-generiertThis article mandates that the maintenance obligation must be regulated in divorce proceedings, even if both spouses receive social assistance.
Volltext
SOG 1994 Nr. 2
Art. 145 ZGB *- Die Unterhaltspflicht ist auch dann zu regeln, wenn beide Ehegatten Sozialhilfe beziehen.*
In einem Ehescheidungsprozess verzichtete der Gerichtspräsident auf das Festlegen von Unterhaltsbeiträgen, "weil beide Parteien von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden und der Ehemann sein ganzes Einkommen der Gemeindekasse abliefert." Das Obergericht hiess den Rekurs der Ehefrau mit folgender Begründung gut:
1. Der Massnahmenrichter hat in einem Ehescheidungsprozess gemäss Art. 145 ZGB die nötigen Massnahmen zu treffen. Was keiner Regelung bedarf, weil es schon geregelt ist, muss er nicht auch noch ordnen. Die Parteien haben aber Anspruch darauf, dass alle Massnahmen getroffen werden, die zur Wahrung ihrer Interessen notwendig und geeignet sind. Die Massnahmen müssen ohne grössere Schwierigkeiten vollstreckbar sein (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Ergänzungsband N 25 ff. zu Art. 145 ZGB; BGE 114 II 25).
a) Der Ehemann ist seit Frühling 1993 arbeitslos; er war seither nur zwischendurch kurze Zeiten erwerbstätig. Mit Erklärung vom 14. Juli 1993 trat er die Arbeitslosenentschädigung an die Einwohnergemeinde R. ab, die im Gegenzug seine Unterhaltskosten finanzierte. Am 1. März 1994 zog der Ehemann nach H. Ob er auch dort Sozialhilfeleistungen bezieht, ist nicht bekannt. Die Ehefrau wohnt mit den Kindern in R. und hat ein eigenes Erwerbseinkommen von ca. Fr. 2'000.-- im Monat. Soweit dieses Einkommen ihren Unterhalt nicht deckt, wird sie von der Gemeinde unterstützt. Es ist eine grundsätzliche Frage, ob der Massnahmenrichter unter solchen Umständen darauf verzichten kann, die Unterhaltsfrage zu regeln.
b) Die Sozialhilfe hat eigene Richtlinien. Sie ist in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde geltend zu machen, als Vorsorge und als "Hilfe in Notlagen" und kann vom Gemeinwesen, das wirtschaftliche Hilfe geleistet hat, zurückgefordert werden (§§ 4 ff., 12, 58 Sozialhilfegesetz). Die Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB ergibt sich demgegenüber aus einer freigewählten Lebensgemeinschaft, ist von beiden Ehegatten nach ihren Kräften zu erfüllen, geht der Sozialhilfe vor und wird für die Dauer des Prozesses von ein und derselben Instanz geregelt. Schon daraus geht hervor, dass auch umfassende Sozialhilfeleistungen die Regelung der Unterhaltspflicht nicht überflüssig machen können. Als subsidiäre Leistungen setzen sie im Gegenteil vielmehr voraus, dass der Richter als Erster bestimmt, wieviel ein Ehegatte an den Unterhalt der Familie beizutragen hat. Die Gemeinden halten sich in aller Regel auch an die richterlichen Geldbeiträge und leisten gestützt darauf ergänzende Hilfe, soweit sie nötig ist.
c) Das Recht der Gemeinde, die Sozialhilfekosten zurückzufordern bzw. sie mit abgetretenen Einkünften zu verrechnen, kann unter Umständen dazu führen, dass ein unterhaltsberechtigter Ehegatte ohne Festlegung der Geldbeiträge durch den Richter mehr Sozialhilfe beanspruchen muss, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte wie vorliegend der Gemeinde alle Einkünfte abliefert und beide von ihr unterstützt werden müssen. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht wird mit der Sozialhilfe auf diese Weise vermischt und kann den unterhaltsberechtigten Ehegatten benachteiligen.
2.a) Der Ehemann bezieht von der Arbeitslosenkasse ohne Kinderzulagen unbestritten eine Entschädigung von durchschnittlich Fr. 3'655.-- pro Monat. Seine zwischenzeitlichen Verdienste waren nicht höher als die Arbeitslosenentschädigung und wurden von den Entschädigungen jeweilen abgezogen. Der Minimalbedarf des Ehemannes besteht aus dem Grundbetrag von Fr. 1'010.--, den Krankenkassenprämien von Fr. 207.-- , den TV/Radiogebühren von Fr. 50.-- und einer monatlichen Rücklage für die Steuern von schätzungsweise Fr. 250.--. Dazu kommen die Mietkosten, die nicht näher bekannt sind. Es ist ermessensweise ein Betrag von Fr. 750.-- einzusetzen, den ihm auch die Gemeinde R. bezahlt hat. Es ergeben sich Grundkosten von Fr. 2'267.-- pro Monat und ein Betrag von Fr. 1'388.--, den er für die Familie verwenden kann.
b) Die Ehefrau verdient monatlich wie erwähnt ca. Fr. 2'000.--. Sie hat einen Minimalbedarf von ca. Fr. 3'850.-- pro Monat (Fr. 1'010.-- Grundbetrag, Fr. 470.--, 375.-- und 275.-- Grundbeträge Kinder, Fr. 1'400.-- Miete, Fr. 271.-- Krankenkasse, Fr. 50.-- Tel./Radio).
c) Zusammen haben die Ehegatten Einkünfte von Fr. 5'655.-- und einen gemeinsamen Bedarf von Fr. 6'117.-- pro Monat. Die Unterdeckung beträgt Fr. 462.--. Als nichterwerbstätiger Ehegatte hat der Ehemann nach der Praxis keinen Anspruch, dass sein Existenzminimum geschont wird. Der Fehlbetrag ist von beiden Ehegatten gleichermassen zu tragen. Der Anspruch der Ehefrau ergibt sich aus ihrem Minimalbedarf von Fr. 3'850.--, abzüglich eigenes Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.-- plus Anteil Unterdeckung von Fr. 231.-- und beträgt Fr. 1'619.-- oder gerundet Fr. 1'620.--. In diesem Sinne ist zu entscheiden und der Rekurs gutzuheissen. Die vom Vorderrichter grundsätzlich festgelegten Beiträge für die Kinder von total Fr. 1'150.-- sind in Ordnung und der Höhe nach nicht zu ändern. Für die Ehefrau hat der Ehemann folglich noch einen Betrag von Fr. 470.-- zu zahlen.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. August 1994*