Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1993.17 • OG SO ZZ.1993.17 KI-generiert

Driver's Sentencing Exemption Upheld After Fatal Accident Caused by Fatigue

Geschäftsnummer ZZ.1993.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A driver, exhausted from a long drive, negligently caused a head-on collision resulting in the death of his spouse and another person, along with serious injuries to others; the court upheld the decision to waive punishment under the statute allowing for judicial exemption when the perpetrator is severely affected by the consequences of the crime, reasoning that the loss of his long-term life partner, whom he described as everything to him, constituted the required severe personal affliction, which, when weighed against his significant fault, made state punishment appear inappropriate, unnecessary for specific or general deterrence given the inherently tragic and dissuasive nature of the accident's outcome, and thus equivalent to a punishment already inflicted by fate.

Legislator-Regeste

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Art. 66bis StGB, Art. 63 StGB; Driver's Sentencing Exemption Upheld After Fatal Accident Caused by Fatigue: Dass Drittpersonen von den Folgen der Tat ebenfalls schwer betroffen sein können, schliesst grundsätzlich die Anwendung von Art. 66bis StGB nicht aus. Über den Anwendungsbereich dieser Bestimmung hielt schon die Botschaft des Bundesrates fest: "Zuweilen treffen die Folgen eines strafbaren Verhaltens nicht nur Dritte, sondern zugleich oder gar ausschliesslich den Täter selber" (BBl 1985 II 1016).

Schlagwörter

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tödlicher Unfall Strafbefreiung Fahren in fahrunfähigem Zustand Tod des Ehegatten Strassenverkehrssanktion Leistungen der Unfallversicherung Voraussetzungen für Strafbefreiung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 IV 247
Je schwerer das Verschulden, desto ausserordentlicher müssen die Folgen für den Täter sein, um eine Strafe als unangemessen erscheinen zu lassen (BGE 117 IV 247 ff.).
BGE 117 IV 248
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66bis StGB

This provision was applied by the lower court and confirmed by the appeal court to refrain from imposing a penalty on the accused.

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Volltext

SOG 1993 Nr. 17

Art. 66bis StGB. *Voraussetzungen für eine Strafbefreiung (Erw. 2). Der Verlust der langjährigen Lebenspartnerin begründet in der Regel die geforderte schwere Betroffenheit (Erw. 3).*

Der in der Schweiz wohnhafte Gastarbeiter R. hatte die fast 2000 Kilometer lange Heimfahrt aus den Ferien in Spanien ohne Übernachtungspause und nur mit kurzen Unterbrechungen hinter sich gebracht und war demzufolge unausgeruht und übermüdet, als er den Rastplatz Deitingen-Süd in falscher Richtung verliess. Nach kurzer Geisterfahrt prallte er frontal in einen korrekt auf der Überholspur entgegenkommenden Personenwagen. Bei der Kollision starben sowohl der Beifahrer im entgegenkommenden Fahrzeug als auch die Ehefrau des Beschuldigten auf der Stelle. Die übrigen Insassen beider Fahrzeuge, u.a. auch zwei Kinder R.s, wurden teilweise schwer verletzt. Das Amtsgericht sprach R. der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, nahm aber in Anwendung von Art. 66bis StGB von einer Bestrafung Umgang, weil R. durch die Folgen des Unfalles unmittelbar und äusserst schwer betroffen worden sei. Auf Appellation des Staatsanwaltes bestätigte das Obergericht diesen Entscheid. Aus der Begründung:

2. Ist die Anwendung von Art. 66bis StGB nicht schon zum vornherein auszuschliessen, so ist in erster Linie das Verschulden des Täters in Anwendung von Art. 63 StGB zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind sämtliche relevanten Elemente, sei es, dass sich diese auf die Umstände der Straftat oder auf die Person des Täters beziehen, zu berücksichtigen. Diesem so ermittelten Verschulden sind die direkten (und nur diese) Folgen der Straftat für den Täter gegenüberzustellen. Dabei sind die körperlichen Verletzungen und die psychischen Störungen des Täters ebenso aufzuführen wie die Gründe zu nennen sind, welche dazu bewegen, das vom Täter Erlittene als im Sinne von Art. 66bis StGB genügend schwerwiegend (oder auch nicht) zu betrachten. Je schwerer das Verschulden, desto ausserordentlicher müssen die Folgen für den Täter sein, um eine Strafe als unangemessen erscheinen zu lassen (BGE 117 IV 247 ff.). Bei der Frage, ob es unangemessen wäre, einen Täter zu bestrafen, ist kein Durchschnittsmassstab anzuwenden. Zu beurteilen ist, ob sich die eingetretenen Folgen gerade für diesen Angeklagten als schwerer Nachteil darstellen, den er wie eine Strafe des Schicksals gleich schwer oder schwerer als eine staatliche Strafe empfindet (Schönke/Schröder, Kommentar zum deutschen Strafgesetzbuch,

