Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1993.18 • OG SO ZZ.1993.18 KI-generiert

Fraud and Forgery by Municipal Employee Acting as Public Servant

Geschäftsnummer ZZ.1993.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, who was a full-time municipal employee, was convicted of fraud and official forgery for creating falsified accounts for civil defense courses and misappropriating the resulting funds, later returning the money after the discrepancies were discovered during an audit. The appellate court upheld the conviction, reasoning that the defendant, acting as the financial administrator for the civil defense supply service, qualified as a public servant ("Beamter") under Article 110, section 4 of the Criminal Code because his role involved fulfilling a legally mandated public-law accounting task entrusted to the community, regardless of his primary employment status or whether the civil defense service was military in nature.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 110 Ziff. 4 StGB; Fraud and Forgery by Municipal Employee Acting as Public Servant: Entscheidend sei die Ausübung von öffentlichen Funktionen für das Gemeinwesen. Massgebend sei dieser umfassende Beamtenbegriff für die Delikte gemäss Art. 312 ff. StGB. Eine Tätigkeit in einem öffentlichen Dienstleistungsbetrieb (z.B. PTT) genüge, wenn dieser ein Monopol ausübe. Nach Hauser/Rehberg (a.a.O) ist der strafrechtliche Beamtenbegriff ein rein funktioneller.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung Betrug Fälschung dienstlicher Aktenstücke Notar Beamtenhaftung Zivilstand Rechnungführer als Beamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1993 Nr. 18

Art. 110 Ziff. 4 StGB. *Ein Rechnungsführer des Zivilschutzes gilt als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches.*

P. war hauptberuflich Gemeindebeamter. Er war zudem im Stab der Ortsleitung des Zivilschutzes für den Versorgungsdienst verantwortlich und leitete die Zivilschutzstelle. Als Rechnungsführer erstellte er verfälschte Abrechnungen für Zivilschutzkurse und liess sich zu hohe Beträge auszahlen, die er auf ein eigenes Konto einbezahlte bzw. in seinem Pult verwahrte. Als sich bei einer Revision die Unrichtigkeit einer Abrechnung ergab, erstellte P. neue Abrechnungen und zahlte die Beträge zurück. Das Amtsgericht verurteilte P. wegen Betrug und Falschbeurkundung im Amt zu 8 Monaten bedingter Gefängnisstrafe. Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht diesen Entscheid. Zur Frage, ob P. als Beamter gehandelt habe, äusserte es sich wie folgt:

Im Verwaltungsrecht werden verschiedene Beamtenbegriffe verwendet. So werden Beamte im Sinne des Beamtengesetzes, Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches, etc. unterschieden (Häfelin/Müller, Grundriss des Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Rz. 1209).Als Gemeindebeamter war der Beschuldigte Beamter im engeren Sinne des Verwaltungsrechtes und sicher auch im Sinne des Strafrechtes. Wie verhält es sich nun aber mit der Beamtenqualität des Beschuldigten während seiner Dienstleistungen als Rechnungsführer? Eine Analogie zum Militärstrafrecht könnte den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte nicht als Beamter handelte, denn Angehörige des Heeres sind keine Beamten (Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, S. 258).Sie sind aber dem Militärstrafrecht unterworfen.

Die Schutzdienstpflicht ist rechtlich jedoch nur bedingt mit der Wehrpflicht vergleichbar, denn bei der Dienstleistung im Zivilschutz handelt es sich um eine zivile Tätigkeit. Sie setzt den Pflichtigen in ein besonderes Rechtsverhältnis zum Staat (Gehorsamspflicht, Unterordnungspflicht; vgl. G. Malinverni, Kommentar BV, Art. 22bis, Rz. 13 f.) Der Schutzdienstpflichtige untersteht jedoch nicht dem Militärstrafgesetz; Zivilschutzdienst ist nicht Militärdienst (Kurt Hauri, Militärstrafgesetz, N 12 zu Art. 2).Es ist deshalb fraglich, ob diese Analogie zulässig ist.

Vorliegend ist für den Begriff des Beamten mangels gesetzlicher Bestimmung im Zivilschutzgesetz auf Art. 110 Ziff. 4 StGB abzustellen. Nach Günter Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, BT II, 3. Aufl., Bern 1984, § 37 Rz. 35 und § 57 Rz. 5) bestimmt die Funktion die Beamteneigenschaft. Beamter ist, wer der Erfüllung einer dem Gemeinwesen zukommenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe dient (auch unbesoldet, auch nicht-hoheitlich).Nach Haefelin/Müller (a.a.O.) fallen unter den strafrechtlichen Beamtenbegriff Beamte und Angestellte einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege, auch solche, die nur vorübergehend und nebenamtlich, privatrechtlich angestellt oder ehrenamtlich eine amtliche Funktion ausüben.

Entscheidend sei die Ausübung von öffentlichen Funktionen für das Gemeinwesen. Massgebend sei dieser umfassende Beamtenbegriff für die Delikte gemäss Art. 312 ff. StGB. Eine Tätigkeit in einem öffentlichen Dienstleistungsbetrieb (z.B. PTT) genüge, wenn dieser ein Monopol ausübe. Nach Hauser/Rehberg (a.a.O) ist der strafrechtliche Beamtenbegriff ein rein funktioneller.

Als Rechnungsführer im Kursstab des Instruktionsdienstes erfüllte der Beschuldigte eine dem Staat zustehende, gesetzlich vorgesehene, öffentlich-rechtliche Abrechnungsaufgabe. Er gehörte zum Kurskader und war für die Durchführung des Instruktionskurses mitverantwortlich (Anhang 2 zu den Weisungen des Kantons Solothurn über die Verwaltung des Zivilschutzes vom 1.1.1990).In Art. 80 der eidg. Zivilschutzverordnung wird der Rechnungsführer ausdrücklich erwähnt und für die Rechnungsführung, die anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsmässige Verwendung verantwortlich gemacht. Er erfüllt eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Aufgabe und ist deshalb im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB funktionell als Beamter tätig.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. Mai 1993*