Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1993.32 • OG SO ZZ.1993.32 KI-generiert

Sewer Connection Fee Based on Insurance Value Upheld

Geschäftsnummer ZZ.1993.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the assessment of a sewer connection fee based on the building's insurance value, rejecting the argument that the actual level of wastewater use should be the decisive factor for this one-time fee, as usage volume determines ongoing service fees. The court reasoned that basing the fee on the building insurance value is a permissible, albeit schematic, criterion reflecting the property owner's interest in access to the public utility, and that the resulting fee did not violate the constitutional principles of cost coverage or equivalence, especially since the actual usage, even after reduction, remained substantial compared to other properties. Furthermore, the court specified that for new constructions, the relevant insurance value must be taken from the time of the building's completion, not a later estimation date.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 3 GBV, § 31 GBV; Sewer Connection Fee Based on Insurance Value Upheld: The court reasoned that basing the fee on the building insurance value is a permissible, albeit schematic, criterion reflecting the property owner's interest in access to the public utility, and that the resulting fee did not violate the constitutional principles of cost coverage or equivalence, especially since the actual usage, even after reduction, remained substantial compared to other properties. Furthermore, the court specified that for new constructions, the relevant insurance value must be taken from the time of the building's completion, not a later estimation date.

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühr Baukosten Immobilienbesitz Vermögensversicherung öffentliche Nützlichkeit Kostenfestsetzung Anschlussgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ia 263
BGE 106 Ia 243
BGE 106 Ia 244
BGE 106 Ia 244, je mit Hinweisen).Daran ist festzuhalten.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 Abs. 3 GBV

This provision is mentioned in the context of defining total costs that must be covered by fees, specifically concerning creation costs for new or replacement lines for which no contributions were levied.

§ 31 GBV

This provision concretizes the principle of equivalence, which the fees must adhere to.

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Volltext

SOG 1993 Nr. 32

§§ 28, 29 und 31 GBV. Bemessung von Anschlussgebühren.

- *Das Bemessen nach dem Gebäudeversicherungswert ist zulässig, das Mass der Benützung nicht entscheidend (Erw. 3 b, c).*

- *Die verlangte Anschlussgebühr verletzt weder das Kostendeckungsnoch das Aequivalenzprinzip (Erw. 3 c).*

- *Massgebend ist bei Neubauten der Gebäudeversicherungswert im Zeitpunkt der Fertigstellung der Baute (Erw. 4).*

Die Einwohnergemeinde B. verlangte von der W. AG für die neu erstellte Halle 7 eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 82'824.--, entsprechend dem reglementarischen Ansatz von 2% der Gebäudeversicherungsschätzung. Eine Einsprache der W. AG lehnte der Gemeinderat ab, ebenso die Schätzungskommission eine entsprechende Beschwerde. Auch das Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde der W. AG gegen die Anschlussgebühr ab. Aus der Begründung:

3. a) (Die Gebühr beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Gebäudeversicherungssumme ist unbestritten, ebenso der Anschluss an die Kanalisation.)

b) Was die Beschwerdeführerin geltend macht, ist zur Hauptsache, dass die verlangte Anschlussgebühr unangemessen hoch sei und zu einer unverhältnismässigen Härte führe, weil die Benützung der Abwasseranlage infolge des Neubaus und der dorthin verlagerten Produktion nicht angestiegen sei, sondern sie sich vielmehr wegen der eigenen aufwendigen Umweltschutzbemühungen sogar erheblich vermindert habe, indem nun weit weniger Wasser zur Produktion verwendet und danach verschmutzt abgeführt werde. Das Mass der Benützung der Abwasserbeseitigungsanlage ist jedoch nicht das entscheidende Kriterium für die Bemessung bzw. eine allfällige Reduktion der Anschlussgebühr. Danach bemisst sich vielmehr die Benützungsbzw. Klärgebühr, welche in der Regel pro m3 bezogenes Frischwasser berechnet wird. Gesetzlich vorgesehene Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist vielmehr ausschliesslich der Gebäudeversicherungswert, welcher als zwar schematischer, aber tauglicher Massstab für das Interesse der Grundeigentümer an der Gegenleistung der Gemeinde, dem Zurverfügungstellen der Kanalisationsanlagen, betrachtet wird. Die Anschlussgebühr wird auch nicht verlangt, um einen bestimmten Vorteil auszugleichen, wie das bei den Grundeigentümerbeiträgen (Perimeterbeiträgen oder Baukostenbeiträgen) der Fall ist -- ein solcher muss nicht einmal gegeben sein -, sondern hat ihren Grund einzig in der Tatsache, dass eine öffentliche Einrichtung benutzt wird (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung,

