Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1993.7 • OG SO ZZ.1993.7 KI-generiert

Enforcement of Undelivered Bank Guarantee Through Monetary Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer ZZ.1993.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether enforcement via debt collection proceedings is permissible for a contractual obligation to provide security in a specific form, namely a bank guarantee, upon insolvency, when the security was not delivered, and the creditor initiated money-based collection proceedings. The higher court upheld the rejection of the creditor's request for a provisional attachment order because allowing debt collection for a contractually defined non-monetary security obligation would unilaterally convert that obligation into a monetary one, contradicting the principle that debt collection proceedings are not intended to alter the substance of party agreements absent a clear statutory basis in the Debt Enforcement Act.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 1 SchKG; Enforcement of Undelivered Bank Guarantee Through Monetary Debt Collection Proceedings: The higher court upheld the rejection of the creditor's request for a provisional attachment order because allowing debt collection for a contractually defined non-monetary security obligation would unilaterally convert that obligation into a monetary one, contradicting the principle that debt collection proceedings are not intended to alter the substance of party agreements absent a clear statutory basis in the Debt Enforcement Act.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Bankbürgschaft vertragliche Pflichten Zahlungsunfähigkeit Anweisung an Ordre Arrestverfahren Vollstreckung von Sicherheitsleistungen, Schuldbetreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 III 3
94 ff.).In BGE 110 III 3 führte das Bundesgericht aus, dass die bundesrechtliche Zwangsvollstreckung nach SchKG auch Anwendung finden könne, wenn der Schuldner zur Sicherstellung schlechthin verpflichtet sei und ihm entweder die Wahl der Sicherungsmittel überlassen oder über deren Form nichts bestimmt sei.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 1 SchKG

The court implicitly confirms the non-applicability of this article to enforce security provided in a specific form other than money.

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Volltext

SOG 1993 Nr. 7

Art. 38 Abs. 1 SchKG. *Voraussetzungen für die Vollstreckung von Sicherheitsleistungen auf dem Weg der Schuldbetreibung.*

Die Schuldnerin hatte sich der Gläubigerin gegenüber verpflichtet, ihr anstelle eines geschuldeten Geldbetrages im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine Bankgarantie zu stellen. Als diese Sicherheitsleistung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht erbracht wurde, setzte die Gläubigerin die Geldzahlung in Betreibung. Der Gerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. Im Rekursverfahren, das die Gläubigerin dagegen anhob, führte das Obergericht dazu aus: Nach Art. 38 Abs. 1 SchKG werden auf dem Wege der Schuldbetreibung die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.

In welcher Form die Sicherheitsleistung erbracht werden muss, damit sie allenfalls auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden kann, bestimmt Art. 38 Abs. 1 SchKG nicht. In der Lehre ist die Frage umstritten, ob das Betreibungsverfahren auch bei anderen als auf Geld gerichteten Sicherheitsleistungen Anwendung finde oder ob solche Ansprüche nach kantonalem Prozessrecht zu vollstrecken sind (vgl. hierzu ZGGVP 1985, S. 94 ff.).In BGE 110 III 3 führte das Bundesgericht aus, dass die bundesrechtliche Zwangsvollstreckung nach SchKG auch Anwendung finden könne, wenn der Schuldner zur Sicherstellung schlechthin verpflichtet sei und ihm entweder die Wahl der Sicherungsmittel überlassen oder über deren Form nichts bestimmt sei.

Vorliegend wurde jedoch vereinbart, dass die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie zu leisten ist. Ob diesfalls der Betreibungsweg offen steht, kann weder Literatur noch Judikatur entnommen werden. Die Zulassung des Betreibungsweges würde dazu führen, dass eine vertraglich klar vereinbarte Form der Sicherheitsstellung bei Nichtleistung durch die Wahl des bundesrechtlichen Vollstreckungswesens in eine Geldkaution umgewandelt würde. Das liefe darauf hinaus, dass der Gläubiger den Inhalt einer Parteivereinbarung im Vollstreckungsverfahren einseitig abändern könnte.

Hiezu fehlt jedoch eine klare gesetzliche Grundlage im SchKG (ZGGVP, a.a.O.).Aus diesen Gründen können Ansprüche auf Sicherheitsleistung zumindest dann nicht auf dem Wege der Schuldbetreibung vollstreckt werden, wenn der Schuldner verpflichtet ist, Sicherheit in einer bestimmten anderen Form als in Geld zu leisten (BlSchK 1943, S. 70; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 13 II Ziff. 3; ZGGVP, a.a.O.). Insoweit die Gläubigerin auf dem Betreibungsweg die Sicherheitsleistung beanspruchen will, ist die Rechtsöffnung aus den genannten Gründen nicht zu erteilen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. Januar 1993*