Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1993.12 • OG SO ZZ.1993.12 KI-generiert

Indigent Right to Free Counsel Subsidiary to Appointed Representation

Geschäftsnummer ZZ.1993.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A court clarified that while an indigent party generally has the right to a free legal representative if they cannot afford litigation costs, this right is subsidiary when the party is under guardianship or has an appointed representative; specifically, a free legal aid attorney should only be granted if the officially appointed guardian, custodian, or court-appointed representative cannot guarantee the proper protection of the indigent party's interests. The court reasoned that if a legally trained public official, such as a municipal lawyer acting under their official capacity, is already appointed as a representative, their existing competence satisfies the requirement for proper legal representation, meaning the state should not incur additional costs for a separate, court-appointed, free-of-charge counsel.

Legislator-Regeste

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Indigent Right to Free Counsel Subsidiary to Appointed Representation: Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht allerdings kein Anlass, den in einem Vaterschaftsprozess als Beistand des Kindes bestellten Anwalt zum Armenanwalt zu ernennen, da "dieser in seiner Eigenschaft als Beistand über die nötigen juristischen Kenntnisse verfüge, um die Interessen des Kindes (...) zu wahren" (vgl. BGE 110 Ia 87 ff., S. 89). Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Beistand ist also subsidiärer Natur. Er besteht nur insoweit, als die gehörige Wahrung der Rechte der zahlungsunfähigen Partei nicht durch das Institut der Beistandschaft bereits gewährleistet wird.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Anwaltshonorar Urkundsbeamter Rechtsfähigkeit Schutz des öffentlichen Interesses unentgeltlicher Rechtsbeistand, Beistand, Vormund

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 Ia 432
Ist die mittellose Partei bevormundet oder verbeiständet, so ist die unentgeltliche Prozessführung immer dann zu gestatten, wenn sie selbst nicht über die Mittel zur Finanzierung des Prozesses verfügt (BGE 99 Ia 432 ff.).
BGE 110 Ia 87
Child's Right to Legal Aid vs. Appointed Representation in Civil Process
BGE 89 I 1
Paternity Litigation: Guardian Suitability and Right to Legal Aid for Minor
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Volltext

SOG 1993 Nr. 12

§ 109 ZPO. *Einer verbeiständeten oder bevormundeten bedürftigen Partei ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der Beistand oder Vormund oder ein von Amtes wegen handelnder Prozessbeistand die gehörige Wahrung der Interessen nicht garantieren kann (Präzisierung der Rechtsprechung).*

Gestützt auf § 109 ff. ZPO und im Sinne des Anspruches auf rechtliches Gehör hat die mittellose Partei Anrecht auf die Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten, von der Kostenvorschusspflicht und Sicherheitsleistung, sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dadurch soll ihr eine wirksame Wahrung ihrer Interessen im Prozess garantiert werden können. Ist die mittellose Partei bevormundet oder verbeiständet, so ist die unentgeltliche Prozessführung immer dann zu gestatten, wenn sie selbst nicht über die Mittel zur Finanzierung des Prozesses verfügt (BGE 99 Ia 432 ff.).

Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht allerdings kein Anlass, den in einem Vaterschaftsprozess als Beistand des Kindes bestellten Anwalt zum Armenanwalt zu ernennen, da "dieser in seiner Eigenschaft als Beistand über die nötigen juristischen Kenntnisse verfüge, um die Interessen des Kindes (...) zu wahren" (vgl. BGE 110 Ia 87 ff., S. 89). Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Beistand ist also subsidiärer Natur. Er besteht nur insoweit, als die gehörige Wahrung der Rechte der zahlungsunfähigen Partei nicht durch das Institut der Beistandschaft bereits gewährleistet wird.

In diesem Sinn kann die Vormundschaftsbehörde auch nicht einen zur Prozessführung von vornherein unfähigen Beistand bezeichnen, sofern sich eine kompetente Person im Vormundschaftskreis finden lässt, und es somit dem Gericht überlassen, dem Verbeiständeten im Prozess einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen (so BGE 89 I 1 und A. Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 166).Eine ähnliche Einschränkung sieht auch die Weisung des Obergerichts vom 13. November 1969 vor, wonach die mittellose Partei nur dann Anspruch auf Beizug eines Armenanwaltes hat, wenn sie eines solchen bedarf; im gegenteiligen Fall würde die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes einen unnötigen Prozessaufwand darstellen (vgl. RB 1969 Nr. 17).

Die solothurnischen Gerichte gewähren der mittellosen Mutter und dem Kind in der Regel das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand auch dann, wenn im Vaterschaftsprozess ein Fürsprech als Beistand des klagenden Kindes ernannt worden ist (vgl. Weisung des Obergerichts vom 13. November 1969, RB 1969 S. 18 f.; SOG 1983 Nr. 3).Diese grosszügige Handhabung des Armenrechts entspricht den praktischen Bedürfnissen nicht in allen Fällen.

Immer mehr Gemeinden und Behörden, z.B. Vormundschaftsbehörden, beschäftigen heute patentierte Anwälte. Dank ihrer Ausbildung gewährleisten diese Beamten eine dauernde und stabile Vertretung des Gemeinwesens in rechtlichen Angelegenheiten und helfen dabei Kosten zu sparen, indem sie Mandate übernehmen, die sonst aussenstehenden Anwälten übertragen werden müssten. Gemeinden, die über juristisch geschulte Beamte verfügen, setzen diese sinnvollerweise für die Abklärung von Rechtsfragen oder die Durchführung von Prozessen auch als Rechtsbeistände ein.

Die Beamten handeln in diesen Fällen kraft ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung und nicht als privatrechtlich bestellte Anwälte. Sie können deshalb grundsätzlich nicht als Armenanwälte auftreten. Der Rechtsschutz der bedürftigen Partei wird durch sie hinreichend garantiert. Es entspricht nicht dem Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege und dem subsidiären Charakter des Institutes, dass der Staat für Anwaltskosten in Anspruch genommen wird, wenn die Interessen einer Partei im Rahmen von öffentlichen Aufgaben wahrgenommen und sachgerecht vertreten werden.

Die bisherige Praxis ist daher zu präzisieren. Einer verbeiständeten oder bevormundeten bedürftigen Partei ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der von der Vormundschaftsbehörde ernannte Beistand oder Vormund oder ein von Amtes wegen handelnder Prozessbeistand die gehörige Wahrung der Interessen nicht garantieren kann.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. November 1993*