5. Aufl., Nr. 110, B VI, unter Hinweis auf MBV 1972 Nr. 11; vgl. auch BGE 112 Ia 263 E. a mit Hinweisen).Die Anschlussgebühr untersteht jedoch -- wie auch die Beiträge -- als Kausalabgabe von Verfassungs wegen dem Kostendeckungsund dem Aequivalenzprinzip (welches in § 31 GBV konkretisiert ist), ferner dem Willkürverbot und dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung.

c) Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen für einen bestimmten Verwaltungszweig die Gesamteingänge an Gebühren den Gesamtaufwand nicht überschreiten (Imboden/Rhinow, a.a.O., B III mit Hinweisen).Zum Gesamtaufwand gehören im vorliegenden Fall neben den Unterhaltsinsbesondere auch die Erstellungkosten von Neuoder Ersatzleitungen, da dafür keine Beiträge erhoben wurden (§ 28 Abs. 3 GBV).Wie sich aus der von der Gemeinde eingereichten Zusammenstellung von Aufwand und Anschlussgebühren der Abwasseranlagen über die Jahre 1982 bis 1991 ergibt, ist das Kostendeckungsprinzip jedenfalls eingehalten, liegt doch der Ertrag aus den Gebühren bloss bei etwas mehr als 50% des Aufwandes. Rückstellungen aus den Anschlussgebühren, wie sie die Beschwerdeführerin in Ziff. 7 ihrer Rückäusserung vom 23.10.1992 vermutet, konnten gar nie gebildet werden.

Nach dem Aequivalenzprinzip soll auch die einzelne Gebührenforderung in einem bestimmten Verhältnis zur entsprechenden Gegenleistung des Staates stehen. Die Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Gebührenpflichtigen darf jedoch nach der Praxis schematisch erfolgen. Sie muss aber nach sachlich haltbaren Kriterien ausgestaltet sein und rechtsgleich durchgeführt werden (Imboden/Rhinow, a.a.O., B V), und sie darf nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis führen (SOG 1984 Nr. 30, BGE 106 Ia 243 f. mit Hinweisen).Das Abstellen auf den Gebäude (brand)versicherungswert als Bemessungsgrundlage ist sowohl von der kantonalen Praxis wie vom Bundesgericht mehrfach als zulässig erachtet worden (vgl. SOG 1984 Nr. 30;

BGE 106 Ia 244, je mit Hinweisen).Daran ist festzuhalten. Das bei der Anwendung des reglementarischen Satzes im vorliegenden Fall entstehende Ergebnis, eine Anschlussgebühr von etwa Fr. 80'000.--, erscheint nicht klar unverhältnismässig oder unhaltbar. Der vorliegende Fall lässt sich nicht mit dem in SOG 1990 Nr. 43 geschilderten vergleichen, wo für den Anschluss eines Bauernhauses an das Wassernetz -- vorgenommen nur für seltene Notzeiten, da der Hof über eine eigene Wasserversorgung verfügt -- neben einer selbst zu erstellenden Privatleitung von 400 m Länge eine reglementarische Anschlussgebühr von Fr. 40'000.-- geleistet werden sollte, welche dann um die Hälfte ermässigt wurde.

