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ZZ.1994.15 • OG SO ZZ.1994.15 KI-generiert

Debt Enforcement Reconsideration and Constitutional Appeal

Geschäftsnummer ZZ.1994.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought reconsideration and annulment of a supervisory authority's judgment concerning debt enforcement and bankruptcy, arguing a violation of the right to be heard, and simultaneously filed a constitutional appeal. The supervisory authority declined to rule on the request for reconsideration because, by analogy to established cantonal practice in the absence of federal provisions governing reconsideration in this context, the procedure is governed by cantonal administrative procedural law, specifically referencing the Administrative Procedure Act for the rules on reconsideration petitions; however, the stated grounds—alleged legal error—did not meet the criteria for reconsideration under that Act, which requires new significant facts or evidence, nor did they meet the prerequisites for amendment or revocation, nor the conditions for judicial review (revision) as outlined in the cantonal civil procedure code, which similarly requires new substantial facts or evidence or evidence of criminal influence on the prior judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG; Debt Enforcement Reconsideration and Constitutional Appeal: Das Bundesrecht enthält nur wenige Regeln über das kantonale Beschwerdeverfahren. Von diesen wenigen bundesrechtlichen Bestimmungen abgesehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen Aufsichtbehörden nach kantonalem Recht (Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 1993, N 36 und 42 zu § 6; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, Rz. 31 ff. zu § 8). Da im Bundesrecht keine Bestimmungen über die Zulässigkeit einer Wiedererwägung zu finden sind, richtet sich diese nach kantonalem Recht.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Vollstreckungsorgan Revision eines Entscheids Widerruf des Konkurses Normenkontrolle Verfassungsänderung Beschwerde und Wiedererwägung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1994 Nr. 15

Art. 17 SchKG - *Beschwerde und Wiedererwägungsgesuch. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Dasselbe gilt für ein Wiedererwägungsgesuch.*

X. beantragte bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, es sei deren Urteil vom 12.7.1994 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Zur Begründung führt er an, mit diesem Urteil sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aus demselben Grund erhob X. zudem staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs trat auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf die folgenden Erwägungen nicht ein:

2. Das Bundesrecht enthält nur wenige Regeln über das kantonale Beschwerdeverfahren. Von diesen wenigen bundesrechtlichen Bestimmungen abgesehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen Aufsichtbehörden nach kantonalem Recht (Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 1993, N 36 und 42 zu § 6; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, Rz. 31 ff. zu § 8). Da im Bundesrecht keine Bestimmungen über die Zulässigkeit einer Wiedererwägung zu finden sind, richtet sich diese nach kantonalem Recht.

Aber auch dem Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (BGS 123.31) sind keine Bestimmungen über das anzuwendende Verfahren zu entnehmen. In Fällen, in denen sich Verfahrensfragen stellten, hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn nach ihrer bisher geübten Praxis mangels anderer Verfahrensbestimmungen das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11) herangezogen. Es spricht nichts dagegen, im vorliegenden Fall auf dieselbe Weise zu verfahren.

3.a) Unter dem 3. Titel "Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden" des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wird das Wiedererwägungsgesuch in § 28 geregelt. Danach kann eine Verfügung oder ein Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Dies trifft hier nicht zu, da ein Fehler in der Rechtsanwendung gerügt wird. Aber auch die Voraussetzungen für eine Abänderung oder einen Widerruf nach § 22 desselben Titels, wofür verlangt wird, dass sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern, sind nicht gegeben.

b) Auch nach den Bestimmungen des vierten Titels "Die Verwaltungsgerichtsbarkeit" des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergibt sich im vorliegenden Fall kein Grund, auf das Urteil vom 12.7.1994 zurückzukommen. In § 58 wird für die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden genauso auf die Zivilprozessordnung verwiesen wie unter dem Untertitel "F. Revision" in § 73. Nach § 311 ZPO ist die Revision zulässig, wenn der Gesuchsteller seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen oder erhebliche Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht geltend machen konnte oder wenn durch Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt worden ist.

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungund Konkurs,

Urteil vom 22. August 1994*