Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1993.11 • OG SO ZZ.1993.11 KI-generiert

Declaratory Judgment Dismissal for Unpaid Cost Deposit Does Not Bar Refiling

Geschäftsnummer ZZ.1993.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a declaratory judgment action, the court president ordered the plaintiff to pay a preliminary cost deposit under threat of the case being dismissed with costs for non-payment, and the prior request for payment order becoming final; when the plaintiff failed to pay, the court dismissed the proceedings as threatened. The appellate court reasoned that although dismissal is required under the relevant procedural statute when the cost deposit is not paid after explicit warning, such a dismissal does not create *res judicata* because the failure to pay the deposit cannot be equated with an unconditional withdrawal of the claim, meaning the substantive right to sue is preserved.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 94 Abs. 3 ZPO; Declaratory Judgment Dismissal for Unpaid Cost Deposit Does Not Bar Refiling: The appellate court reasoned that although dismissal is required under the relevant procedural statute when the cost deposit is not paid after explicit warning, such a dismissal does not create *res judicata* because the failure to pay the deposit cannot be equated with an unconditional withdrawal of the claim, meaning the substantive right to sue is preserved.

Schlagwörter

KI-generiert
Feststellungsklage Leistung des Kostenvorschusses materielle Rechtskraft Widerrufsrecht Verfahrenskosten unbezahlte Mietkaution Aberkennungsklage, Säumnis, res iudicata

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 94 Abs. 3 ZPO

The court used this provision to uphold the dismissal of the action because the cost deposit was not paid on time.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1993 Nr. 11

§ 94 Abs. 3 ZPO. *Auch die Aberkennungsklage muss bei Säumnis abgeschrieben werden. Die Abschreibung bewirkt jedoch keine res iudicata*

*.*

In einem Aberkennungsprozess verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Kläger habe einen vorläufigen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung die Klage für ihn kostenpflichtig abgeschrieben und die Rechtsöffnungssache in Rechtskraft erwachsen werde. Da der Kläger den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist leistete, schrieb der Amtsgerichtspräsident das Verfahren androhungsgemäss ab. Zum Rekurs, der dagegen eingereicht wurde, erwog das Obergericht:

Der Rekurrent wendet ein, die Abschreibungsverfügung sei bundesrechtswidrig, weil eine Bestimmung einer kantonalen Prozessordnung, in casu § 100 ZPO, einen bundesrechtlich geregelten Anspruch nicht untergehen lassen könne.

Der Aberkennungsprozess wurde nicht nach § 100 ZPO, sondern gestützt auf § 94 Abs. 3 ZPO abgeschrieben. Allerdings ist einzuräumen, dass beide Bestimmungen für ein prozessuales Versäumnis dieselbe Folge, nämlich die Abschreibung der Klage bzw. der Streitsache, vorsehen. Nach § 94 Abs. 3 ZPO wird eine Streitsache abgeschrieben, wenn der beim Einreichen einer Klage verlangte Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet und diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist. Der Rekurrent hob einen Aberkennungsprozess an, wofür er gemäss § 94 Abs. 1 ZPO vorschusspflichtig wurde.

Da er den Vorschuss nicht innert der ihm gesetzten Frist leistete, musste das Verfahren androhungsgemäss abgeschrieben werden. Fraglich ist, ob diese Abschreibungsverfügung zur Folge hat, dass die Klage als rechtskräftig beurteilt gilt, mithin ob damit eine res iudicata geschaffen wurde. In SOG 1985 Nr. 6 wurde dargelegt, es liege keine res iudicata vor, wenn der Amtsgerichtspräsident eine Klage gemäss § 220 Abs. 3 ZPO wegen Ausbleibens des Klägers abschreibe. Entsprechend den dort gemachten Ausführungen stellt auch im vorliegenden Falle die Abschreibungsverfügung nur dann ein Urteilssurrogat dar, wenn das nicht-rechtzeitige Leisten des Kostenvorschusses durch den Kläger einem Rückzug der Klage mit Abstandswirkung gleichgesetzt würde.

Aber auch hier sieht dies das Gesetz nicht vor und kann aus dem nicht fristgemäss geleisteten Kostenvorschuss keinesfalls auf einen Willen des Klägers geschlossen werden, die Klage vorbehaltslos zurückzuziehen. Wie im zitierten Urteil kann die Fristversäumnis verschiedene Ursachen haben (vgl. a.a.O., S. 23).Hindert ein bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich erklärter Klagerückzug den Kläger nicht daran, die Klage erneut anzubringen (vgl. § 145 ZPO), muss auch für den vorliegenden Fall geschlossen werden, die Abschreibung des Prozesses gemäss § 94 Abs. 3 ZPO habe nicht zur Folge, dass die Klage als zurückgezogen und rechtskräftig beurteilt gilt.

Sieht die erwähnte Bestimmung somit nur eine Verwirkung in bezug auf das begonnene Prozessverfahren selbst vor, ohne dass der Berechtigte damit das Klagerecht und den materiellen Anspruch verliert, ist sie nach einem vom Rekurrenten selbst angeführten Bundesgerichtsentscheid ohne weiteres zulässig (Urteil der I. Zivilabteilung vom 4.12.1992, S. 8), weshalb sich die Rüge, sie sei bundesrechtswidrig, als unbegründet erweist.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. September 1993*