Eine besondere Situation liegt auch nicht etwa vor, weil die Beschwerdeführerin ihren Wasserkonsum -- und deshalb auch die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen -- nach eigenen Angaben bereits um 1/3 hat reduzieren können. Abgesehen davon, dass das Mass der Benützung der Anlage, wie bereits dargelegt, nicht Bemessungskriterium ist, ist auch der von 15'000 m3 auf 11'000 m3 reduzierte jährliche Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall immer noch um ein Vielfaches grösser als ein entsprechender Anfall aus einem Mehrfamilienhaus mit dem entsprechenden Gebäudeversicherungswert oder aus beispielsweise etwa 10 Einfamilienhäusern mit einem Brandversicherungswert von je Fr. 357'000.--, der bei insgesamt höchstens etwa 2'000 m3 pro Jahr liegt.

Schliesslich hat die Vorinstanz zurecht festgehalten, dass es auch nicht entscheidend sein kann, dass die Beschwerdeführerin ihre Produktion in die neue Halle 7 verlegt hat und am alten Standort nicht mehr produziert. Die alte Produktionshalle besteht nach wie vor und ist nach wie vor an die Kanalisation angeschlossen. Wenn auch wohl wegen der Verlegung der Produktion dort nicht mehr Abwasser in der bisherigen (sehr grossen) Menge anfallen wird, werden die öffentlichen Kanalisationsanlagen doch weiterhin in Anspruch genommen, sodass kein Grund besteht, deswegen die Gebühr für die neue Halle, eine zusätzliche bauliche Nutzung, zu ermässigen.

Auch nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die versiegelte Fläche durch den Neubau nicht oder nicht wesentlich grösser geworden ist, weil vorher der Platz asphaltiert war und als Parkplatz verwendet wurde. Wenn das Mass der Inanspruchnahme der Abwassereinrichtungen entscheidend sein sollte, hätte die Beschwerdeführerin bereits für das Erstellen des Parkplatzes gebührenpflichtig erklärt werden müssen. Da nun aber gemäss der GBV schematisch auf die bauliche Nutzung bzw. den Gebäudeversicherungswert abgestellt wird, hat die Beschwerdeführerin bisher dadurch, dass die Parkplätze keinen entsprechenden Wert aufweisen, nicht mit einer Anschlussgebühr belastet werden können, obwohl die Gemeinde die deswegen notwendigen Abwasserbeseitigungsanlagen -- zur Aufnahme des Meteorwassers -- schon lange zur Verfügung stellen, also eine erhebliche ganz konkrete Vorleistung erbringen musste.

Von einer Verletzung des Aequivalenzprinzipes bzw. einem krass unverhältnismässigen Ergebnis der nach Reglement berechneten Anschlussgebühr oder von einer Ungleichbehandlung im Vergleich mit andern Gebührenpflichtigen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit damit eine Aufhebung der Verpflichtung, eine reglementarische Anschlussgebühr zu bezahlen, verlangt wird. Immerhin ist, was die Höhe der geschuldeten Gebühr betrifft, festzuhalten, dass zur Bemessung der Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Baute im Zeitpunkt des Anschlusses, d.h. bei Neubauten im Zeitpunkt der Fertigstellung der Baute, massgebend ist, und nicht der Zeitpunkt der unter Umständen in einem späteren Jahr erfolgten Schätzung durch die Gebäudeversicherung. Aus den Akten ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, wann die Halle Nr. 7 fertiggestellt wurde, sodass unklar ist, welcher Zuschlag zur Grundeinschätzung 1988 vorzunehmen bzw. von welchem Gesamtversicherungswert auszugehen ist. Bei der Neuberechnung der Anschlussgebühr wird die Einwohnergemeinde dies noch abzuklären und entsprechend zu berücksichtigen haben.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1993*