22. Aufl., N 5 zu § 60). Massgebend ist allein die Tatsache, dass im Hinblick auf das Verschulden des Täters sowie die direkten Folgen der Straftat die Bestrafung als derart unangemessen erscheint, dass das simple Gerechtigkeitsempfinden verlangt, von jeder Strafverfolgung abzusehen (BGE 117 IV 248).Die Verhängung einer Strafe muss offensichtlich verfehlt sein. Das ist dann anzunehmen, wenn die Strafe unter keinem der für sie massgebenden Gesichtspunkte eine sinnvolle Funktion hat, also die Zufügung des staatlichen Strafübels im Verhältnis zu der schweren Folge der Tat für den Täter nicht mehr ins Gewicht fällt. Die Anwendung dieses Artikels sollte denn auch auf Fälle beschränkt sein, in denen die indirekte Bestrafung des Täters durch die von ihm erlittenen Tatauswirkungen streng genug ist, um eine Besserungsund Resozialisierungswirkung erwarten zu lassen, so dass eine Freiheitsstrafe überflüssig wird (Pr 81 Nr. 211, S. 794).

Dass Drittpersonen von den Folgen der Tat ebenfalls schwer betroffen sein können, schliesst grundsätzlich die Anwendung von Art. 66bis StGB nicht aus. Über den Anwendungsbereich dieser Bestimmung hielt schon die Botschaft des Bundesrates fest: "Zuweilen treffen die Folgen eines strafbaren Verhaltens nicht nur Dritte, sondern zugleich oder gar ausschliesslich den Täter selber" (BBl 1985 II 1016).

Im übrigen reicht nicht, dass sich eine Strafe unter täterbezogenen Gesichtspunkten erübrigt; von den Tatfolgen muss vielmehr eine hinreichende generalpräventive Wirkung ausgehen (Schönke/Schröder, a.a.O., N 8 zu § 60) bzw. die Strafverfolgung muss unter sämtlichen denkbaren Gesichtspunkten, insbesondere spezialwie generalpräventiv unangemessen sein, damit Strafbefreiuung in Frage kommen kann (Pr 81 Nr. 211, S. 793).

(Das objektiv und subjektiv schwere Verschulden wäre in casu mit einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe zu ahnden).

3. Im vorliegenden Fall gründet die schwere Betroffenheit des Beschuldigten darauf, dass er durch den von ihm verschuldeten Unfall seine langjährige Lebenspartnerin verloren hat.

Der Verlust einer dem Täter nahe stehenden Person wird denn auch als häufigstes Beispiel für die Anwendung von Art. 66bis StGB genannt (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, N 2 zu Art. 66bis; Hauser/Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 12. Aufl., S. 104). Der in Spanien in ärmlichen bäuerlichen Verhältnissen aufgewachsene und bloss mit ungenügender Schulbildung versehene Beschuldigte hat seine ebenfalls aus Spanien stammende Frau verloren, mit welcher er vier Söhne hatte und die er als alles, was er hatte, bezeichnete. Der Beschuldigte gab sich an der Hauptverhandlung sichtlich Mühe, seine Ergriffenheit über das Vorgefallene nicht zu zeigen. Seine wohl auf tradiertem Rollenverständnis basierende Erziehung, wonach Männer nicht weinen dürfen, hat ihm das offensichtlich verboten. Tatsächlich muss es für ihn aber unfassbar gewesen und immer noch sein, seine Lebenspartnerin durch sein Verschulden verloren zu haben. Daran wird er sein ganzes Leben lang zu tragen haben. Da den Akten nichts anderes zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass seine Eheund Familiengemeinschaft in harmonischen Bahnen ohne aussergewöhnliche Auffälligkeiten verlief. Der Beschuldigte hat bei seiner Frau und seiner Familie wohl den Rückhalt gefunden, welchen er als nicht Deutsch sprechender Gastarbeiter hier in der Schweiz wahrscheinlich besonders benötigte und den er jetzt vermisst. Nicht von ungefähr drängt es ihn nun zurück nach Spanien in seine Heimat, zu seinen beiden noch schulpflichtigen Kindern und zu seiner übrigen Verwandtschaft, obwohl ein solches Vorhaben nach knapp 25 Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht so einfach sein dürfte.

Es wäre verfehlt, den Beschuldigten zu bestrafen. Dass sein Verhalten nicht nur zum Tod seiner Ehefrau, sondern auch zum Tod eines weiteren Menschen und zu Verletzungen einer Drittperson geführt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts, auch wenn man berücksichtigt, dass die Unfallfolgen für die genannten Personen und ihre Angehörigen ebenso schwer zu tragen und unabänderlich sind wie für den Beschuldigten selber. Eine staatliche Strafe wäre unangemessen und sinnlos, auch im Hinblick auf ihren generalpräventiven Aspekt. Die tragischen Folgen des von R. verschuldeten Unfalles sind für jeden Menschen erkennbar und abschreckend genug. Dem schweren Verschulden steht eine durch die direkten Tatfolgen ausgelöste ebenso schwere Betroffenheit des Beschuldigten gegenüber. Tat und Schuld erscheinen als hinreichend kompensiert, weshalb von einer Bestrafung abzusehen ist.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. Oktober 1993*