Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1993.38 • OG SO ZZ.1993.38 KI-generiert

Judicial Review of Examination Grade Discretion

Geschäftsnummer ZZ.1993.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed a challenge against the Examination Commission's decision that a candidate failed their second resit of the criminal law and criminal procedure examination, barring them from the oral exam, and reasoned that its review authority over examination grades is severely limited by statute, which precludes assessing the appropriateness of the grade. The court held that judicial review of such discretionary expert evaluations must be confined strictly to determining whether the Commission manifestly overstepped the boundaries of permissible discretion, meaning the decision was based on an untenable assessment of facts or irrelevant considerations, or if it violated fundamental principles of the rule of law such as by deviating unequally from previously applied grading standards.

Legislator-Regeste

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§ 52 Abs. 3 GO; Judicial Review of Examination Grade Discretion: The court held that judicial review of such discretionary expert evaluations must be confined strictly to determining whether the Commission manifestly overstepped the boundaries of permissible discretion, meaning the decision was based on an untenable assessment of facts or irrelevant considerations, or if it violated fundamental principles of the rule of law such as by deviating unequally from previously applied grading standards.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Ermessen der Verwaltung Prüfungsreglement Geschäftsordnung Rechtsstaat Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Prüfungsentscheid, Kognition

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 Ia 3
BGE 105 Ia 191
wenn ihr Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht oder wenn sie sich von Erwägungen hat leiten lassen, die offensichtlich keine oder doch keine massgebende Rolle spielen dürfen" (BGE 105 Ia 191).
BGE 113 Ia 289
BGE 106 Ia 2
Was hingegen freier Prüfung unterliegt, sind "die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften sowie Verfahrensfragen inkl. rechtsungleicher Abweichung von den Notengebungsgrundsätzen, die der Examinator in andern Fällen befolgt hat" (Rhinow/Krähenmann, a.a.O. und BGE 106 Ia 2 ff.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. 3 GO

This provision is cited in the preamble as defining the limited scope of review for the Administrative Court concerning decisions of the Legal Examination Commission.

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Volltext

SOG 1993 Nr. 38

§ 52 Abs. 3 GO*. *Kognition des Verwaltungsgerichtes. Examensentscheide der Juristischen Prüfungskommission sind nur ganz beschränkt überprüfbar.*

P. wurde von der Juristischen Prüfungskommission (JPK) eröffnet, dass auch die 2. Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Strafund Strafprozessrecht ungenügend ausgefallen sei und er deshalb nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werde. Eine Beschwerde P.s gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht ab, wobei es sich zur Überprüfungsbefugnis wie folgt äusserte:

Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis sind insofern Schranken gesetzt, als nicht in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der JPK eingegriffen werden darf, insbesondere was die Bewertung von Examensleistungen anbelangt. § 52 Abs. 3 GO schränkt nämlich die Kognition des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Entscheide der JPK ausdrücklich ein, indem darin bestimmt wird, dass Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden kann. Diese Regelung beruht auf gefestigter Ansicht in Doktrin und Praxis und beinhaltet -- namentlich auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung -- folgendes:

Selbst wenn die Rechtsmittelbehörde gemäss gesetzlicher Ordnung eine umfassende Nachprüfung vorzunehmen hat, darf sie in Fällen angefochtener Bewertungen von Examensleistungen ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; dies folglich umso eindeutiger dann nicht, wenn ihrer Überprüfungsbefugnis -- wie derjenigen des Verwaltungsgerichts nach § 52 Abs. 3 GO -- die Ermessenskontrolle ausdrücklich entzogen ist. Derartige Bewertungen erklärt das Bundesgericht nämlich als "kaum überprüfbar", weil die Rechtsmittelinstanz den tatsächlichen Verhältnissen, nach welchen die den Bewertungsentscheid fällende Behörde qualifizierte, nicht in gleicher Weise Rechnung zu tragen vermag, indem ihr meist nicht alle massgebenden Faktoren bekannt sein können (BGE 106 Ia 3).Konkreter ausgedrückt rechtfertigt sich ein Eingreifen in den Ermessensentscheid der Bewertung einer Prüfungsleistung nur, wenn die Vorinstanz "die Grenze zulässigen Ermessens offensichtlich überschritten hat, d.h. wenn ihr Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht oder wenn sie sich von Erwägungen hat leiten lassen, die offensichtlich keine oder doch keine massgebende Rolle spielen dürfen" (BGE 105 Ia 191).

Die Kognition ist insbesondere darauf zu beschränken, "ob sich die entscheidende Instanz von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint" (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 67 III c, S. 212 und dort zit. Stellen).Eine in solch engen Leitplanken zu treffende Nachprüfung drängt sich zudem unter einem anderweitigen besonderen Aspekt auf: Gemäss BGE 113 Ia

289 kommt der das Examen bewertenden kantonalen Behörde bei der Festlegung der Anforderungen an das Bestehen einer Prüfung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den die Rechtsmittelinstanz zu respektieren hat. Mangels hinlänglicher Vertrautheit mit den praktizierten Bewertungsmassstäben und deswegen, weil sich die Rechtsmittelinstanz viel weniger als die examinierende Behörde mit der Beurteilung von Prüfungsleistungen zu befassen hat, also nur über relativ geringe diesbezügliche Erfahrungen verfügt, kann im Rahmen der Überprüfung einer gegen die Bewertung von Examensleistungen gerichteten Beschwerde eben nur bei eklatant fehlerhafter, an Willkür grenzender Ermessensbetätigung eingegriffen werden (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 20.12.1978 betreffend eine Fürsprecherprüfung, mit der sich das solothurnische Verwaltungsgericht zu befassen hatte, S. 6 ff.).

Was hingegen freier Prüfung unterliegt, sind "die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften sowie Verfahrensfragen inkl. rechtsungleicher Abweichung von den Notengebungsgrundsätzen, die der Examinator in andern Fällen befolgt hat" (Rhinow/Krähenmann, a.a.O. und BGE 106 Ia 2 ff.).

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juli 1993*