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ZZ.1993.39 • OG SO ZZ.1993.39 KI-generiert

Asylee Employability for Unemployment Insurance Benefits

Geschäftsnummer ZZ.1993.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The cantonal labor office denied an asylee unemployment insurance benefits due to a lack of employability because the individual had a final departure order from the country effective shortly after the benefit eligibility date. The court overturned this decision, reasoning that asylum seekers are permitted to remain in the country until a final asylum decision is reached, and after the initial three-month work prohibition, they can pursue employment, meaning an asylee must be considered employable for unemployment insurance purposes up until the final asylum decision is rendered, assuming all other requirements are met.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG; Asylee Employability for Unemployment Insurance Benefits: Das Bundesamt für Flüchtlinge hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 27.11.1992 abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz bis 15.3.1993 verfügt. Gegen diesen Entscheid hat der Asylbewerber Beschwerde erhoben, welche im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz von der Asylrekurskommission noch nicht entschieden war.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Arbeitsverbot Versicherungsleistungen Vermittlungsbereitschaft Arbeitslosigkeit von Wanderarbeitnehmern Arbeitsbewilligung AVIG - Vermittlungsfähigkeit von Asylbewerbern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1993 Nr. 39

Art. 15 Abs. 1 AVIG. *Vermittlungsfähigkeit von Asylbewerbern. Unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ist die Vermittlungsfähigkeit eines Asylbewerbers bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Asylentscheides zu bejahen.*

Mit Verfügung vom 27.1.1993 verneinte das kantonale Arbeitsamt Solothurn die Anspruchsberechtigung des Versicherten M. wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 1.1.1993 bis auf weiteres, weil M. die Schweiz bis am 15.3.1993 verlassen müsse und seine Vermittlungsfähigkeit deshalb für die restlichen 2 1/2 Monate nicht mehr gegeben sei. M. reichte dagegen beim Versicherungsgericht Beschwerde ein, welche mit folgender Begründung gutgeheissen wurde:

Das Bundesamt für Flüchtlinge hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 27.11.1992 abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz bis 15.3.1993 verfügt. Gegen diesen Entscheid hat der Asylbewerber Beschwerde erhoben, welche im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz von der Asylrekurskommission noch nicht entschieden war.

Asylbewerbern gestattet das Asylgesetz, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dabei können sie nach Ablauf des dreimonatigen Arbeitsverbotes einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die jedoch bewilligungspflichtig ist. Daraus ergibt sich, dass der Asylbewerber mit einer minimalen Beitragszeit in der Schweiz von 6 Monaten bis zum rechtskräftigen Asylentscheid vermittlungsfähig und aus dieser Sicht bei der Arbeitslosenversicherung anspruchsberechtigt ist, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (kantonales Arbeitsamt Solothurn, Arbeitslosenentschädigung, Handbuch für Gemeindearbeitsämter, Kapitel 4, S. 427).

*Versicherungsgericht, Urteil vom 12. August 1993*