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ZZ.1993.2 • OG SO ZZ.1993.2 KI-generiert

Child Support Direct Payment Priority Over Wage Garnishment

Geschäftsnummer ZZ.1993.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a conflict between a request for direct payment (Anweisung) of child support claims to the children's representative, based on the statute concerning parental neglect of care obligations, and an existing wage garnishment (Lohnpfändung) of the obligor's unemployment benefits above the subsistence minimum. The court ruled that the statutory instruction mechanism under Article 291 of the Civil Code, which addresses the failure to fulfill support duties, constitutes a privileged enforcement measure that takes precedence over a general wage garnishment; the court reasoned that the instruction applies to future due support payments, unlike debt enforcement which generally targets arrears, and further noted that the subsistence minimum calculation used for the garnishment did not account for the existing, unpaid child support obligations, necessitating an adjustment to the existing garnishment in light of the court's decision favoring the direct payment order against the unemployment fund.

Legislator-Regeste

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Art. 291 ZGB, Art. 177 ZGB; Child Support Direct Payment Priority Over Wage Garnishment: The court ruled that the statutory instruction mechanism under Article 291 of the Civil Code, which addresses the failure to fulfill support duties, constitutes a privileged enforcement measure that takes precedence over a general wage garnishment; the court reasoned that the instruction applies to future due support payments, unlike debt enforcement which generally targets arrears, and further noted that the subsistence minimum calculation used for the garnishment did not account for the existing, unpaid child support obligations, necessitating an adjustment to the existing garnishment in light of the court's decision favoring the direct payment order against the unemployment fund.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Kindesunterhalt Direktzahlung Zahlung der Leistungen Vollschulden Minimallohn Anweisung an den Schuldner, Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 291 ZGB

This provision is the legal basis for the request for direct payment (Anweisung) to the unemployment insurance fund regarding child support, which the court confirmed.

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Volltext

SOG 1993 Nr. 2

Art. 291 ZGB. *Die Anweisung an den Schuldner geht der Lohnpfändung grundsätzlich vor.*

G.F. war verpflichtet, für seine beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 350.-- an seine von ihm geschiedene Ehefrau zu bezahlen. Für diese Alimente stellten die anspruchsberechtigten Kinder, welche zusammen mit ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin in Kroatien leben, mit Schreiben vom 4.6.1993 gemäss Art. 291 ZGB ein Gesuch um Anweisung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn. Der Gerichtspräsident hiess das Gesuch gut. Der Ehemann erhob Rekurs und machte geltend, sein Arbeitsloseneinkommen sei bis auf das Existenzminimum gepfändet. Das Obergericht führte im Rekursentscheid zum Verhältnis der beiden Vollstreckungsmassnahmen aus:

Art. 291 ZGB stellt, wie Art. 177 ZGB, eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar (BGE 110 II 9 ff.; kritisch Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, 1988, N 19 zu Art. 177 ZGB).Sie kann ergriffen werden, "wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen". Die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht braucht nicht auf einem Verschulden zu beruhen, doch muss sie ernsthafter Natur sein, wobei die Anforderungen von Art. 291 ZGB tiefer sein dürften als die von Art. 177 ZGB (ZVW 1984 Nr. 11, S. 151).Im Falle des Rekurrenten sind sie jedenfalls erfüllt. Er ist der Verpflichtung, seinen beiden Kindern ab Juli 1992 monatliche Unterhaltsbeiträge von heute je Fr. 355.--, total Fr. 710.--, zu bezahlen, nicht nachgekommen. Die bisherigen betreibungsrechtlichen Vorkehrungen betrafen andere Forderungen und stehen im Übrigen der verlangten Anweisung an den Schuldner nicht im Wege, da diese Massnahme für künftige, aber fällige Alimente gewährt wird, während sich die Zwangsvollstreckung nach SchKG nur auf rückständige Alimente erstreckt. (Umstritten ist immerhin, ob das Institut der Anweisung auch der Eintreibung ausstehender Unterhaltsbeiträge zur Verfügung steht; ablehnend Thomas Geiser in ZVW 1991, S. 7 ff.) Adressat der Anweisung ist der Schuldner des Unterhaltsverpflichteten, in der Praxis regelmässig der Arbeitgeber. Schuldner kann aber auch irgendein Dritter sein, so auch die öffentliche Arbeitslosenkasse, deren Zahlungen zur Zeit offenbar das einzige Einkommen des Rekurrenten bilden

(zu den Leistungen der öffentlichen Sozialversicherung:

Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 12).Die Anweisung ist daher nicht zu

beanstanden.

Daran ändert die bestehende Pfändung der gesamten über dem Existenzminimum liegenden Einkünfte des Rekurrenten nichts, zumal dieses für die Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten unterschritten werden kann (ZVW 1991, S. 10, N 10).Nach der Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen beträgt die Arbeitslosenentschädigung des Rekurrenten pro Monat Fr. 2'900.--. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum wird dort auf Fr. 1'600.-- beziffert. Nach Auskunft des zuständigen Beamten wurden dabei die Kinderalimente des Rekurrenten nicht berücksichtigt, da er sie nicht bezahle. Es konnte somit ein monatlicher Betrag von Fr. 1'300.-- gepfändet werden. Die Anweisung an die Arbeitslosenkasse geht dieser Lohnpfändung vor (Pr 73 Nr. 157,

S. 428). Sie bewirkt aber eine Änderung der Verhältnisse, an welche die Lohnpfändung anzupassen ist (ZVW 1984 Nr. 11, S. 151 und 1991, N 10 S. 10 f.).Zum Zwecke der Revision ist dem Betreibungsamt vom vorliegenden Entscheid Kenntnis zu geben.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2. August* 1993